Nachehelicher Unterhalt: Vorraussetzungen und Anspruchsgrundlagen

Wann und wie lange ist nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu zahlen – und was sind die Anspruchsgrundlagen? Das Recht des nachehelichen Unterhalts ist selbst für Anwälte nicht leicht zu überblicken und die Beratung eine echte Herausforderung.

Verschaffen Sie sich Überblick mit unserem Praxisleitfaden zum nachehelichen Unterhalt

Inhaltsübersicht:

  1. Wann besteht ein Anspruch auf nachehlichen Unterhalt und wie lange?
  2. Prüfungsschema nachehelicher Unterhalt
  3. Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt
  4. Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
  5. Kind- und elternbezogene Gründe des § 1570 BGB
  6. Elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB)
  7. Nachehelicher Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  8. Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit / Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
  9. Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)
  10. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
  11. Ausbildungsunterhalt sowie Fortbildung und Umschulung (§ 1575 BGB)
  12. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
  13. Nachehelicher Unterhalt: Weiterführende Links zu Artikeln auf Familienrecht.de

Wann besteht ein Anspruch auf nachehlichen Unterhalt und wie lange?

Es gleicht einem Lotteriespiel: Welchen Rat soll ein Familienrechtsanwalt einem Mandanten erteilen, der die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die Dauer der Verpflichtung in Erfahrung bringen möchte?

Unterhaltsrechtsreformen und diverse höchstrichterliche Entscheidungen haben dafür gesorgt, dass das Unterhaltskarussell sich im Hochgeschwindigkeitstempo dreht (Stichwort „prägende eheliche Lebensverhältnisse“ und „Dreiteilung im Rahmen der Leistungsfähigkeit“).

 

Wir geben Ihnen hier einen profunden Überblick zum nachehelichen Unterhaltsrecht. Entlang des Prüfungsschemas beleuchten wir die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und klären damit, in welchen Fällen und wie lange nacheheliche Unterhaltsansprüche in Frage kommen.

Prüfungsschema nachehelicher Unterhalt

Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung

Wichtig ist zunächst, dass der Trennungsunterhaltsanspruch und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht identisch sind. Sie müssen jeweils gesondert geltend gemacht werden, um vor allem einen etwaigen Verzug herbeiführen zu können.

Mahnung vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begründet keinen Verzug (BGH, FamRZ 1992, 920). Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt aufgrund des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nicht ohne weiteres verlangt werden.

Prüfungsschema

Daneben sind zur Feststellung des Bestehens eines (durchgängigen) Unterhaltsanspruchs folgende Punkte im Rahmen eines allgemeinen Prüfungsschemas zwingend zu beachten:

  • Vorliegen eines Unterhaltstatbestands aufgrund der §§ 1570–1576 BGB
  • Wahrung des relevanten Einsatzzeitpunkts
  • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)
  • Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 BGB)
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (§ 1581 BGB)
  • evtl. Verwirkung des Anspruchs (§ 1579 BGB)
  • evtl. Begrenzung des Anspruchs (§ 1578b BGB)
  • evtl. sonstige Ausschlussgründe, Verjährung, Verwirkung, Verzicht

Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt

Vorbemerkungen

Ohne eine unterhaltsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht kein Anspruch auf Unterhalt, auch nicht aus § 242 BGB.

Ausschließliche Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt

Der Gesetzgeber hat in den §§ 15701576 BGB ausschließliche Anspruchsgrundlagen geschaffen, die einer Erweiterung nicht zugänglich sind. Allerdings wurde § 1576 BGB bewusst als Auffangtatbestand konzipiert.

Einsatzzeitpunkt

Bei sämtlichen Anspruchsgrundlagen bis auf § 1576 BGB ist aber zwingend zu beachten, dass ab Rechtskraft der Scheidung (BGH, NJW 1981, 978) ein Unterhaltstatbestand ununterbrochen gegeben sein muss (unterhaltsrechtliche Kette, Einsatzzeitpunkt; BGH, FamRZ 2001, 1291, 1294; auch beim Aufstockungsunterhalt, BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203 Rdnr. 14), um einen Anspruch geltend machen zu können.

Ohne Bedeutung ist allerdings, dass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht. Es reicht aus, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden hat (BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203 Rdnr. 15), wobei es auch unerheblich ist, dass die Bedürftigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist (BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203 Rdnr. 17; OLG München, FamRZ 1993, 564: im Zeitpunkt der Scheidung war der Anspruchsteller erwerbsunfähig krank, aber noch nicht bedürftig).

Auskunft über Einkünfte und Vermögen

Zur Ermittlung des Einkommens des Pflichtigen steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch nach §§ 1580, 1605 BGB zur Seite. Danach hat der Unterhaltsschuldner alle Einkünfte und Vermögenswerte durch systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aufzuführen, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs bzw. für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127).

Diese Auskunft muss den Gläubiger in die Lage versetzen können, einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu berechnen (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, FamRZ 2015,127).

Nicht zwingend ist ein einziges lückenloses Gesamtverzeichnis. Im Einzelfall kann die Auskunft auch aus mehreren Teilauskünften bestehen, sofern der Schuldner ausdrücklich erklärt, dass die jeweiligen nachvollziehbaren Teilauskünfte insgesamt als Erfüllung der Auskunft angesehen werden sollen (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127).

Die oft praktizierte kommentarlose Übersendung einzelner, ggf. auch aller Belege (BGH, Beschl. v. 19.11.2014 – XII ZB 522/14, FamRZ 2015, 247) oder auch die zusammenhanglose Erteilung von Teilauskünften (BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127) genügt hierfür freilich nicht.

Bei einem Stufenantrag kann das Verfahren nur nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsbeschlusses auf Antrag eines Beteiligten, nicht aber von Amts wegen fortgesetzt werden (BGH, Beschl. v. 19.11.2014 – XII ZB 522/14, FamRZ 2015, 247).

Praxistipp: Sofern sich aus der Auskunft des Unterhaltspflichtigen ergeben sollte, dass dieser im Hinblick auf die dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung derzeit nicht leistungsfähig ist, sollte der Pflichtige wegen etwaiger späterer Beweislastprobleme (vgl. Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., IV, Rdnr. 420) angeschrieben werden, wonach der Anspruch wegen bestehender Leistungsunfähigkeit aus Kostengründen lediglich derzeit nicht gerichtlich geltend gemacht wird (einem Feststellungsantrag würde das Feststellungsinteresse fehlen, vgl. Schwab-Borth, Rdnr. 420, Fn. 542).

Durch ein derartiges Schreiben bringen Sie zum Ausdruck, dass der maßgebliche Einsatzzeitpunkt in jedem Fall gewahrt bleibt.

 
Entsteht erst später ein Anspruch und war der Berechtigte nachhaltig gesichert, lebt ein Unterhaltsanspruch – auch aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB – nicht mehr auf (OLG Hamm, FamRZ 1999, 230, 231).

Für die Beurteilung, ob eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts vorliegt, ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (BGH, NJW 1986, 345 f.).

Darlegungs- und Beweislast

Für das Bestehen des Einsatzzeitpunkts ist der Unterhaltsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet (BGH, FamRZ 2001, 1291, 1292).

