Neue Fälle zur Rom III-Verordnung: Jetzt geht’s in die Tiefe!

Rom III macht die internationale Scheidung einfacher. Und trotzdem, einige Fall-Konstellationen haben es in sich. Tauchen Sie ein in Teil 2 unserer aktuellen IPR-Serie „Praxisbeispiele zu Rom III“ – und lassen Sie sich von keinem Scheidungsfall mit Auslandsberührung überraschen!

Unsere aktuelle IPR-Serie zur Rom III-Verordnung geht weiter. Tipp: Nutzen Sie die Beispielfälle, um direkt unsere kostenlose Checkliste zur Rom III-Verordnung zu testen.

 

Jetzt aber ab in die Tiefe: Die nächsten Fälle zur Rom III-Verordnung warten!

Rom III-Verordnung: Sonderfälle bei der Rechtswahl

Nach Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO haben die Eheleute die Möglichkeit, das auf sie anzuwendende Recht auszuwählen. Hierfür bieten sich vier gleichrangige Alternativen an:

  1. Das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (Buchstabe a)
  2. Das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dort noch einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchstabe b)
  3. Das Heimatrecht eines der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl (Buchstabe c)
  4. Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts (Buchstabe d)

Besonderheiten ergeben sich bei einem Aufenthalt in einem Mehrrechtsstaat. In diesen Fällen gelten die Sondervorschriften der Artt. 14, 15 Rom III-VO.

 

Beispielfall:
Sofern sich die Eheleute gewöhnlich in Texas aufhalten, kann gem. Art. 14 Buchst. b) Rom III-VO auch nur das Recht von Texas gewählt werden.

Beispielfall:
Fatma und Salman, Muslime und österreichische Staatsangehörige halten sich seit einem Jahr in Kalkutta auf. Da sie nicht wissen, wann sie wieder nach Österreich zurückkehren werden, wollen sie in jedem Fall für eine eventuelle Scheidung in Österreich eine Rechtswahl treffen.

Nach Art. 5 Buchst. a) und Art. 15 Rom III-VO können sie das für Muslime geltende Scheidungsrecht („scharia“) in Indien wählen (Stichwort „personale Rechtsspaltung religiöser Natur“).

Achtung: Im Falle einer Schariascheidung in Österreich ist Art. 10 Rom III-VO zu beachten. Die Auffangnorm kann ein Scheidungsrecht ausschließen, wenn einer der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung hat. Nach der Scharia hat nur der Mann das einseitige Verstoßungsrecht („talaq“). Allerdings wird Art. 10 Rom III-VO wohl nur in den Fällen greifen, in denen die Frau eine Scheidung möchte, der Mann aber nicht. Grund:  Sind beide Parteien mit der Scheidung einverstanden, ist die Frau nicht schutzbedürftig (vgl. auch Helms, FamRZ 2011, 1765, 1772).

 

Rom III-Verordnung: Formvorschriften

Nach Art. 6 Abs. 1 Rom III-VO ist für das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung das gewählte Recht maßgebend, es sei denn, es liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor.

 

Beispielfall:
Wählen die Ehegatten deutsches Recht, gelangen u.a. die §§ 116 ff. BGB zur Anwendung.

 

Nach Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO ist grundsätzlich Schriftform, Datierung und Unterzeichnung erforderlich. Schriftform kann auch eine entsprechende elektronische Übermittlung sein, die eine dauerhafte Unterzeichnung der Vereinbarung ermöglichen muss, in Deutschland somit § 126a BGB. § 126b BGB (Textform) genügt wegen der fehlenden Unterzeichnung dagegen nicht.

Sofern in einem Mitgliedstaat zusätzliche Formvorschriften gelten sollten, sind diese nach Art. 7 Abs. 2 Rom III-VO gleichfalls zu beachten, in Deutschland somit bislang die notarielle Beurkundung bzw. § 127a BGB.

Falls in Deutschland lediglich die Vereinbarung abgeschlossen wird, der gewöhnliche Aufenthalt dagegen in einem anderen Staat liegt, bedarf die Rechtswahl nicht der notariellen Form.

Nach Absatz 3 – im Unterschied zu Absatz 4 – genügen jedoch die Formvorschriften eines teilnehmenden Mitgliedstaats, sofern sich die Beteiligten in zwei Mitgliedstaaten gewöhnlich aufhalten sollten.

