Lesen Sie in einem Artikel unseres Gastautors Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl, welche Besonderheiten bei einer Trennung und Scheidung nach italienischem Familienrecht auf Sie als Scheidungsanwalt warten.
Welches Gericht ist zuständig, welches Scheidungsrecht gilt?
Der Artikel stammt von unserem Gastautor, Rechtsanwalt Dr. Jochen Flegl, Inhaber der im Familienrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Flegl Rechtsanwälte.
Wenn einer oder beide Ehepartner italienische Staatsbürger sind, stehen Sie als in Deutschland tätiger Scheidungsanwalt vorab vor folgenden Fragen:
- Ist ein deutsches Familiengericht für Ihren Fall zuständig?
- Ist deutsches oder italienisches Familienrecht anzuwenden?
In formeller Hinsicht gilt: Sofern einer oder beide Ehepartner in Deutschland leben, ist auch das hiesige Familiengericht zuständig. In einem solchen Fall kommt es also nicht auf die Staatsangehörigkeiten an.
Fallbeispiel: Die Ehepartner A und B leben beide in Deutschland. Sie sind beide italienische Staatsangehörige und haben vor Jahrzehnten in Italien geheiratet. Das Scheidungsverfahren kann vor einem deutschen Familiengericht durchgeführt werden.
Sollten beide Ehepartner im Ausland leben, ist eine Scheidung vor einem deutschen Familiengericht nicht möglich. Auf das Recht des Ortes, an dem die Ehepartner geheiratet haben, kommt es in keinem Fall an. |
In materieller Hinsicht gilt: Beachten Sie unbedingt die seit dem 21.06.2012 geltende EU-Verordnung Rom III. Hiernach können die Ehegatten gemäß Artikel 5 eine Rechtswahl treffen. Das bedeutet für Sie als Scheidungsanwalt, dass Sie mit dem anderen Ehepartner – beziehungsweise dessen anwaltlichem Vertreter – klären müssen, ob man sich auf ein bestimmtes Recht einigen kann.
Dabei können sich die Ehepartner auf das Recht des Staates einigen, indem sie sich zuletzt, gemeinsam, gewöhnlich aufgehalten haben. Im Zeitpunkt der Rechtswahl muss aber noch einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat haben.
Die Ehepartner haben auch die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehepartner angehört. Ferner kann auch das Recht des Staates gewählt werden, in dem die Parteien ein Gericht angerufen haben.
Wichtig ist, dass die Vereinbarung der Rechtswahl zwingend der Schriftform bedarf. Sie muss mit Datum und Unterschriften der Parteien versehen werden.
Was, wenn eine Rechtswahl nicht gelingt?
Gelingt eine Rechtswahl nicht, so müssen Sie Artikel 8 der Rom III-Verordnung beachten.
- Hiernach ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem die Ehepartner, im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, sich gewöhnlich und gemeinsam aufgehalten haben.
- Kann ein solcher gewöhnlicher und gemeinsamer Aufenthalt nicht festgestellt werden, so kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehepartner sich zuletzt gewöhnlich und gemeinsam aufgehalten haben – dies allerdings unter der Maßgabe, dass der Aufenthalt nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet hat oder sich einer der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Anrufung dort noch gewöhnlich aufhält.
- Kommt man nach alledem auch nicht zur Feststellung des Rechts eines bestimmten Staates, so gilt das Recht des Staates, dem beide Ehepartner im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts durch ihre Staatsbürgerschaft angehören.
- Sollte auch auf diesem Wege noch keine Lösung gefunden sein, so gilt das Recht des Staates, in dem das Gericht angerufen wurde.
Praxistipp: Wenn Ihr Mandant die Scheidung möglichst zügig vollziehen möchte, sollte Ihnen als Scheidungsanwalt daran gelegen sein, die Scheidung nach deutschem Recht zu vollziehen. Bekanntermaßen gilt nach deutschem Recht regelmäßig eine einjährige Trennungszeit, während nach italienischem Recht regelmäßig eine dreijährige Trennungszeit gilt. |
Im Übrigen gilt nach Artikel 9 Abs. 3 Rom III, dass – sofern die Ehepartner keine Rechtswahl getroffen haben – das Recht, welches für die Trennung angewandt wurde, auch für die Scheidung anzuwenden ist.
