Problemkreis Interessenkollision: Wenn beide im Wartezimmer sitzen

Viele Ehepartner haben das Bedürfnis, bei der Scheidung von einem gemeinsamen Anwalt beraten zu werden. Auf Sie als Anwalt warten in dieser Konstellation aber jede Menge Fallstricke. Wie Sie sich optimal verhalten, fassen wir für Sie im folgenden Fachbeitrag zusammen. Außerdem erhalten Sie ein Formulierungsmuster, mit dem Sie Ihre Mandanten mit viel Fingerspitzengefühl bereits bei der Terminsvereinbarung zur Erstberatung auf das Problem der Interessenkollision hinweisen.

Bei Scheidung: Beratung durch einen gemeinsamen Anwalt?

„Wir wollen uns nicht streiten“, ist häufig der Auftakt der Kontaktaufnahme der Ehegatten zum Anwalt. Dem liegt die laienhafte Vorstellung zugrunde, es gebe auf alle familienrechtlichen Fragen jeweils eine eindeutige Antwort, die sich womöglich unmittelbar aus dem Gesetz (oder Tabellen) ergebe – und es bedürfe des Anwalts nur im Sinne einer Auskunft darüber, was im Gesetz geregelt sei.

 

Scheidungswillige Eheleute denken oft nicht daran, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind.

Sie vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klarzumachen, dass dieser in einer gemeinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird, weil das Beste für den einen das Schlechteste für den anderen ist – jedenfalls beim Verteilen von begrenzten Ressourcen wie Geld.

Zulässige Ausnahmefälle der gemeinsamen anwaltlichen Beratung

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute kann zulässig sein (BVerfG v. 03.07.2003 – 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520). Den Meinungsstreit zu dieser Frage gibt der BGH (in seinem Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 322/12) ausführlich wieder.

 

Warnhinweis:

Zeichnen sich aber widerstreitende Interessen der Eheleute konkret ab und setzt der Anwalt die Beratung beider fort, so ist der Anwaltsvertrag nichtig und der Vergütungsanspruch entfällt (BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 322/12). Der Anwalt, der sich auf die (vermeintliche) Einigkeit der Eheleute einlässt, riskiert also seinen gesamten Honoraranspruch und ein Standesverfahren vor der Kammer.

Der Fall, dass sich keinerlei widerstreitende Interessen abzeichnen, ist folgender:

Beispielsfall:

Das Trennungsjahr ist vorüber, beide wollen geschieden werden. Ein Interessengegensatz in Scheidungsfolgesachen ist nicht denkbar, weil diese bereits durch einen Notarvertrag geregelt wurden. Der Notarvertrag (vorsorgender Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung) ist ganz offensichtlich nicht sittenwidrig.

Oder:

Ein Interessengegensatz in Scheidungsfolgesachen ist nicht denkbar, weil keine Ansprüche denkbar sind: kein Vermögen, keine Unterhaltsleistungsfähigkeit oder beiderseits gleich hohes Einkommen kinderloser Ehepartner.

 

Offensichtliche Interessenkollision überwiegt

Sobald einer dieser Fälle nicht vorliegt, liegt ein Interessengegensatz auf der Hand – auch wenn die Ehepartner dies selbst noch nicht wissen.

Gerade das Familienrecht ist von unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt: Billigkeit, Kindeswohl, nach den Umständen des Einzelfalls, ehebedingte Nachteile usw.

Nicht einmal der Rechtsbegriff „lange Ehedauer“ ist eindeutig im Sinne einer für alle Ehen gültigen Jahreszahl. Bei der Vermögensauseinandersetzung geht es um Bewertungsfaktoren.

Als Anwalt sollten Sie daher, ohne einen Keil zwischen die Eheleute zu treiben, sorgsam prüfen, wie Sie mit den kollidierenden Interessen der Ehegatten umgehen wollen, ohne in die Funktion eines Schiedsrichters gedrängt zu werden.

Abgrenzung zur Mediation

Vielfach wird unter der Überschrift „Mediation“ durch einen gemeinsamen Anwalt versucht, dem Interesse der Eheleute Rechnung zu tragen, dass man sich nicht streiten wolle. Wer eine Ausbildung als Anwaltsmediator hat, wird ohnehin wissen, dass Mediation nur die Gesprächsleitung beinhaltet und dass er sich nicht hinreißen lassen sollte, einem der Ehepartner Rechtsrat zu erteilen.