 

Praxishinweis:
Sofern eine Rechtswahlvereinbarung in Deutschland ohne Einhaltung der strengen Formvorschriften geschlossen wird, die Eheleute jedoch in Deutschland und beispielsweise Ungarn ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen Sie als beratender Rechtsanwalt prüfen, ob das IPR von Ungarn zusätzliche Formvorschriften für die Vereinbarung vorsieht.

Nur durch eine derartige Prüfung kann etwaigen Rechtsverlusten vorgebeugt werden.Weiterhin ist die Prüfung auch unerlässlich, sofern sich der andere Ehegatte nicht in einem teilnehmenden Staat aufhalten sollte, da es dann nur auf die Formvorschriften des teilnehmenden Staates ankommt.

 

Rom III-Verordnung: Fehlende Rechtswahl und gemeinsame Staatsangehörigkeit

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, gilt nach Art. 8 Rom III-VO folgende gestaffelte, zwingend einzuhaltende Rangfolge:

  1. Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Anrufung des Gericht
  2. Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatt
  3. Gemeinsames Heimatrecht zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts
  4. Recht des Staates des angerufenen Gerichts

In einigen Fällen kann die dritte Anknüpfungstatsache (gemeinsames Heimatrecht) Schwierigkeiten bereiten. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist eine aktuelle, im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit erforderlich. Nicht entscheidend ist, ob die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei Eingehung der Ehe gegeben war.

Für Doppel- und Mehrstaater ist die effektive Staatsangehörigkeit entscheidend. Damit dürfte Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BGB (effektive deutsche Staatsangehörigkeit) aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht wohl nicht anzuwenden sein (Helms, FamRZ 2011, 1765, 1771; der deutsche Gesetzgeber ist unter Berufung auf Ziffer 22 der Erwägungsgründe anderer Ansicht, vgl. S. 9 des AT zum Gesetzesentwurf vom 02. Mai 2012 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010).

 

Beispielfall:
Nuran hat sowohl die deutsche als auch die türkische, Emre die türkische und belgische Staatsangehörigkeit. Beide lebten in Hannover. Mitte 2011 ist Emre nach Brüssel gezogen. Die in Hannover gebliebene Nuran reicht im August 2012 die Scheidung in Hannover ein.

Sofern Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht anzuwenden ist und die Eheleute letztlich die effektivsten Beziehungen zur Türkei besitzen sollten, gelangt gem. Art. 8 Buchst. c) Rom III-VO türkisches Scheidungsrecht zur Anwendung, da die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht gegeben sind. Bei Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelangt Art. 8 Buchst. d) Rom III-VO zur Anwendung (Recht des angerufenen Gerichts).

 

Rom III-Verordnung: Fehlende Rechtswahl und Recht des angerufenen Gerichts

Das nächste Beispiel zeigt, dass das sogenannte „forum-shopping“ auch nach Inkrafttreten der Rom III-Verordnung nicht vollständig verhindert werden kann. Der Ehegatte, der in diesen Fällen zuerst die Scheidung einreicht, kann damit das anzuwendende Recht bestimmen.

 

Beispielfall:
Nuran ist mit Emre verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Eheleute türkische Staatsangehörige. Nuran hat zwischenzeitlich ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie trennen sich im Oktober 2010, wobei Emre in Deutschland verbleibt, Nuran dagegen nach Belgien verzieht.

Emre reicht in Köln den Scheidungsantrag ein. Mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit gelangt nach Art. 8 Buchst. d) Rom III-VO deutsches Recht zur Anwendung. Reicht dagegen Nuran zuerst den Scheidungsantrag in Brüssel ein, gelangt belgisches Recht zur Anwendung.

 

Rom III und die Praxis: Fortsetzung folgt. Lesen im nächsten Teil der Serie alles zu den Übergangsbestimmungen der Rom III-Verordnung!

Ein Kommentar zu “Neue Fälle zur Rom III-Verordnung: Jetzt geht’s in die Tiefe!

  1. Es ist gut zu wissen, dass internationale Scheidung mittlerweile einfacher geworden ist. Das für Staatsbürger, beispielsweise aus Österreich mit dauerhaftem Aufenthalt in Texas das texanische Recht gilt, war mir nicht bewusst. Zum Glück habe ich für meine Scheidung einen guten Anwalt an meiner Seite.

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