Einsatzzeitpunkt entbehrlich

Sofern das gemeinsame Kind erneut betreuungsbedürftig wird, lebt der Anspruch ohne das Vorliegen von Einsatzzeitpunkten wieder auf, ebenso wenn das Kind der alten Ehe nach Auflösung einer neuen Ehe nach § 1570 BGB nach wie vor zu betreuen ist (§ 1586a Abs. 1 BGB). Die jeweiligen Einsatzzeitpunkte werden entsprechend bei den Unterhaltsnormen dargestellt.

Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

Entwicklung in der Rechtsprechung

Früher: Altersphasenmodell

Vor der Unterhaltsrechtsreform hatte vornehmlich die Rechtsprechung ein Altersphasenmodell entwickelt, wonach dem Unterhaltsgläubiger eine gestufte Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oblag. Im Wesentlichen bestand bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr keine Erwerbsobliegenheit, bei mehreren betreuungspflichtigen Kindern war der Unterhaltsgläubiger auch bei älteren Kindern nicht erwerbsverpflichtet.

Bei einer trotzdem aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit war im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit derartige zumeist überobligatorische Einkünfte dem Gläubiger anrechnungsfrei unter Billigkeitsgesichtspunkten zu belassen waren (vgl. § 1577 Abs. 2 BGB; BGH, FamRZ 2005, 442 sowie BGH, FamRZ 2005, 1154, 1156).

Der gesellschaftliche Wandel, insbesondere die Berufstätigkeit von Frauen sowie die Entstehung von sogenannten „Patchworkfamilien“ und der Wunsch einer finanziellen Entlastung des Unterhaltsschuldners veranlassten den Gesetzgeber zur Reform des § 1570 BGB.

Eine gesetzgeberische Regelung eines kindgerechten Altersphasenmodells unterblieb. Vielmehr sollte es der Rechtsprechung überlassen bleiben, geeignete Kriterien zu finden (zur verfassungsrechtlichen Problematik des Vorrangs der Fremdbetreuung vgl. eingehend Hütter, FPR 2012, 134 ff.).

In der Folgezeit entwickelte die obergerichtliche Rechtsprechung ein neues, teilweise geändertes Altersphasenmodell.

Heute: Einzelfallbetrachtung

Dem ist der BGH (FamRZ 2009, 770) entgegengetreten (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2011 – XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209). Vielmehr sollte eine an § 1570 BGB zu orientierende Einzelfallbetrachtung erfolgen (zur ausführlichen Kritik vgl. Niepmann/Schwamb, Rdnr. 472).

Mit dem Ausscheiden der Vorsitzenden des XII. Zivilsenats deutet sich allerdings eine vorsichtige Änderung der mitunter doch rigiden Anwendung des § 1570 BGB an (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040).

Die unterhaltsrechtliche Beratungspraxis ist dadurch nicht einfacher geworden.

Anwendungsbereich des § 1570 BGB

Kurze Ehezeit

  • 1570BGB findet auch bei einer sehr kurzen Ehe Anwendung, wobei sich allenfalls aus § 1579 Nr. 1 BGB eine Beschränkung ergeben kann (BGH, FamRZ 2005, 1979).

Gemeinschaftliches Kind

Es muss sich um ein gemeinschaftliches vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenes (ggf. auch nur scheineheliches) Kind handeln. Bei einem nach Rechtskraft der Scheidung geborenen, aber vom Ehemann abstammenden Kind besteht nur ein Anspruch aus § 1615l BGB (BGH, FamRZ 1998, 426).

Bei der Betreuung eines gemeinschaftlichen und eines nicht gemeinschaftlichen Kindes besteht eine anteilige Quotenhaftung nach den Umständen des Einzelfalls des jeweils ehelichen und nicht ehelichen Unterhaltspflichtigen entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH, FamRZ 1998, 541). Allerdings ist für die Anwendung des § 1570 BGB nur relevant, inwieweit der Betreuende gerade durch die Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 2010, 1537).

Auch ein volljähriges behindertes Kind kann den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1570 BGB ggf. rechtfertigen (BGH, Urt. v. 17.03.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – XII ZB 251/14, FamRZ 2015, 1369 zum behinderten minderjährigen Kind beim Anspruch aus § 1615l BGB).

Fremdbetreuung; keine überwiegende Betreuung

Bei nahezu ausschließlicher Fremdbetreuung entfällt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Probleme bestehen auch dann, wenn das Kind im Wechselmodell betreut wird und keine überwiegende Betreuung ersichtlich ist (zur Berechnung vgl. Viefhues, FPR 2006, 287). Der BGH (FamRZ 2006, 1015) hatte zunächst lediglich die Konstellation einer 1/3- zu 2/3-Wechselmodellbetreuung zu entscheiden, wobei der BGH eine Quotierung ablehnt.

Bei einem praktizierten Wechselmodell kann nunmehr im Rahmen der tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände auf den Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung abgestellt werden (BGH, Beschl. v. 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

Geschwistertrennung

Sofern die gemeinschaftlichen Kinder auf die beiden Ehegatten „verteilt“ werden, dürften beiden Ehegatten ggf. wechselseitige Ansprüche nach § 1570 BGB zustehen (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1983, 569).

Zusammenleben mit neuem Partner

Bei einem leistungsfähigen neuen Partner wird man – sofern nicht Verwirkung trotz Kinderschutzklausel vorliegen sollte – maßvoll einen Teil vom errechneten Unterhaltsanspruch in Abzug bringen dürfen, solange das Kind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat. Im Allgemeinen sehen die jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte unabhängig vom Alter einen Betrag von 200–500 € vor.

Ergänzender Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB

Sollte der Unterhaltsbedürftige aufgrund der Kinderbetreuung vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein, ist allein § 1570 BGB einschlägig, und zwar auch für den Teil des ehelichen Lebensbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues, 1055).

Bei einer teilweisen Erwerbshinderung ist derjenige Einkommensausfall nach § 1570 BGB geltend zu machen, der sich im Verhältnis zu einer (unterstellten) Ganztagstätigkeit ergibt, der darüber hinausgehende, an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Anteil dagegen aus § 1573 Abs. 2 BGB (Differenz zwischen den ehelichen Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf; BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues, 1055; BGH, Urt. v. 08.08.2012 – XII ZR 97/10, FamRZ 2012, 1624; vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 772).

Kind- und elternbezogene Gründe des § 1570 BGB

Basisunterhalt (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann der das Kind betreuende geschiedene Ehegatte uneingeschränkt Betreuungsunterhalt verlangen (zur wohl verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer zeitlichen Begrenzung vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 965). Eine aufgenommene Erwerbstätigkeit kann folgenlos wieder aufgegeben werden (BGH, FamRZ 2009, 770, 772; BGH, FamRZ 2009, 1124, 1126).

Auf Betreuungsangebote des geschiedenen Ehegatten zur Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht einlassen (BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183).

Sofern der Unterhaltsberechtigte eine Tätigkeit trotzdem aufnimmt oder fortsetzt, sind die daraus erzielten Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2009, 770, 772; zuletzt BGH, Urt. v. 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791; vgl. auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 874: Erwerbstätigkeit aus freien Stücken oder aus wirtschaftlicher Notlage heraus).

Konkrete Betreuungskosten mindern aber in jedem Fall das Erwerbseinkommen.

