Trennungsunterhalt: Alle Informationen auf einen Blick

Thema Trennungsunterhalt: Sehen Sie hier die grundlegenden Informationen zu diesem Thema sowie alle unsere weiterführenden Artikel in einer übersichtlichen Liste.

Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt.

Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sind:

  • eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG),
  • Getrenntleben der Eheleute,
  • Bedarf des Unterhaltsberechtigten,
  • Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten,
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen,
  • kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand.

Trennungsunterhalt und Ehe

Es reicht der formale Bestand einer Ehe. Nicht entscheidend für die Anwendung von § 1361 BGB ist, ob die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft jemals aufgenommen haben oder ob dies geplant war.

Ebenso unerheblich ist, ob die Eheleute während ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet oder aus getrennten Kassen gelebt haben (BGH, FamRZ 1980, 876; BGH, FamRZ 1989, 838; BGH, FamRZ 1985, 376).

Daher fallen auch die sogenannten ,,Scheinehen“ oder ,,Aufenthaltsehen“ unter § 1361 BGB (OLG München, FamRZ 1994, 1108). In diesen Fällen ist aber Verwirkung gem. §§ 1579 Nr. 8, 1361 Abs. 3 BGB zu prüfen (BGH, FamRZ 1994, 558).

Getrenntleben, Trennungszeit, Trennungsdauer

Für die Frage des Getrenntlebens gelten die Grundsätze des Scheidungsrechts (§ 1567 BGB). Danach ist auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbracht werden und getrennt genächtigt wird (OLG München, FamRZ 2001, 1457).

Erfolglos gebliebene Versöhnungsversuche unterbrechen dabei die Trennungszeit nicht. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit (drei Monate sind wohl die Obergrenze, vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1567 Rdnr. 8), das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht.

Beginn der Ansprüche: Ab wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der vollständigen Trennung der Ehegatten. Lediglich der als Teil des Trennungsunterhalts geschuldete Altersvorsorgeunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens.

Der Grund dafür liegt darin, dass der Ehegatte über den Versorgungsausgleich bis zum Ende der Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG an den Anwartschaften des anderen Ehegatten partizipiert, also bis zum Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

Grundsätze des Trennungsunterhalts: Bedürftigkeit und angemessener Unterhalt

Allgemeiner Grundsatz des Unterhaltsrechts ist, dass Unterhalt nur verlangt werden kann, wenn der Berechtigte bedürftig ist, also selbst nicht in der Lage, seinen Unterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen.

Verlangt werden kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 1361 BGB der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt. Der Begriff des angemessenen Unterhalts umfasst auch die Kontrolle des Unterhaltsanspruchs am Maßstab der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (zu etwaigen unwirksamen ehevertraglichen Vereinbarungen i.S.v. § 1361 Abs. 4, § 1360a Abs. 3, § 1614 BGB und der erforderlichen Feststellung des angemessenen Unterhaltsanspruchs: BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15, FamRZ 2015, 2131).

Diese allgemeinen Grundsätze des Unterhaltsrechts sind zwar auch beim Trennungsunterhalt nicht ausdrücklich normiert, werden aber auch hier vorausgesetzt. Die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Vorschriften §§ 1577 und 1581 BGB sind daher anknüpfend an die Lebensverhältnisse der Ehegatten und den daraus herzuleitenden Unterhaltsbedarf bereits beim Trennungsunterhalt anzuwenden.

Gesamter Lebensbedarf

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Ehegatten. Zum Unterhalt gehören neben Aufwendungen für den Lebensbedarf (Wohnung, Verpflegung und Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung und gesellschaftliche Anlässe, Teilnahme am kulturellen oder politischen Leben) auch die Kosten der Krankenversicherung, der Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB) und – vom Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an – auch der Vorsorgeunterhalt (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser umfasst die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

In der Praxis wird der Bedarf – vereinfachend – durch eine Anteilsberechnung auf der Basis der aktuellen Einkünfte der Eheleute berechnet (sog. Quotenunterhalt), ohne dass streng zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit unterschieden wird.

Trennungsunterhalt Höhe

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die letztlich entscheidend bestimmt werden durch das Gesamteinkommen bis zur Scheidung. Dabei wird i.d.R. der Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz als Hälfte des zusammengerechneten – bereinigten – Einkommens der Eheleute berechnet.

Einkommensverbesserungen, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, sind ebenso wenig wie Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199).