 

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 26.04.2001 – 2 U 1/00) hat dazu ausgeführt:

„1. Ist auch eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung zulässig, so ist doch jede spätere Tätigkeit des Rechtsanwalts in (denselben) Rechtssachen, die Gegenstand der Mediation waren, gem. § 43a Abs. 4 BRAO ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt, der nach dem klaren Hervortreten der Interessengegensätze der Parteien (hier Eheleute) seine Tätigkeit für eine Partei weiterführt, indem er sie trotz des bestehenden Interessenkonflikts weiter berät oder vertritt, handelt pflichtwidrig. Daran ändert nichts, dass seine weitere Tätigkeit (die hier zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung geführt hat) dem Willen beider Parteien entsprochen hat und der Rechtsanwalt die von ihm (weiter) beratene Partei über die möglichen Risiken einer einvernehmlichen Regelung aufgeklärt hat.

2. Bei Fragen des güterrechtlichen Ausgleichs, des Unterhalts und der Auseinandersetzung hinsichtlich eines in der Ehe vorhandenen Hauses handelt es sich um einen Fall des (durch die Ehe begründeten) einheitlichen Lebensverhältnisses und damit um dieselbe Rechtssache, die durch widerstreitende Interessen bestimmt wird.“

 

Einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt

In der Bevölkerung weit verbreitet ist demgegenüber die Vorstellung, man könne einen gemeinsamen Anwalt bis einschließlich des Ehescheidungsverfahrens haben.

Dieser Fehlinformation wird von Anwälten Vorschub geleistet, die es aus pragmatischen Gründen versäumen, ordnungsgemäß über den möglichen Parteiverrat aufzuklären und die noch keine schlechten Erfahrungen damit gemacht haben, weil die Sache bis zuletzt unstreitig blieb (vielleicht weil keiner der Ehepartner je umfassend über seine Rechte aufgeklärt wurde).

Richtig ist, dass eine sogenannte einvernehmliche Ehescheidung, d.h., dass nicht über die sogenannten Folgesachen gestritten wird, mit einem Anwalt durchgeführt werden kann.

Es handelt sich dann aber um „einen“ Anwalt im Sinne der Zahl eins, wenn man im Gerichtssaal die Zahl der anwesenden Anwälte durchzählt. Das ist etwas völlig anderes als ein „gemeinsamer Anwalt“, den das Gesetz schlicht nicht vorsieht.

Interessenkollision ist die Regel

Zum Berufsbild des Anwalts gehört die parteiliche Beratung und Vertretung. Eheleute, die sich trennen, sind formal „Gegner“. Selbst wenn sie zunächst einig scheinen, liegt formal eine Interessenkollision vor.

Meistens besteht diese auch auf inhaltlicher Ebene, aber sie wissen das noch nicht. Die Thematik der Interessenkollision kommt im Familienrecht überdurchschnittlich häufig zum Tragen, weil in keinem anderen Rechtsgebiet die Gegner einer Auseinandersetzung auf die Idee kämen, gemeinsam einen Anwalt aufzusuchen.

Zur parteilichen Vertretung gehört auch eine „einvernehmliche Scheidung“. Das liegt daran, dass erst bei Rechtskraft der Scheidung verbindlich feststeht, dass das Verfahren „einvernehmlich“ war, dass also nicht über die sogenannten Folgesachen gestritten wurde.

 

Warnhinweis:

Ganz deutlich gesagt: Wenn ein Anwalt zwei Parteien mit widerstreitenden Interessen berät oder vertritt, verstößt er gegen seine Berufspflichten, begeht eine Straftat (Parteiverrat) und kann seine Zulassung verlieren. Wie der vom BGH am 19.09.2013 (IX ZR 322/12) entschiedene Fall aufzeigt, riskiert der Anwalt, der das Problem „Interessenkollision“ ignoriert, auch seine gesamte Vergütung.

 

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Beide Ehegatten kamen zum Erstgespräch, beiden schickte die Anwältin wunschgemäß ein Protokoll über die Inhalte der Beratung. Über manche Fragen waren die Eheleute nicht einig. Später mandatierte die Ehefrau einen anderen Anwalt. Nachdem die Rechtsanwältin zunächst weiterhin für den Ehemann tätig geworden war, kündigte dieser ebenfalls das Mandat.