Verlängerung aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann nur noch Betreuungsunterhalt verlangt werden, sofern entweder das Kind auf die weitere Betreuung angewiesen ist oder aber in der Person des betreuenden Elternteils Gründe vorliegen, die einen weiteren Anspruch rechtfertigen können.

Gestufter Übergang

Zwar fordert auch der Gesetzgeber keinen abrupten Übergang von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980, S. 9). Allerdings ist ein gestufter Übergang bis hin zur Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, Urt. v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739, 1748; BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391). Insoweit hat daher immer eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter kind- und ggf. elternbezogener Gründe stattzufinden.

Kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB)

Vorrang kindbezogener Gründe

Kindbezogene Gründe entfalten im Rahmen der Billigkeitsprüfung das stärkste Gewicht und sind deswegen vorrangig zu prüfen (BGH, Urt. v. 30.03.2011 – XII ZR 3/09, FamRZ 2011, 791).

Da der Gesetzgeber für die Geltendmachung des Unterhalts verlangt, dass das Kind vorhandene Fremdbetreuungseinrichtungen nutzt, hat der den Unterhalt Fordernde jedenfalls darzulegen und ggf. zu beweisen, dass keine für das Kind adäquaten Einrichtungen vorhanden sind.

Die Betreuungsbedürftigkeit ist dabei nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln.

Vorrang der Fremdbetreuung

Der Gesetzgeber hat einer Fremdbetreuung sowohl für den zeitlichen Aspekt als auch für den sachlichen Umfang den Vorrang vor einer persönlichen Betreuung eingeräumt.

In § 24 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist das grundsätzliche Recht des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung geregelt.

Anforderungen an Betreuungseinrichtungen

Allerdings ist im Hinblick auf die Fremdbetreuung zu fordern, dass diese tatsächlich existiertverlässlich (regelmäßige Öffnungszeiten, auch in Ferienzeiten) und zumutbar (Qualität der Einrichtung, Konfliktpotential hinsichtlich der eigenen Weltanschauung) ist und mit dem Kindeswohl in Einklang steht (so BT-Drucks. 16/1830, S. 17).

In aller Regel existiert eine (vorschulische) Einrichtung, die ggf. auch bis 17.00 oder 18.00 Uhr die Betreuung eines Kindes gewährleisten kann (vgl. aber auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 63, sofern eine ganztägige Betreuungseinrichtung nicht zur Verfügung steht), weshalb der Unterhalt begehrende Ehegatte schon sehr umfangreich vortragen müsste, weshalb sein Kind diese Tageseinrichtung nicht benutzen kann bzw. ein Wechsel in eine entsprechende Einrichtung nicht zumutbar ist.

Nur wenn die Fremdbetreuung mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar ist, ist eine Fremdbetreuung nicht weiter hinzunehmen (BGH, FamRZ 2009, 770; für ein Kind in Wien, vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 772; vgl. auch zur ungleichen Lastenverteilung bei nicht sichergestellter Fremdbetreuung OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.04.2013 – 6 WF 55/13).

Praxistipp:

Als der den Unterhaltsgläubiger beratende Anwalt haben Sie Ihren Mandanten im Hinblick auf die derzeit noch eher restriktive Rechtsprechung des BGH (Obergerichte sind teilweise „milder“) darüber aufzuklären, ob eine und wenn ja, welche verlässliche und zumutbare Betreuungseinrichtung in der näheren Umgebung vorhanden ist, und sich auch rechtzeitig um eine kindgerechte Betreuungseinrichtung zu kümmern (vgl. beispielsweise OLG Köln, FPR 2008, 455). Sofern derzeit keine freien Plätze verfügbar sind, ist u.U. ein Dringlichkeitsantrag zu stellen. Auch kann über einen beabsichtigten Umzug in eine eher betreuungsfeindliche Umgebung als Obliegenheitsverstoß beraten werden bzw. über eine evtl. Obliegenheit, in die Nähe einer kindgerechten Einrichtung zu ziehen.

Weiterhin könnte auch relevant werden, dass die konkreten Öffnungszeiten mit den Erfordernissen des Arbeitgebers des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der geforderten Arbeitszeiten nicht kompatibel sind (zur Problematik bei den Arbeitszeiten einer Krankenschwester vgl. OLG Koblenz, NJW 2009, 1974 sowie OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 301).

 
Betreuung durch den anderen Elternteil

Auch die verlässliche Betreuung durch den anderen Elternteil im Rahmen des Wechselmodells kann den Unterhalt begehrenden Ehegatten nunmehr in die Lage versetzen, eine Erwerbstätigkeit ganz oder zum Teil auszuüben.

Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil beispielsweise nachmittags eine ernsthafte und verlässliche Kindesbetreuung tatsächlich gewährleistet (BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880; allerdings besteht die Gefahr, dass der bislang unkomplizierte Umgang nunmehr durch finanzielle Interessen zum Nachteil des Kindes gefährdet wird; zudem sind Loyalitätskonflikte des Kindes zu befürchten [Schwamb, FamRB 2010, 359]; auch können ständig wechselnde Betreuungspersonen unzumutbar sein, an seiner Rechtsprechung festhaltend BGH, Urt. v. 01.06.2011 – XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209).

Betreuung durch Dritte

Bei einer Betreuung durch den Lebenspartner wird man eine ausreichende Kinderbetreuung wohl bejahen dürfen. Allerdings ist dann im Hinblick auf § 1579 Nr. 2 BGB fraglich, ob und inwieweit sich der Unterhaltsschuldner auf den Einwand der Verwirkung berufen darf.

Betreuungsleistungen durch die Großeltern sind im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und bei freiwilligen Betreuungsleistungen durch einen an Billigkeitskriterien orientierten Abzug vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040 Rdnr. 22).

Ein Anspruch auf Betreuung durch die Großeltern besteht aber nicht, da diese Betreuungsform folgenlos wieder aufgegeben werden kann (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391; ein Hortplatz müsste aber in Anspruch genommen werden!). Sofern das Kind allerdings schon immer von den Großeltern betreut worden ist, ist davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um eine freiwillige Leistung, sondern vielmehr um eine die Hortbetreuung ersetzende bindende Fremdbetreuung handelt (vgl. zur jeweiligen Problematik ausführlich Viefhues, FamRZ 2010, 249, 251, insbesondere zur Großmutter mütterlicherseits und zur Schwiegergroßmutter väterlicherseits).

Belange des Kindes – Maß der elterlichen Kontrolle

Bei Erreichen eines individuellen Reifegrads ist das Kind nicht mehr (durchgängig) auf eine Betreuungseinrichtung angewiesen (beispielsweise ist nach Schulschluss keine geeignete Einrichtung mehr vorhanden bzw. es existiert nur eine Kernbetreuung bis 14.00 Uhr). Vielmehr kann es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zeitweise sich selbst überlassen werden (BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391).

Dies bedeutet aber nicht, dass das Kind zwischen Schulschluss und Beendigung der Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr kontrolliert werden muss. Je jünger das Kind ist, desto mehr ist eine Kontrolle in kürzeren Zeitabständen erforderlich, wobei sich allerdings der Umfang der elterlichen Kontrolle aus den elternbezogenen Gründen ergeben soll (BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391).