Auch Wohnvorteile sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Ein Wohnvorteil liegt vor, wenn der Eigentümer der Immobilie durch deren Nutzung unter Abzug bestehender Belastungen letztlich Aufwendungen erspart, die ein Mieter einer Immobilie für deren Nutzung aufzuwenden hätte.

Vor der Zustellung des Scheidungsantrags, der das endgültige Scheitern der Ehe dokumentiert, ist lediglich ein angemessener, am Einzelfall orientierter Wohnwert (Faustformel: „Welche Miete würde der andere Ehepartner für eine an seinen Bedürfnissen orientierte Wohnung aufwenden?“), danach der objektive Wohnwert anzusetzen (BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963).

Für die Bemessung des Trennungsunterhalts ist der Zeitpunkt maßgeblich, für den er beansprucht wird (BGH, FamRZ 1984, 356). Beim Trennungsunterhalt nimmt der Bedürftige grundsätzlich an Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse teil. Er ist „dynamisch“.

Das gilt jedoch nur für Einkommensentwicklungen, die eheangelegt sind (BGH, FamRZ 1999, 367). Ein Mehrverdienst muss auf einer vorhersehbaren Entwicklung beruhen (Regelbeförderung) oder er muss sich aus der Lebensplanung ergeben.

Vom Normalfall abweichende Umstände bleiben unberücksichtigt (Proberichterin wird zur Ministerin ernannt). Ein nachehelicher „Karrieresprung“ ist nicht eheprägend (BGH, FamRZ 2007, 793).

Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt sein, dass eine Einkommenserniedrigung bevorsteht. Das ist bei der bevorstehenden Verrentung oder Pensionierung der Fall. Das dann zu erwartende reduzierte Einkommen ist ebenfalls eheprägend.

Sonderfälle: Konkreter Bedarf beim Trennungsunterhalt

In Sonderfällen – insbesondere bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften (OLG Saarbrücken v. 04.03.2010 – 6 UF 95/09) – kann aber auch eine konkrete Bedarfsbemessung durchgeführt werden (ausführlich Norpoth, ZFE 2003, 179;).

Bei konkreter Bedarfsermittlung ist das eigene Erwerbseinkommen der Berechtigten ohne einen Erwerbsbonus in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (BGH v. 10.11.2010 – XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192 m. Anm. Schürmann).

So kann im Einzelfall auch ein Bedarf von rund 4.500 € nachgewiesen werden, wobei das Gericht aufgrund der detaillierten Sachverhaltsangaben eine Schätzung gem. § 287 ZPO vornehmen kann (OLG Hamm v. 10.02.2006 – 5 UF 104/05, FamRZ 2006, 1603).

Hierbei sind nicht nur die Kosten für Kleidung, Kosmetik, Haushaltshilfe und Wohnkosten, sondern auch die während der Zeit des Zusammenlebens aufgewandten Kosten für Urlaube (Fernreisen) und Freizeitaktivitäten (Aufwand für Festlichkeiten, Restaurantbesuche, Mitgliedsbeiträge in Golf- und Tennisclub, Sport- und Fitnessstudio), für gesellschaftliche Verpflichtungen sowie die Teilnahme am kulturellen Leben einzubeziehen.

Beweislast beim Trennungsunterhalt

Die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse trägt der Unterhaltsgläubiger. Die Gründe, die zur Trennung geführt haben, sind für die Unterhaltsfrage ohne Belang.

Bedürftigkeit

Bedürftig ist eine Person, wenn und soweit sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf selbst zu befriedigen. Bedürftig ist der Unterhaltsberechtigte folglich, soweit sein Bedarf nicht gedeckt ist.

In der Praxis sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Der Unterhaltsberechtigte verfügt über tatsächliche Einkünfte. Dann stellt sich u.U. die Frage, ob diese Einkünfte unterhaltsrechtlich anzurechnen sind;
  • der Unterhaltsberechtigte verfügt tatsächlich über keine Einkünfte. Dann stellt sich die Frage seiner Erwerbsobliegenheit und der Höhe der dadurch ggf. erzielbaren (hypothetischen) Einkünfte.

Leistungsfähigkeit beim Trennungsunterhalt

Von welchem Zeitpunkt an nach der Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen. Steht das Scheitern der Ehe endgültig fest, muss sich der nichterwerbstätige Ehegatte nach einer gewissen Dauer darauf einstellen, dass es nicht mehr zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt.

