Gerichtsverfahren kosten Geld: Zum einen fallen Gerichtskosten an, zum anderen häufig auch die Kosten für den Rechtsanwalt. Wer diese nicht aufbringen kann, kann einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO folgende Voraussetzungen:
- Antrag auf Bewilligung
- Bedürftigkeit des Beteiligten
- hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
- keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als solcher ist nicht sehr umfangreich. In dem Antrag muss das Verfahrensverhältnis dargestellt sein und es muss sich auch die in § 114 ZPO geforderte „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ schlüssig ergeben. Auch Beweismittel sind bereits anzugeben.
Formulierungsvorschlag für den von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
„Ich beantrage, der Antragstellerin im Hinblick für den im Entwurf beiliegenden Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und mich für dieses Verfahren beizuordnen. Wie aus dem Entwurf ersichtlich, hat der beabsichtigte Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen. Dies ergibt sich aus ihrer ebenfalls beigefügten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die notwendigen Belege liegen an. Sollte weiterer Sachvortrag erforderlich sein, wird um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. |
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Der Beteiligte muss bedürftig sein. Er darf nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Wie sich aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, sind dem VKH-Antrag daher eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.
Die Belege müssen nicht gleichzeitig mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht werden. Sie können nachgereicht werden. Allerdings kann Verfahrenskostenhilfe nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und aller notwendigen Belege bewilligt werden. Es ist daher ratsam, alle für die Bewilligung des VKH-Antrags notwendigen Dokumente zeitnah einzureichen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden durch das anrechenbare Einkommen bzw. das einzusetzende Vermögen bestimmt (§ 115 ZPO). Auch die berücksichtigungsfähigen Belastungen prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse» (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII).
Kann ein Beteiligter die Verfahrenskosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur zum Teil selbst tragen bzw. nur in Raten aufbringen, kann auch lediglich ergänzend Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Falls das Gericht Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereit stellt, müssen diese auch benutzt werden, § 117 Abs. 4 ZPO.
Ein Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe in einer „vorläufigen FamFG-Fassung“ Stand 12/2009 stellt z.B. das Justizportal des Landes Nordhein-Westfalen zum Download zur Verfügung.
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