Ist demnach keine geeignete Einrichtung für das Kind vorhanden und bedarf das Kind aufgrund seines individuell zu beurteilenden Reifegrads bzw. Entwicklungstands einer weiteren Betreuung durch den Ehegatten, ist ein Anspruch aus § 1570 BGB (zumindest teilweise) gegeben (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2009, 2093, wonach eine bloße Verwahrung des Kindes keine geeignete Betreuung darstellt).

Der generelle Hinweis auf das Schulsystem (Stichwort G 8) rechtfertigt ebenso wenig wie die Fahrten zum Tennistraining eine Betreuungsbedürftigkeit aus kindbezogenen Gründen (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues, 1055).

Allerdings ist der BGH nunmehr der Ansicht, dass in ländlichen Gebieten auch zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen infolge sportlicher, musischer oder anderer Beschäftigungen des Kindes zu berücksichtigende kindbezogene Gründe darstellen können.

Auch eine im Rahmen der schulischen Anforderungen erforderlich werdende Mitarbeit des betreuenden Elternteils kann bei konkretem Sachvortrag zu berücksichtigen sein (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040; ergänzend BGH, Beschl. v. 01.10.2014 – XII ZB 185/13, FamRZ 2014, 1987).

Mehrere Kinder

Weiterhin ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Betreuung mehrerer Kinder im Rahmen einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils noch zumutbar erscheint (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040; ergänzend BGH, Beschl. v. 01.10.2014 – XII ZB 185/13, FamRZ 2014, 1987; großzügiger OLG Hamm, FamRZ 2014, 1468).

Krankheit oder Straffälligkeit des Kindes

Bei einem eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes – also neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit bestehende sonstige kindbezogene Gründe – kommt es auf die individuellen Verhältnisse an, ob eine Betreuungseinrichtung nach dem Besuch der Schule die individuelle (Krankheits-)Situation des Kindes auffangen könnte (z.B. Glutenunverträglichkeit: BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391; ADS: BGH, Urt. v. 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124).

Straffälligkeit des Kindes kann einen Anspruch u.U. rechtfertigen (OLG Hamm, FamRZ 2009, 977).

„Problemkind“

Der generelle Hinweis auf ein sogenanntes Problemkind reicht also nicht aus (sog. „Mimoseneinrede“, vgl. Born, NJW 2008, 1, 8).

Praxistipp:

Als beratender Anwalt haben Sie den Mandanten umfassend über das Erfordernis der Fremdbetreuung und die Erwerbsobliegenheit aufzuklären (zu etwaigen Regressfallen vgl. Hartung, MDR 2008, 249). Hilfreich ist die Aufstellung eines Wochenplans, in dem der exakte Tagesablauf beschrieben wird; ggf. ist auch vorzutragen, warum eine Erwerbstätigkeit trotz intensiven Bemühens nicht gefunden werden konnte (ggf. ist insoweit an § 1573 Abs. 1 BGB zu denken, wobei dann fraglich ist, ob fehlende ausreichende Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance indizieren [so Büttner/Niepmann, NJW 2005, 2537 ff.] oder von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen ist [OLG Hamm, FamRZ 2010, 1914]).

 

Elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB)

Der den Unterhalt begehrende Ehegatte muss ein Kind auch tatsächlich betreuen (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues, 1055).

Vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung

Elternbezogene Gründe sind Ausfluss einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BT-Drucks. 16/6980, S. 9).

Diese Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei (längerfristiger) Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung (BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770).

Keine überobligationsmäßige Belastung

Die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit darf nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen (BGH, Urt. v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739), wobei der BGH die Überobligationsmäßigkeit auch teilweise als kindbezogenes Kriterium anführt (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040), da sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer individueller Bedarf ergeben kann (BGH, Urt. v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; zuletzt BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – XII ZB 251/14, FamRZ 2015, 1369 Rdnr. 30 zu § 1615l BGB).

Der Umfang kann von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszustand, vom Entwicklungszustand und den Neigungen und Begabungen der Kinder abhängig sein (BGH, Urt. v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391); bei zwei Kindern im Alter von elf und sieben Jahren kann u.U. keine vollschichtige Tätigkeit erwartet werden (BGH, Urt. v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008. 1739).

Eine solche Belastung kann sich regelmäßig aus den am Morgen, am späten Nachmittag oder Abend erbrachten weiteren Erziehungs- und Betreuungsleistungen ergeben, die durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts trotz der Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht hinreichend kompensiert wird.

Die Fertigstellung einer Habilitationsschrift dient den beruflichen Interessen des Anspruchstellers und nicht den Kindesinteressen (BGH, Urt. v. 08.08.2012 – XII ZR 97/10, FamRZ 2012, 1624). Insoweit kann sich der Berechtigte auch nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 36 Nr. 1 EGZPO berufen (BGH, Urt. v. 08.08.2012 – XII ZR 97/10, FamRZ 2012, 1624).

Nur wenn definitiv feststeht, dass der betreuende Elternteil durch seine konkreten Betreuungsleistungen in seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich eingeschränkt ist (zu evtl. Checklisten vgl. Gerhardt, FuR 2010, 61, 63), besteht ein Anspruch aus § 1570 BGB (der Vortrag, wonach Betreuung und Erwerbstätigkeit zusammen über einen Achtstundentag hinausgehen dürften, reicht nicht aus, BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues, 1055).

Gemeinsame Lebensplanung

Die gemeinsame Lebensplanung (Stichwort: „Ich arbeite und Du bleibst bei den Kindern“) kann für die Bejahung elternbezogener Gründe u.U. herangezogen werden, weshalb eine abrupte Doppelbelastung durch Kindererziehung und Erwerbstätigkeit ggf. nicht zumutbar ist (BT-Drucks. 16/6980, S. 9). Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse eher eng sind und die Erwerbstätigkeit letztlich problemlos fortgesetzt werden könnte (beispielsweise Lehrerehepaar), dürfte allerdings anderes zu gelten haben.

Deshalb kann auch kein pauschaler Betreuungsbonus abgezogen werden (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues, 1055; BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11, NJW 2013, 161). Ein solcher ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, sofern sich die Betreuung zwar ohne konkreten Kostenaufwand, jedoch nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lässt, oder wenn sie lediglich die Erwerbsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen teilweise entfallen lässt (BGH, Beschl. v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11, NJW 2013, 161).

Konkrete Betreuungskosten sind beim Einkommen des Unterhaltsberechtigten in jedem Fall dann abzuziehen, wenn sie der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit dienen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2009, 2093, bei darin enthaltenen Verpflegungskosten ist die häusliche Ersparnis gegenüberzustellen; Abzug jedenfalls bei Schulkindern, OLG Brandenburg, Urt. v. 18.01.2011 – 10 UF 47/10).

Steht allerdings im Einzelfall fest, dass der betreuende, vollschichtig tätige Elternteil überobligationsmäßig belastet ist (zur Berechnung vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 63, i.d.R. wird die Hälfte der überobligatorischen Tätigkeit in die Unterhaltsberechnung einbezogen), beruht ein (weiterer) teilweiser Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB und ist auch dann in der Rangstufe des § 1609 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Teilanspruch neben § 1573 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Beschl. v. 01.10.2014 – XII ZB 185/13, FamRZ 2014, 1987).