Wenn widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar werden, hat der Anwalt das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederzulegen – mit der Folge, dass beide Ehegatten neue Anwälte beauftragen müssen. Es entstehen somit Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte.

Darauf muss der Rechtsanwalt hinweisen. Weiter hätte die Anwältin die Eheleute darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, keinen Ehegatten im Scheidungsverfahren vertreten kann – dies mit der Folge, dass die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt ist (BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 322/12).

Terminsvereinbarung zur Erstberatung

Die BGH-Entscheidung verdeutlicht, dass Anwälte, die mit dem Problem der Interessenkollision unsauber umgehen, weil sie das Mandat nicht verlieren oder weil sie nicht als Konflikttreiber gelten wollen, ihren Mandanten ungeahnte Nachteile schaffen können.

 

Praxistipp:

Infolge dieser Rechtsgedanken sollte zumindest die Erstberatung unter vier Augen und Ohren nur mit dem Mandanten stattfinden.

 

Dies bedeutet, dass auch das Anwaltssekretariat sensibilisiert und geschult sein muss, bei der Terminsvereinbarung sehr genau hinzuhören, ob in „Wir“-Form gesprochen wird und zu erwarten ist, dass nicht nur der Mandant, sondern auch der zukünftige Gegner zur ersten Beratung erscheinen will.

Mit Fingerspitzengefühl ist die unangenehme Situation zu vermeiden, dass der Anwalt im Beratungsgespräch einem von beiden vermitteln muss, dass seine Anwesenheit gerade unpassend ist.

Das Sekretariat muss Formulierungen kennen, mit denen der Unterschied zwischen dem „einen Anwalt“ der einvernehmlichen Scheidung und dem „gemeinsamen Anwalt“ erklärt werden kann.

 

Formulierungsmuster „Interessenkollision“

Um die Unannehmlichkeit zu vermeiden, dass beide Ehegatten zur Erstberatung erscheinen, und im Streitfall nachweisen zu können, worüber man belehrt hat, könnten Sie jedem potentiellen Mandanten, der einen Termin vereinbart, zuvor schriftlich Hinweise zukommen lassen, kostenneutral per E-Mail.

Ein solcher Hinweis könnte wie folgt lauten:

Beratung bei einem gemeinsamen Anwalt?

Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch.

Dem liegen jedoch Missverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einzig richtigen Rechtsrat geben. Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter.

Das widerspricht dem Berufsbild des Anwalts. Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte.

Ob der Mandant dieses dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt.

Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten. Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung.

Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit. Nach der Erstberatung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem anderen aber klar sein, wessen Interessen ich vertrete.

 

Völlig unabhängig davon ist die Frage, ob der „Gegner“ bei einem späteren Gespräch zur Verhandlung mit am Tisch sitzen kann, wie es im vorstehenden Formulierungsvorschlag für einen Hinweis gegenüber dem Mandanten auch schon anklingt.

Das kann dann geschehen, wenn die Rollen geklärt sind, wer Mandant und wer nicht Mandant ist und wenn der Mandant über seine Rechte aufgeklärt wurde. In die erste Beratung gehört der „Gegner“ jedenfalls besser nicht.

 

Warnhinweis:

Ein weiterer typischer Fall für eine mögliche Interessenkollision liegt vor, wenn Kinder, für die Unterhalt begehrt wurde, volljährig werden. Deren Anspruch richtet sich nun gegen beide Eltern, also auch gegen Ihren Mandanten. Das volljährige Kind darf nur unter der engen Voraussetzung vertreten werden, dass keine Interessenkollision denkbar ist.

 

Autorin: Martina Mainz-Kwasniok, Rechtsanwältin und Mediatorin, Fachanwältin für Familienrecht, Aachen

2 Kommentare zu “Problemkreis Interessenkollision: Wenn beide im Wartezimmer sitzen

  1. Uns hatte ein Rechtsanwalt auch mit einer Mediation weiterhelfen können. So lies sich ein langer Rechtsstreit vermeiden. Zudem hatte die Rechtsschutzversicherung eine Mediation kostenlos angeboten.

  2. Ich habe auch Freunde, die ihre Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt haben. Das ist wirklich eine tolle Sache, wenn man bedenkt, wie viele Ehen im Scheidungskrieg enden. Ein gemeinsamer Anwalt, kann außerdem auch den Kindern zeigen, dass man noch gut miteinander kann und sich einvernehmlich voneinander trennt!

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