Rom III: Durchführungsverordnung veröffentlicht

Bei internationalen Scheidungsfällen bestimmt die Rom III-Verordnung, welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Die bislang noch fehlende Durchführungsverordnung zur Rom III-Verordnung wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-Verordnung) im November und Dezember 2012 beschlossen. Es ist am 24. Januar 2013 nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (BGBl 2013 I S. 101).

Für alle Familienrechtler praxisrelevant: Das neue Gesetz bringt wichtige Vorschriften zur Anwendung der Rom III-Verordnung. Es regelt zum Beispiel die Form der Rechtswahlvereinbarung.

 

Nach Artikel 5 Rom III-Verordnung können die Ehegatten unter bestimmten Kriterien das Scheidungsrecht wählen, dass angewendet werden soll.

Nun wird durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche festgelegt, dass diese Rechtswahl in der Regel notariell beurkundet werden muss (Artikel 46d EGBGB neu).

 

Ebenso bestimmt die neue Durchführungsverordnung den Zeitpunkt der Rechtswahl:

 

Die Ehegatten können nach Artikel 46d Abs. 2 EGBGB neu die Rechtswahl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.

 

Hinweis: § 127a BGB findet entsprechende Anwendung. Deshalb kann die notarielle Beurkundung im Einzelfall entbehrlich sein. Sie wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.