Praxistipp:Zukünftig werden die Ehegatten im Hinblick auf etwaige Unterhaltsvereinbarungen vermehrt ihr Augenmerk auf sogenannte unterhaltsverstärkende Vereinbarungen legen, wonach die gedachte Rollenverteilung in der Ehe notariell als Ausfluss von § 1356 BGB festgelegt werden wird (vgl. Herrler, FamRZ 2010, 118, 119).

 
Darlegungs- und Beweislast

Für die für eine Verlängerung sprechenden Umstände trifft den Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 2009, 770, 772).

Nachehelicher Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Fehlende Erwerbsobliegenheit wegen Alters

Ein Anspruch auf Altersunterhalt besteht bei Vorliegen der jeweiligen Einsatzzeitpunkte (§ 1571 BGB; siehe Kapitel 4.A.3.4.3.2.3.4), sofern wegen des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Diese Norm gilt auch für Eheleute, von denen bereits im Zeitpunkt der Eheschließung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte (BGH, NJW 1982, 929). Nur der durch die Rente nicht gedeckte Bedarf ist daher Anspruchsinhalt (BGH, Urt. v. 07.03.2012 – XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951).

Alter

Regelaltersgrenze

Maßgeblich bleibt zunächst die Regelaltersgrenze, die stufenweise von 65 Jahren (BGH, FamRZ 1999, 708) (erstmals ab dem 01.01.2012 schrittweise Erhöhung) auf 67 Jahre angehoben werden wird. Dies hat auch bei Selbständigen zu gelten (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 12.01.2011 – XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454).

Vorruhestand; Altersteilzeit; vorzeitige Pensionierung

Bei vorgezogenen Altersgrenzen (Vorruhestand [dazu eingehend Strohal, FamRZ 1996, 197 ff.], Soldaten, Polizeibeamte etc.) ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine anderweitige Beschäftigung in Betracht kommen kann bzw. diese zumutbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1994, 254).

Auch Altersteilzeitvereinbarungen sind besonders kritisch zu würdigen. In der Regel sind diese unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – XII ZR 72/10, FamRZ 2012, 1483 Rdnr. 28).

Bei vorzeitiger Pensionierung aus Gesundheitsgründen ist diese Einkommensminderung ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen (BGH, FamRZ 1994, 662), auch für den Berechtigten (Niepmann/Schwamb, Rdnr. 486).

Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Einzelfällen

Ob und inwieweit insbesondere eine Ehefrau, die jahrelang nicht mehr berufstätig war, einen Altersunterhalt fordern kann, wenn sie zwischen 50 und 60 Jahre alt ist, ist eine Frage des Einzelfalls (Kann typischerweise in diesem Alter und in der in Betracht kommenden Berufssparte eine Arbeit gefunden werden?, vgl. BGH, FamRZ 1999, 708).

Im Hinblick auf die verschärften Anforderungen des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 21.07.2007 (BGBl I, 3189) ist allerdings bei der Annahme der Voraussetzungen eines Altersunterhalts zwischen 50 und 60 Jahren eher Vorsicht geboten (bei einer 63-jährigen, zu 50 % schwerstbehinderten Anspruchstellerin hat der BGH den Anspruch aus § 1571BGB nicht beanstandet, BGH, Urt. v. 07.03.2012 – XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951).

Einsatzzeitpunkte

Der Anspruchsgrund muss vorliegen im Zeitpunkt

  • der Scheidung (§ 1571 Nr. 1 BGB),
  • der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder
  • des Wegfalls der Voraussetzungen der §§ 1572, 1573 BGB (§ 1571 Nr. 3 BGB).

Wurde beispielsweise der Aufstockungsunterhalt auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn eines (gedachten) Altersunterhalts befristet, ist der Einsatzzeitpunkt nicht mehr gewahrt (BGH, Urt. v. 25.06.2008 – XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508).

Bestand bei Beginn des Anschlussunterhalts aufgrund eines weggefallenen früheren Anspruchsgrunds nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB, so entsteht auch der Anspruch auf Anschlussunterhalt nur als solcher auf Teilunterhalt (BGH, Urt. v. 27.06.2001 – XII ZR 135/99, FamRZ 2001, 1291, 1294).

Teilansprüche

Ergänzender Aufstockungsunterhalt

Im Hinblick auf den Bedarf entsprechend den ehelichen Verhältnissen kann ggf. ergänzend Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB verlangt werden, wenn der Berechtigte aufgrund seines Alters nur teilerwerbsschichtig tätig sein kann und Unterhalt nach § 1571 BGB nur bis zur Höhe desjenigen Einkommens verlangt werden kann, das sich aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ergibt (BGH, FamRZ 1999, 708, 709; OLG Schleswig, FamRZ 2011, 903).

Auf das Erfordernis der jeweiligen Unterscheidung der maßgeblichen Normen kann trotz der Befristungsmöglichkeit des § 1578b BGB allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden, also insbesondere nur in denjenigen Fällen, in denen sich ein sachlicher Unterschied in Bezug auf die jeweilige Befristung nicht ergeben wird.

Darlegungs- und Beweislast

Diejenigen Umstände, die für einen Anspruch nach § 1571 BGB vor Erreichen der Regelaltersgrenze sprechen, hat der Unterhaltsgläubiger darzutun.

Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze hat der Pflichtige Umstände darzutun, die ausnahmsweise dafür sprechen könnten, dass eine Erwerbsverpflichtung noch besteht.

Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit / Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)

Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte

Definitionen

Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf (vgl. BSGE 30, 151) oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat (Johannsen/Henrich/Büttner, Familienrecht, 6. Aufl., § 1572 Rdnr. 5; beispielsweise paranoide Psychose, BGH, Urt. v. 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414).

Darunter sind auch Suchtkrankheiten wie Tabletten-, Drogen- oder Alkoholabhängigkeiten zu verstehen (vgl. BGH, FamRZ 1981, 1042). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob diese Abhängigkeit schuldhaft herbeigeführt worden ist. Bei ggf. schuldhafter Behandlungs- bzw. Therapieunwilligkeit kommt aber eine Begrenzung oder vollständige Versagung nach § 1579 Nr. 4 BGB in Betracht (BGH, FamRZ 1981, 1042).

Da sich die Therapieverpflichtung bereits immanent aus der Norm des § 1572 BGB ergibt (so Schwab-Borth, IV, Rdnr. 254), trägt der Berechtigte und nicht der Pflichtige die Darlegungs- und Beweislast (Schwab-Borth, Rdnr. 276), es sei denn, die fehlende Krankheitseinsicht steht fest.

Weiterhin kommt eine Renten- oder Unterhaltsneurose als Krankheitsbild in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 1998, 660).

Bei Depressionen ist im Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit ihnen tatsächlich ein Krankheitswert zukommt (beispielsweise bipolare affektive Psychose mit schweren depressiven und mäßig ausgeprägten hypomanischen Episoden, vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.02.2009 – II-1 UF 133/08).

Gebrechen oder Schwächen sind dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen (auch angeborene Minderintelligenz, vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, § 1572 Rdnr. 5).

Ehebedingtheit nicht erforderlich

Die Krankheit kann auch schon vor Beginn der Ehe ausgebrochen oder (auch unbekannt) latent vorhanden gewesen sein.

Eine Ehebedingtheit der Krankheit ist gerade nicht Voraussetzung (BGH, FamRZ 1981, 1163; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.05.2009 – XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450).