Hieraus kann sich eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt) ergeben, falls nicht andere Lebenssachverhalte eine solche unmöglich machen.

Wann den unterhaltsberechtigten Ehegatten diese Verpflichtung trifft, hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualifikation des nichtberufstätigen Ehegatten ab.

Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Verpflichteten mit geringem Einkommen und hohen Schulden kann deshalb vorzeitig eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht werden. Allerdings besteht i.d.R. im ersten Trennungsjahr für den bei der Trennung nicht berufstätigen Ehegatten keine Erwerbsobliegenheit.

Mit Verfestigung der Trennung, insbesondere bei bevorstehender Scheidung, gleichen sich die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsobliegenheit eintritt, immer mehr dem Maßstab an, der beim nachehelichen Unterhalt gilt (BGH, FamRZ 2008, 963).

Bei kurzer Ehedauer kann eine Obliegenheit zur Arbeitssuche schon im Trennungsjahr beginnen mit der Folge, dass mit Ablauf des Trennungsjahres eine Obliegenheitsverletzung vorliegt.

Für den nichtberufstätigen, getrennt lebenden Ehegatten kann eine Verpflichtung bestehen, sich durch Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen um eine verbesserte Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu bemühen. Verletzt der Unterhaltsberechtigte eine Ausbildungsobliegenheit, berechtigt das zur Zurechnung fiktiver Einkünfte (OLG Hamburg, FamRZ 1991, 1298).

Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist neben der Bedürftigkeit des Berechtigten weitere Voraussetzung für Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs (§§ 1603, 1581 BGB). Dabei gelten beim Trennungsunterhalt die gleichen Grundsätze wie beim Geschiedenenunterhalt.

Kein Ausschlusstatbestand

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt darf nicht ausgeschlossen sein. Nach § 1361 Abs. 3 BGB sind § 1579 Nr. 2–8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit entsprechend anzuwenden.

Beim Trennungsunterhalt ist im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt eine zeitliche Befristung und Begrenzung nicht möglich.

Weiterführende Artikel zum Trennungsunterhalt

Im folgenden sehen Sie eine Liste mit allen Artikeln zum Thema Trennungsunterhalt, die bisher auf Familienrecht.de erschienen sind.

Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt: Aktuelles Urteil mit Aussagekraft

Als Faustregel gilt: Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt. In bestimmten Situationen entsteht die Erwerbsobliegenheit aber doch schon im Trennungsjahr. Und das sollten Sie als Anwalt unbedingt prüfen – wie jetzt wieder eine Entscheidung des OLG Koblenz gezeigt hat.

Erfahren Sie hier, wie das OLG Koblenz entschieden hat.

 

Kann ich „vergessenen“ Altersvorsorgeunterhalt für meinen Mandanten nachfordern?

Vergessenen Altersvorsorgeunterhalt nachzufordern ist normalerweise nicht möglich – es sei denn, der Unterhaltsberechtigte hat sich diese Nachforderung im Erstverfahren rund um den Trennungsunterhalt vorbehalten. Für Sie als Anwalt sorgt dieser Grundsatz sogar für Gefahr, da Sie leicht in die Haftungsfalle tappen können.

Warum das so ist und wie Sie das Regressrisiko reduzieren, lesen Sie hier.

 

Sittenwidrigkeit eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrags?

Als Familienrechtler kennen Sie die Schwierigkeiten bei Eheverträgen: Die Scheidungsfolgen wie z.B. den Trennungsunterhalt dürfen Sie nur in einem eng begrenzten Rahmen frei gestalten.

Lesen Sie hier, was der BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen zu sagen hat.

 

Karriere-Boost dank Ehe? Dann kann mehr Unterhalt drin sein

Der BGH gibt Ihnen weitere Hinweise zur Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 BGB. Erkenntnis: Als Anwalt sollten Sie in jedem Fall auch den Karriereaufstieg des Unterhaltspflichtigen im Blick behalten.

Das gilt auch beim Krankheitsunterhalt.

 

Nacheheliche Teilansprüche sind gesondert auszuweisen

Auch nach der Unterhaltsrechtsreform sind Teilansprüche des nachehelichen Unterhalts auszuweisen. Die Höhe der Teilansprüche muss konkret berechnet werden. Dabei ist auch die Dauer des gezahlten Trennungsunterhalts bedeutsam.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07, DRsp-Nr. 2009/1894.

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