Das Trennungsjahr: Was gibt es dabei zu beachten?

Der Sinn und Zweck des Tennungsjahres ist klar: Das Scheitern der Ehe wird bei der einverständlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB durch das einjährige Getrenntleben unwiderlegbar vermutet. Ist diese „Mindestwartezeit“ nicht eingehalten, wird der Scheidungsantrag i.d.R. als unbegründet abgewiesen.

Trennungsjahr vor der Scheidung: Auswirkungen auf Erwerbsobliegenheit und Unterhalt

Das Trennungsjahr hat auch eine Schutzfunktion. Es soll die Eheleute in erster Linie vor einem übereilten Entschluss schützen und die Versöhnung ermöglichen, bevor die Lebensumstände endgültig in andere Bahnen gelenkt werden.

 

Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Erwerbsobliegenheit und den Unterhalt. Überwiegend wird in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte im ersten Trennungsjahr eine Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht erwartet, auch dann nicht, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Die bisherigen Verhältnisse sollen grundsätzlich so lange fortgelten, bis endgültig feststeht, ob die Ehe wirklich gescheitert ist. Bis dahin soll sich der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte unterhaltsrechtlich nicht schlechter stehen als bisher.

Mit zunehmender Verfestigung der Trennung nähern sich die Voraussetzungen für eine Erwerbsobliegenheit, insbesondere wenn die Ehescheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (BGH, FamRZ 2001, 350; Dose, FamRZ 2007, 1289).

Praxistipp: Vertreten Sie einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten, sollte mit diesem jedenfalls erörtert werden, wie der Schutz des Trennungsjahres genutzt werden kann, um berufliche Qualifizierungen zu erlangen, die nach dem Trennungsjahr wirtschaftlich nutzbar sind.

Wohnvorteil im Trennungsjahr

Außerdem ist jedenfalls im ersten Trennungsjahr der Wohnvorteil bei selbstgenutztem Eigentum (Rechenposition beim Trennungsunterhalt) nur in Höhe der ersparten Miete, nicht aber in Höhe der Marktmiete anzusetzen. So kurz nach der Trennung wird ein Umzug nicht erwartet, so dass das Wohnen in einem zu großen Haus als „aufgedrängte Bereicherung“ gewertet wird.

Das gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden darf (BGH, FamRZ 2000, 351, 353 m. Anm. Quack, FamRZ 2000, 665 = NJW 2000, 285; BGH, FamRZ 2000, 950, 951 m. zust. Anm. Graba = NJW 2000, 2349; vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 957; OLG München, FamRZ 2000, 613).

Die dadurch verursachten nachteiligen Folgen haben beide Ehegatten gleichermaßen zu tragen, so dass das „tote Kapital“ während der Trennung bei der Bestimmung des Wohnwerts außer Betracht bleibt (BGH, FamRZ 1998, 899, 901 re.Sp.; OLG München, FamRZ 1999, 509; OLG Hamm, FamRZ 1999, 510, 511 [LS]; vgl. auch Graba, FamRZ 1995, 385, 391).

Nach dem ersten Trennungsjahr wird i.d.R. der ausgezogene Ehegatte eine Anhebung des Wohnwerts verlangen (dagegen: OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 470). Ist jedoch eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, ist nach einer neueren Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 (FamRZ 2008, 963 ff.), wie nach einer rechtskräftigen Scheidung, der volle Mietwert zu berücksichtigen.

Insolvenz / Privatinsolvenz im Trennungsjahr

Eine Obliegenheit gegenüber dem Ehegatten, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, entsteht erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres (AG Nordenham, FamRZ 2002, 896; Melchers, FamRZ 2002, 897, Weisbrodt; FamRZ 2003, 1244; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 656).

Versöhnung im Trennungsjahr

Wenn das Jahr schon abgelaufen war und sich die Eheleute anschließend erfolgreich versöhnt hatten, muss das Trennungsjahr wiederholt ablaufen (OLG Bremen v. 02.05.2012 – 4 WF 40/12).

Entbehrlichkeit des Trennungsjahres: Trennungsjahr verkürzen?

Unzumutbare Härte: Entbehrlich ist das Trennungsjahr laut § 1565 Abs. 2 BGB nur, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.

§ 1565 Abs. 2 BGB enthält keinen eigenen Scheidungstatbestand. Voraussetzung für eine Entbehrlichkeit des Trennungsjahres ist der Nachweis des Scheiterns der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil es dem antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten.

Zu beachten ist aber, dass die Härtefallscheidung eine absolute Ausnahmeregelung darstellt. Sie setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten voraus. Die häufig festzustellenden ehelichen „Abnutzungserscheinungen“ reichen nicht aus, um hierauf das Scheidungsbegehren zu stützen. Den meisten Unzumutbarkeitsgründen dürfte durch die Beendigung des Zusammenlebens der Boden entzogen sein.