Kausalität zwischen Krankheit und (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit

Ist die Krankheit (mit-)ursächlich für die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit, kann der Berechtigte den Anspruch aus § 1572 BGB geltend machen.

Hindert die Krankheit den Unterhalt begehrenden Anspruchsteller dagegen nur an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, so besteht kein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB, sofern er eine andere angemessene Tätigkeit ausüben könnte (ggf. dann Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz gemessen an § 1578 BGB).

Praxistipp:

Sofern Sie als beratender Anwalt den Berechtigten vertreten, ist er von Ihnen darauf hinzuweisen, dass der pauschale Vortrag im Hinblick auf das Vorliegen einer Krankheit im Verfahren ungenügend ist. Vielmehr ist im Ergebnis zumindest ein Krankheitsverlaufsbericht eines fachlich spezialisierten Arztes beizubringen. Zur eigenen Sicherheit sollte aber auch ein Fachgutachten vorgelegt werden.

Soweit im Einzelfall Veranlassung besteht, ist ebenso zur fehlenden Krankheitseinsicht und der deshalb nicht bestehenden Therapieverpflichtung vorzutragen.

 
Einsatzzeitpunkte

Unterhaltskette

Ein zeitweiliges Fehlen der Bedürftigkeit unterbricht die Unterhaltskette nicht (OLG München, FamRZ 1993, 564). Kommt als Einsatzzeitpunkt der Wegfall der Voraussetzungen des § 1573 Abs. 1 BGB in Betracht, muss der Unterhaltsberechtige darlegen und beweisen, dass er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht bzw. keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (BGH, FamRZ 1990, 496, dort auch zu einem etwaigen Einwand des Unterhaltsgläubigers nach § 242 BGB).

Scheidung

Ein geschiedener Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung (§ 1572 Nr. 1 BGB) an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Maßgeblich für die Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Bei Verbundverfahren ist eine entsprechende Beurteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich (BGH, FamRZ 1983, 144).

Ausreichend ist eine zu diesem Zeitpunkt bestehende teilweise Erwerbsunfähigkeit, die später aufgrund ihrer Verschlimmerung zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt (BGH, NJW 1987, 2229).

Letztlich reicht es aus, dass die gesundheitlichen Störungen, die später zur Erwerbsunfähigkeit führen, bei Rechtskraft der Scheidung vorhanden waren (OLG Hamm, FamRZ 2002, 1564).

Dagegen reicht es nicht aus, dass zwischen der Scheidung und dem Ausbruch der Krankheit kein naher zeitlicher Zusammenhang besteht, und die Krankheit im Scheidungszeitpunkt nur latent vorhanden war (BGH, FamRZ 2001, 1291: 23 Monate).

Kinderbetreuung

Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt vom anderen Ehegatten verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1572 Nr. 2 BGB) an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Im Hinblick auf die zu fordernde fortwährende Unterhaltskette müssen die Voraussetzungen des § 1570 BGB (siehe Kapitel 4.A.3.4.3.2.2) vorgelegen haben.

Ausbildung

Des Weiteren kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt vom anderen Ehegatten verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1572 Nr. 3 BGB) an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1575 BGB müssen bis zum Ausbruch einer Krankheit bei Ende der Ausbildung durchgängig bestanden haben (vgl. § 1572 Nr. 3 BGB und Wendl/Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 255).

Wegfall eines Anspruchs wegen Erwerbslosigkeit/Aufstockungsunterhalt

Schließlich hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB (§ 1572 Nr. 4 BGB) an eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Auch wenn der Berechtigte an sich erwerbsverpflichtet war, kann der Einsatzzeitpunkt gewahrt sein, sofern der Pflichtige den Unterhaltsberechtigten durch die Unterhaltsfortzahlung bewusst von Erwerbsbemühungen abgehalten hat bzw. der Berechtigte im Vertrauen auf die Weiterzahlungen Erwerbsbemühungen unterlassen hat (BGH, FamRZ 1990, 496; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1756).

Bei zuvor bestehender nachhaltiger Sicherung des Unterhalts (§ 1573 Abs. 4 BGB) ist die Unterhaltskette nicht mehr gewahrt (BGH, FamRZ 2003, 1734).

Bestand bei Beginn des Anschlussunterhalts aufgrund eines weggefallenen früheren Anspruchsgrunds aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs, so entsteht auch der Anspruch auf Anschlussunterhalt nur als solcher auf Teilunterhalt (BGH, FamRZ 2001, 1291).

Teilansprüche

Bei einer nur teilweisen Erwerbsunfähigkeit können ergänzende Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt zur Gewährleistung des ehelichen Bedarfs in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 14.04.2010 – XII ZR 89/08, FamRZ 2013, 869).

Eine Abgrenzung zwischen § 1572 BGB und § 1573 Abs. 1 BGB kann unterbleiben, wenn die Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Befristung, die gleichen bleiben (BGH, FamRZ 1991, 307).

Möglich bleibt auch die Geltendmachung eines ergänzenden Krankheitsunterhalts, sofern der durchgeführte Versorgungsausgleich die in der Ehe entstandenen Rentennachteile ausnahmsweise nicht vollständig kompensiert haben sollte (BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195; dort auch zur Feststellung fiktiver Versorgungsanwartschaften).

Darlegungs- und Beweislast

Der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Krankheit und die daraus resultierende (Teil-)Erwerbsunfähigkeit (BGH, FamRZ 2005, 1897). Allerdings indiziert der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente in aller Regel eine entsprechende Krankheit (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 866).

Rechtsfolgen

Abänderungsantrag

Nachdem die (erhoffte) Genesung des Anspruchstellers im Zeitpunkt der Entscheidung in aller Regel einer Prognose nicht zugänglich sein wird, verbleibt dem Anspruchsgegner nur der (zukünftige) Abänderungsantrag, wobei dem Verpflichteten ein allgemeiner Informationsanspruch aus § 242 BGB hinsichtlich des Krankheits- und Behandlungsverlaufs zusteht (OLG Schleswig, FamRZ 1982, 1018).

Praxistipp:Sofern ein gestellter Erwerbsunfähigkeitsantrag des Unterhaltsberechtigten gestellt, aber noch nicht beschieden ist, kann der Verpflichtete dem Berechtigten ein zins- und tilgungsfreies Darlehen in der Höhe des begehrten Unterhalts anbieten und auf die Rückzahlung im Fall einer endgültigen Ablehnung des Rentenantrags verzichten, da dem Verpflichteten im Fall einer Zahlung von Unterhalt bei späterer Rentenzahlung ein Rückforderungsanspruch aus § 242 BGB zustünde (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1479). Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs kann sich der Verpflichtete den Anspruch auf Rentenzahlung abtreten lassen. Bei Ablehnung eines solchen Angebots muss sich der Berechtigte fiktiv so behandeln lassen, als sei ihm das Darlehen zugeflossen (BGH, FamRZ 1983, 574).

 

Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)

Kein anderweitiger Unterhaltstatbestand

Sofern ein Anspruch nach den §§ 1570–1572 BGB (vollständig) bestehen sollte, ist der Anspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Erwerbslosigkeit

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann gefordert werden, sofern der Berechtigte trotz intensiven Bemühens keine angemessene Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1574 BGB finden konnte.

