Scheidung sauber und schnell durchführen: So funktioniert es

Vor der Scheidung kommt die Trennung: Eine Ehe kann gem. § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird laut § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, sind weitere Voraussetzungen für die Vermutung des Scheiterns nicht mehr erforderlich.

Daher ist es unmittelbar nach einer Trennung oder gar vorher nicht zweckmäßig, den Mandanten mit der Frage zu befassen, ob er geschieden werden möchte. Sie sollten das „Trennungsjahr“ mit Ihrem Mandanten für Verhandlungen über die Scheidungsfolgesachen wie die Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung eines Eigenheims, Haushaltssachen, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge- und Umgangsrecht nutzen.

Bestenfalls führt dies dazu, dass die Scheidung als solche tatsächlich nur noch ein formaler Akt – eine sogenannte „einverständliche Scheidung“ – ist. Weiter unten haben wir alle unsere Beiträge zum Thema Scheidung für Sie aufgelistet, so dass Sie sich umfassend informieren können. Nutzen Sie außerdem unsere Checkliste als Leitfaden für Ihre Mandantengespräche zum Thema Scheidung!

So bereiten Sie das erste Mandantengespräch zur Scheidung optimal vor

Eheleute, die sich mit der Absicht tragen, sich scheiden zu lassen oder die auf einen bereits gestellten Scheidungsantrag reagieren müssen, werden sich in aller Regel zunächst mündlich, telefonisch oder per E-Mail um einen Besprechungstermin bemühen. Wenn Sie schon in diesem Moment mit der Vorbereitung des Mandantengesprächs beginnen, sparen Sie später wertvolle Zeit.

Sehen Sie hier unsere Tipps zur perfekten Vorbereitung Ihres Mandantengesprächs Scheidung.

BGH verweigert Witwe die Lebensversicherungssumme

Ein Versicherungsnehmer erklärt, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau bezugsberechtigt sein soll. Eigentlich eine eindeutige Aussage – allerdings nur so lange, bis die Eheleute sich scheiden lassen und der Versicherungsnehmer sich mit einer anderen Frau wiederverheiratet. Als der Mann stirbt, stellt sich nämlich die Frage, wer denn nun mit der „Witwe“ gemeint ist und die Versicherungssumme erhält.

Lesen Sie hier, wie die zweite Ehefrau vor dem BGH für die Versicherungssumme gekämpft und doch verloren hat.

Problemkreis Interessenkollision: Wenn beide im Wartezimmer sitzen

Viele Ehepartner haben das Bedürfnis, bei der Scheidung von einem gemeinsamen Anwalt beraten zu werden. Auf Sie als Anwalt warten in dieser Konstellation aber jede Menge Fallstricke. Wie Sie sich optimal verhalten, fassen wir für Sie im folgenden Fachbeitrag zusammen. Außerdem erhalten Sie ein Formulierungsmuster, mit dem Sie Ihre Mandanten mit viel Fingerspitzengefühl bereits bei der Terminsvereinbarung zur Erstberatung auf das Problem der Interessenkollision hinweisen.

Interessenkollision in Scheidungssachen? Hier informieren und Formulierungsmuster nutzen!

Ihre anwaltlichen Hinweispflichten bei gemeinsamer Beratung von Ehegatten

Wenn Ehegatten Sie gemeinsam aufsuchen, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, geraten Sie als Familienrechtsanwalt schnell in die Zwickmühle. Besonders wichtig ist in einem solchen Fall, dass Sie vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer gemeinsamen Beratung hinweisen. Andernfalls riskieren Sie Ihren Honoraranspruch.

Dies machte der BGH zuletzt wieder deutlich – lesen Sie hier mehr!