Unzumutbar mit der Folge einer möglichen Entbehrlichkeit des Trennungsjahres sind bzw. ist:

  • ernsthafte Morddrohungen, OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1458; alkoholbedingte Gewalttätigkeit, OLG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2007 – 15 WF 22/07;
  • wenn verschwiegen wurde, dass noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, AG Ludwigsburg, Beschl. v. 20.07.2006 – 1 F 50/06, FamRZ 2007, 286;
  • Veröffentlichung von Intimitäten aus der Ehe, OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1458;
  • Prostitution, OLG Bremen, FamRZ 1996, 489.

Nicht unzumutbar ist:

  • psychische Erkrankung des Antragsgegners ist grds. kein Härtefall, der eine Unzumutbarkeit begründet, da ein relevantes Fehlverhalten eine ehefeindliche Willensrichtung voraussetzt, OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 807.
  • Ehebruch/sexuelles Fehlverhalten des Antragsgegners/Zusammenleben mit einem neuen Partner nach Trennung reichen für sich gesehen nicht – dies muss schon als sozialadäquates Verhalten gegen Ende einer Ehe angesehen werden, OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 1342; OLG Köln, FamRZ 1997, 24; OLG Rostock, NJW 2006, 3648.
  • Lieblosigkeit, OLG Stuttgart, NJW 1977, 546.
  • Aussperren aus der Wohnung, OLG Zweibrücken, FamRZ 2005, 379 /2.
  • Homosexualität, OLG Celle, NJW 1982, 586; OLG Köln, FamRZ 1997, 24; OLG Nürnberg, NJW 2007, 2052 = FamRZ 2007, 1885.

Zu differenzieren ist in den folgenden Fällen:

Unzumutbarkeit kann in Betracht kommen

  • in Einzelfällen, wenn zum Ehebruch besonders verletzende Umstände hinzutreten, OLG Bremen, FamRZ 1996, 489; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342; OLG Köln, FamRZ 1999, 723; OLG Saarbrücken, FamRZ 2005, 809 = NJW-RR 2005, 130; OLG Köln, FPR 2003, 250 = FamRZ 2003, 1565; OLG Köln, FamRZ 1996, 108, vgl. Palandt/Brudermüller, § 1565 BGB Rdnr. 10;
  • wenn aus dem Ehebruch eine Schwangerschaft entsteht (streitig). Pro Härtegrund: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1389 = FamRZ 2000, 1417; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 625; AG München, FamRZ 2007, 1886; OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 319. Contra Härtegrund: OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 25 LS; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 722;
  • im Falle eines Sexualdelikts; Unzumutbarkeit liegt nicht ohne weiteres vor, OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 287;
  • bei sonstigen Gewalt-/Straftaten, vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 1276; OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 26; OLG Hamm, FamRZ 1978, 28 = NJW 1978, 168; OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 239; AG Hannover, FamRZ 2004, 630; AG Ludwigslust, FamRZ 2005, 808; AG Kitzingen, FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2007 – 15 WF 22/07.

Trennungsjahr: Sonderfälle

Das Trennungsjahr kann sogar unverzichtbar sein, wenn die Eheleute nie zusammengelebt haben: OLG München, FamRZ 1998, 826, FamRZ 2002, 316; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1534. Die Trennung berechnet sich in solchen Fällen ab dem Zeitpunkt, in welchem sich ein Ehepartner von der Gemeinschaft lossagt, OLG München, FamRZ 1998, 826. Bei einer Scheinehe fällt i.d.R. der Beginn des Getrenntlebens mit der Heirat zusammen, ohne dass eine Trennungsabsicht kundgetan werden muss (AG Stuttgart, FamRZ 2004, 952).

2 Kommentare zu “Das Trennungsjahr: Was gibt es dabei zu beachten?

  1. Hallo und danke für diesen Überblick zum Thema Trennungsjahr! Ich wusste gar nicht, dass keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners erforderlich ist. Mein Bruder hat sich entschlossen, sich von seiner Frau zu trennen und möchte dafür möglichst gut über seine Rechte im Klaren sein. Natürlich wird ihn auch ein Anwalt im Familienrecht gut beraten, diesen muss er aber erst noch finden.

  2. Danke für den tollen Beitrag über das Trennungsjahr. Ich habe nie wirklich den nutzen des Trennungjahrs gekannt und bin erstaunt zu wissen, dass dies zum Schutz der Eheleute dient. Eine Scheidung kann nämlich auch eine Impulsreaktion sein. Danke für den tollen Beitrag!

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