Erforderlichkeit intensiven Bemühens

Hierfür ist es erforderlich, dass der den Unterhalt Fordernde sich intensiv um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht hat. Neben einer Meldung bei der Arbeitsagentur muss dem Berechtigten eine qualifizierte Eigeninitiative abverlangt werden (BGH, Urt.  v. 30.06.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104). Eine Bewerbung ins „Blaue hinein“ reicht hierfür nicht aus. Aus der Bewerbung müssen sich der Arbeitswille und die Ernsthaftigkeit ergeben.

Sofern der Berechtigte allerdings eine sichere Teilzeitstelle innehat, wird eine Obliegenheit zur Aufnahme einer weniger sicheren Vollzeitstelle nur unter besonderen Umständen verlangt werden können, insbesondere bei deutlicher Erhöhung des Einkommens (so jedenfalls OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 194).

Allerdings hat der BGH (Urt. v. 11.07.2012 – XII ZR 72/10, FamRZ 2012, 1483) ausgeführt, dass sich der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich um eine Ausweitung seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber oder aber um eine vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemühen muss. Jedenfalls darf der Berechtigte „nicht einfach die Hände in den Schoß legen“. Eine Erwerbsobliegenheit besteht nach wie vor.

Beim Trennungsunterhalt ist zunächst ein großzügigerer Maßstab anzulegen. Bei bevorstehender Scheidung entfällt jedoch diese Betrachtungsweise (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 73/10, FamRZ 2012, 1201).

Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit oder eines Umzugs

Auch die Aufnahme einer angemessenen Nebentätigkeit kann im Einzelfall zumutbar sein (BGH, FamRZ 2012, 517; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 655; OLG Köln, OLGR Köln 2004, 330).

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch verlangt werden, dass sich die Arbeitsplatzsuche auf ein größeres Umfeld erstreckt, ggf. auch der Umzug in ein anderes Bundesland.

Bestehen realer Beschäftigungschance

Allerdings muss auch eine reale Beschäftigungschance bestehen (BGH, Urt. v. 30.06.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 341).

Praxistipp:

Als Vertreter des Unterhaltsgläubigers müssen Sie diesen auf seine Verpflichtung zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hinweisen, mindestens 20–30 Bewerbungen pro Monat. „Scheinbewerbungen“ genügen nicht. Es sollte bei jeder versandten Bewerbung dokumentiert werden, wann diese und mit welchem Ergebnis verschickt worden ist. Mündliche und schriftliche Reaktionen sind zu vermerken.

Im Hinblick auf eine reale Beschäftigungschance sollte ein substantiierter Vortrag zur Nichtvermittelbarkeit erfolgen.

 
Einsatzzeitpunkt

Der Einsatzzeitpunkt für den Beginn der Erwerbsobliegenheit ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Wendl/Bömelburg, § 4 Rdnr. 278).

Hat sich der Berechtigte jedoch nicht sofort nach der Trennung um eine Erwerbstätigkeit bemüht, ist dies allenfalls im Rahmen des § 1579 Nr. 4 BGB zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1986, 1085).

Beim Scheidungsverbund ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BGH, FamRZ 1986, 1085).

Nicht nachhaltige Sicherung des Unterhalts (§ 1573 Abs. 4 BGB)

Kein eigenständiger Unterhaltstatbestand

Es handelt sich bei § 1573 Abs. 4 BGB um keinen eigenständigen Unterhaltstatbestand. Vielmehr geht es zum Schutz des Unterhaltsberechtigten lediglich um eine zeitliche Verlagerung des Einsatzzeitpunkts, an die sich auch ein Anschlussunterhalt anschließen kann, sofern eine nachhaltige, ggf. auch nur teilweise Sicherung unverschuldet noch nicht erfolgt war (zur „entsprechenden“ Anwendung auf den Unterhaltsschuldner bei vorübergehender Arbeitslosigkeit und Nichtunterbrechung der Unterhaltskette vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15, Rdnr. 20).

Auch bei einem unterstellten fiktiven Einkommen ist zu prüfen, ob insoweit eine nachhaltige Sicherung eingetreten ist (BGH, FamRZ 2003, 1734).

Die Vorschrift gilt auch bei einer in der Trennungszeit aufgenommenen Tätigkeit (BGH, FamRZ 1985, 53).

Dauerhafte Erwerbstätigkeit

Eine nachhaltige Sicherung des eigenen Unterhalts ist gegeben, sofern die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (BGH, FamRZ 1985, 1234, objektiv vorausschauende Prognose).

Somit scheidet beispielsweise ein Probearbeitsverhältnis aus (BGH, FamRZ 1988, 701). Dagegen ist eine unerwartete Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr im Rahmen des § 1573 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen.

Angemessenheit

Die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit bemisst sich nach § 1574 Abs. 2 BGB.

Einzelfallbezogene Kriterien

Die jeweiligen, einzelfallbezogenen Kriterien (Berufsausbildung, persönliche Fähigkeiten, früher ausgeübte Tätigkeit, Lebensalter, Gesundheitszustand) ergeben sich aus § 1574 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei eine Gesamtabwägung erforderlich ist (BGH, FamRZ 2005, 23).

Es muss auch eine reale Beschäftigungschance vorhanden sein, deren Fehlen der Unterhaltsbedürftige darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 18.01.2012 – XII ZR 178/09, FamRZ 2012, 517 Rdnr. 37).

Auch erzielbare Einkünfte im Rahmen eines sogenannten Midijobs (Gleitzone, 450,01 €–850 €, § 20 Abs. 2 SGB IV) sind zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 18.01.2012 – XII ZR 178/09, FamRZ 2012, 517 Rdnr. 35, noch für die bis zum 31.12.2012 geltende Gleitzone von 400,01 €–800 €). Die Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen kann im Einzelfall auch angemessen sein (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – XII ZR 72/10, FamRZ 2012, 1483).

Auch hinsichtlich der beruflichen Ausbildung ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände vorzunehmen (BGH, FamRZ 2005, 23). Danach läge eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, wenn sich die Suche nach einer Erwerbstätigkeit ausschließlich an einem vorehelich erreichten Ausbildungsniveau orientiert, obwohl in der Ehe eine andere Tätigkeit ausgeübt worden ist und diese die berufliche Biographie mitbestimmt hat.

Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit (zumeist Aushilfstätigkeit) ist i.d.R. nicht als „früher ausgeübte Tätigkeit“ anzusehen, insbesondere sofern sie wegen finanzieller Engpässe aufgenommen worden sind.

Darlegungslast

Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer bestehenden angemessenen Erwerbstätigkeit obliegt es dem Berechtigten darzutun, weshalb die Aufnahme einer solchen Tätigkeit im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Ehe, der Kinderbetreuung, ggf. auch sozialen Stellung, unzumutbar ist.

Dem Unterhaltsberechtigten kann bei einer Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit ggf. abverlangt werden, pro Monat 20–30 aussagekräftige Bewerbungen zu fertigen und zu übersenden.

Dabei besteht die Verpflichtung zur akkuraten Dokumentation der einzelnen Bewerbungen (Bewerbungsschreiben sowie hierauf erhaltene Reaktionen, OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 345).

Keine realistische Chance auf Erwerbstätigkeit

Sofern eine realistische Chance im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit derzeit nicht bestehen sollte, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, sich gem. § 1574 Abs. 3 BGB ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, sofern durch einen erfolgreichen Abschluss eine angemessene Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 411).