Beachten Sie Haftungsfragen: Sollte Ihrem Mandanten nicht in erster Linie daran gelegen sein, die Scheidung möglichst zügig zu vollziehen, sondern das Maximum herauszuholen, dann müssen Sie prüfen, ob entweder das deutsche oder das italienische Familienrecht für ihn günstiger ist. Dies kann finanzielle Fragen betreffen, aber auch beispielsweise Fragen hinsichtlich des Sorgerechts für gemeinsame Kinder. Dokumentieren Sie vor allen Dingen gut, dass Sie den Mandanten über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsordnung beraten haben und für welche Rechtsordnung der Mandant sich entschieden hat. Holen Sie am besten die Entscheidung Ihres Mandanten schriftlich ein. |
Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Trennung und die Scheidung nach dem italienischen Familienrecht. Sie werden einige Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede zum deutschen Familienrecht erkennen können.
1. Trennung nach italienischem Recht
Nach dem italienischen Familienrecht ist es so, dass sich die Eheleute einvernehmlich trennen können. Dies wird dann im Italienischen als „separazione consensuale“ bezeichnet. Andernfalls kann die Trennung durch einen Richter verfügt werden, nach der sogenannten „separazione giudiziale“.
Bei der einvernehmlichen Trennung können die Eheleute den vermögensrechtlichen Teil, das Sorgerecht und Unterhaltsansprüche für ihre gemeinsamen Kinder regeln. Nach Artikel 159 des Codice Civile (italienisches Zivilgesetzbuch) muss eine solche einvernehmliche Trennungsvereinbarung allerdings von einem Gericht bestätigt werden. Der Richter hat zwar nicht die Möglichkeit, die Vereinbarung inhaltlich abzuändern, er kann aber den Parteien seine Bestätigung, die sogenannte „omologazione“ verweigern, sofern er die Vereinbarung als Verstoß gegen die Interessen der Kinder im Sinne des Sorge- und Unterhaltsrechts sieht.
Gelingt es den Ehegatten nicht, eine Trennungsvereinbarung herbeizuführen, so hat jede Partei die Möglichkeit, die Bestätigung der Trennung beim Gericht zu beantragen. Der Richter hat dann die Möglichkeit, die Trennung durch Urteil zu verfügen.
Um dies mit hinreichender Erfolgsaussicht tun zu können, muss der Richter zur Überzeugung kommen, dass ein weiteres Zusammenleben der Ehegatten für diese nicht zumutbar ist und zudem für die Kinder, insbesondere deren Erziehung, schwere Nachteile zu befürchten wären, vergleiche Artikel 151 Codice Civile.
Ebenso wie im deutschen Familienrecht gilt nicht das Verschuldensprinzip. Dennoch hat ein jeder Ehegatte die Möglichkeit, zu beantragen, dass der Richter eine Erklärung dazu abgibt, wer die schuldhafte Verantwortung für die Trennung zu tragen hat.
Stellt der Richter diese Schuld fest („addebito“), so kann dies negative vermögensrechtliche Folgen für den schuldigen Ehegatten haben.
Eine (einvernehmliche oder richterlich verfügte) Trennung bedeutet nicht zugleich die Beendigung der Ehe. Sie führt allerdings dazu, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenleben müssen, sich keinen moralischen Beistand mehr leisten müssen und auf Zusammenarbeit und Treue verzichten können.
Zusammengefasst gilt es für Sie als Scheidungsanwalt also zu beachten, dass die einvernehmliche Trennung lediglich durch den Scheidungsrichter bestätigt, hingegen die gerichtliche Trennung per Trennungsurteil festgestellt werden muss.
2. Scheidung nach italienischem Recht
Erwähnenswert ist zunächst einmal, dass es die Möglichkeit einer Scheidung im italienischen Familienrecht erstmals im Dezember des Jahres 1970 gab.
Ebenso wie in Deutschland, setzt eine wirksame Ehescheidung in Italien voraus, dass ein entsprechendes richterliches Urteil ergeht. Der Richter hat bei seiner Urteilsfindung zu prüfen, ob den Ehegatten ein gemeinsames geistiges und materielles Leben abhandengekommen ist und dieses zudem durch die Ehegatten zukünftig nicht mehr geführt werden kann.
Durch die Scheidung entfallen die Ehewirkungen in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht. Dennoch kann der finanziell unterlegene Ehepartner einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. Der Unterhalt soll gewährleisten, dass dem Ehegatten derselbe Lebensstil ermöglicht wird, wie dies während der Ehezeit der Fall war.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches wird durch ein Gericht festgesetzt. Dabei hat der zuständige Richter die Vermögensverhältnisse, die Gründe der Scheidung, die jeweiligen wirtschaftlichen Beiträge der Ehegatten, die jeweiligen Einkommensverhältnisse und die Ehedauer zu berücksichtigen, vergleiche Artikel 5 des italienischen Scheidungsgesetzes.
Mit Wirkung der Scheidung verliert ferner jeder Ehegatte sein Erbrecht nach dem anderen Ehegatten.
Eine Scheidung führt jedoch nicht dazu, dass die Eltern im Hinblick auf ihre Kinder von ihren Pflichten entbunden werden. Selbstverständlich gilt das Sorgerecht fort und muss den Kindern Unterhalt gewährt werden. Diese Pflichten ergeben sich nämlich bereits aus der Trennung der Ehegatten.
Vermögen nach der Trennung, Scheidung.
Miteinbringung einer Immobilie in die Ehe.
Was passiert damit?
Gibt es auch hier ein Zugewinnausgleich?
Hallo ich heiße Frau S., Italienerin, und bin einem bissen am verzweifelt vielleicht können Sie mir helfen .
Also vor 16 Jahre habe ich ein deutscher Mann in Deutschland geheiratet. Nach 5 Jahren kann die Scheidung nach deutschen Recht. Jetzt 16 Jahre später wollte ich nochmal heiraten.
Februar 2016 war mein erstes Gespräch per Telefon mit dem Italienisches Konsulat da kann heraus das ich nach italienischen Recht noch verheiratet bin.Ich gekümmert mich um alle Papiere zu besorgen was ich brauche um mich auch in Italienischen Recht Scheiden zu lassen . Am 05.03.2016 habe ich die Papiere persönlich zum Italiesches Konsulat Frankfurt gebracht. Da hat man mir vergewissert das ich die Registrierungsbestätigung innerhalb 6 Wochen bekommen würde,das ist bis heute nicht geschehen.Ohne diese Registrirungsbestätigung bekomme ich keine Ehefähigkeitszeugnis und ohne Ehefähigkeitszeugnis kann ich nicht am 23.09.2016 heiraten. Jetzt höre ich vom Italien Konsulat nichts mehr und in der Gemeinde Noci in Italien liegen keine Papier vor. Ich weiß nicht mehr weiter vielleicht haben sie für mich eine AnlaufStelle wo ich Hilfe bekomme . Weil ich gerne heiraten wollte und es schon viele Kosten entstanden sind .
Mit freundlichen Gruß
Frau S.
Hallo ich habe seit 7 jahren einen lebensgefährten und mit ihm uusammen 3 wundervolle kinder.
Ich würde ihn gerne heiraten er ist italiener und war früher mit einer italienischen frau verheiratet.
Die scheidung hat die ex frau in italien eingereicht doch mein lebensgefährter ist immer noch verheiratet es zieht ich alles so lang und ich kann nichts machen.
Kann ich denn bzw kann er denn hier in deutschland über einen anwalt erfahren wie weit es nun ist und wann die scheidung durchzogen wird.
Denn ich möchte ihn unbedingt heiraten mir liegt soviel daran.
Ich würde mich freuen wenn ich eine antwort erhalte.
Guten Tag ,
ich italienerin, habe ein Deutscher Mann in Italien geheirtatet.
Die erts 4 Jahren haben wir zwischen Italien und Deutschland gelebt.
Dann kamen 3 Söhne zur Welt und wir habe in Deutschland gelebt.
Jetzt wollen wir uns scheiden lassen .
Gibt es eine Möglichkeit sich nach italienisches Recht sich scheiden zu lassen ?
Vielen Dank für Ihren Rat.