Teilansprüche

Ergänzender Aufstockungsunterhalt

Allein § 1573 Abs. 1 BGB ist maßgeblich, solange und soweit der Berechtigte keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann (BGH, Urt. v. 10.11.2010 – XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192).

Aufstockungsunterhaltsansprüche können nur geltend gemacht werden, sofern der Berechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben müsste. Bei einer Teilbeschäftigung beruht der Anspruch teilweise auf § 1573 Abs. 1 BGB, teilweise auf § 1573 Abs. 2 BGB. Einer exakten Aufteilung im Hinblick auf ein späteres Abänderungsverfahren bedarf es aber nicht (BGH, Urt. v. 10.11.2010 – XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192).

Darlegungs- und Beweislast

Der Unterhaltsberechtigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maß nachgekommen ist bzw. keine reale Beschäftigungschance mehr hat (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104; instruktiv dazu OLG Hamm, Urt. v. 03.03.2010 – II-5 UF 145/09). Sofern eine sichere rückblickende Einschätzung nicht mehr möglich war und ist, gehen verbleibende Zweifel hinsichtlich einer realen Beschäftigungschance zu Lasten des Berechtigten (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104).

Rechtsfolgen

Sofern dem Berechtigten die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, besteht ein Anspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB. Trifft den Unterhaltsberechtigten dagegen eine Erwerbsobliegenheitsverletzung bzw. ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Einzelfall zumutbar, ist ihm ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen (§ 287 ZPO; zur Zurechnung eines fiktiven Alterseinkommens infolge des Unterlassens der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 157/09, FamRZ 2011, 1721 Rdnr. 32; zur Obliegenheit bei einer 60-Jährigen, OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 643).

Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit führt bei späterer Nachholung nicht zu einem Wiederaufleben des Anspruchs (OLG Oldenburg, FamRZ 1986, 64).

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

Subsidiärer Anspruch

Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch kann nur geltend gemacht werden, sofern nicht Ansprüche auf den vollen Unterhalt nach den §§ 1570–1572, 1573 Abs. 1 oder 1574 Abs. 3 BGB in Betracht kommen.

Inhalt

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass der den Unterhalt begehrende Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben könnte (BGH, Urt. v. 10.11.2010 – XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192).

Umfang

Prüfung des Bedarfs

Aufstockungsunterhalt ist geschuldet im Hinblick auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 BGB, weshalb eine Prüfung des Bedarfs innerhalb des Tatbestands zu erfolgen hat und sodann eine Berechnung im Rahmen der Differenzmethode vorzunehmen ist.

Meinungsstreit

Streitig ist bislang, ob die Geltendmachung eines Aufstockungsunterhalts auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn erst der Vorwegabzug des Kindesunterhalts einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen würde.

Beispiel:Der Ehemann verdient bereinigt 2.256 €. An Kindesunterhalt schuldet er den beiden bei der Mutter lebenden, acht Jahre alten Kindern aufgrund der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2016) einen jeweiligen Unterhalt i.H.v. je 328 € als Zahlbetrag. Dem Ehemann stünden somit 1.600 € zur Verfügung. Die Ehefrau verdient bereinigt 1.900 €. Als Unterhalt könnte der Ehemann, unter Berücksichtigung der Süddeutschen Leitlinien, daher 1/2 (9/10 x 1.900 + 9/10 x 1.600) = 1.575 € – (9/10 x 1.600) = 135 € geltend machen!

 
Einerseits wird vertreten, dass der betreuende Ehegatte aufgrund der Gleichrangigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt nach § 1606 Abs. 3 BGB den Kindesunterhalt über den Aufstockungsunterhalt nicht indirekt mitfinanzieren darf (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, 1207; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1371; OLG Hamburg, FamRZ 1986, 1001).

Andererseits besteht die Ansicht, dass der Halbteilungsgrundsatz dieses Ergebnis rechtfertigt (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1565).

Der BGH ist der Auffassung, dass die Regelung des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB einem Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten nicht entgegensteht, da diese Vorschrift nur für den Kindesunterhalt Geltung beansprucht. Einem Unterhaltsanspruch kann allerdings (teilweise) entgegenstehen, dass der kinderbetreuende Ehegatte durch die Kinderbetreuung ggf. überobligationsmäßig belastet sein könnte (BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15, FamRZ 2016, 199).

Ob es hinsichtlich des Umfangs eine Geringfügigkeitsgrenze gibt, wird nicht einheitlich beurteilt, wobei teilweise die Ansicht vertreten wird, dass eine Einkommensdifferenz von unter 10 % des Gesamteinkommens einen Unterhaltsanspruch nicht rechtfertigen könne (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2006, 704).

Sachgerechter erscheint eine Einzelfallentscheidung, insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen (Bagatellgrenze sollte allerdings wenigstens 50 € betragen).

Einsatzzeitpunkte

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, wobei eine etwaige spätere Geltendmachung unerheblich ist (BGH, Urt. v. 04.11.2015 – XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203 Rdnr. 14; BGH, FamRZ 2005, 1877).

Gemäß § 1573 Abs. 3 BGB kann der Anspruch bei Wegfall der Voraussetzungen der §§ 157015721575 BGB als Anschlussunterhalt geltend gemacht werden.

Teilansprüche

Trotz der Befristungsmöglichkeit sollte schon aufgrund der jeweiligen Billigkeitskriterien im Hinblick auf die unterschiedliche Ausprägung der einzelnen unterhaltsrechtlichen Normen sowie ggf. der Rangverhältnisse des § 1609 BGB in der Mehrzahl der Fälle auf eine exakte Unterscheidung der Normen Wert gelegt werden.

Ergänzender Aufstockungsunterhalt

Somit ergibt sich ggf. die Notwendigkeit einer zweistufigen Unterschiedsberechnung hinsichtlich der jeweiligen relevanten Anspruchsnormen. Die Differenz zum höheren Unterhalt unterfällt dann dem Aufstockungsunterhaltsanspruch (vgl. Büte, FPR 2005, 316).

Beispiel:In der Ehe hatte der Mann einen bereinigten Verdienst i.H.v. 2.500 €, die Frau bereinigt i.H.v. 1.700 €. Zum Zeitpunkt der Scheidung kann sie krankheitsbedingt nur noch teilschichtig mit einem bereinigten Verdienst von 1.000 € erwerbstätig sein. Berechnung nach den Süddeutschen Leitlinien.

F stünde nach § 1572 BGB 1/2 x (9/10 x 2.500 + 9/10 x 1.000) = 1.575 € – (9/10 x 1.000) = 675 € zu.

F stünde nach § 1573 Abs. 2 BGB 1/2 x (9/10 x 2.500 + 9/10 x 1.700) = 1.890 € – (9/10 x 1.700) = 360 € zu.

In Höhe der Differenz von 675 € und 360 €, mithin 315 €, beruht der Anspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.

 
Darlegungs- und Beweislast

Der Unterhaltsberechtigte hat sämtliche Voraussetzungen, insbesondere auch zum ehelichen Bedarf darzutun.

Ausbildungsunterhalt für den Ehegatten sowie Fortbildung und Umschulung (§ 1575 BGB)

Ausbildungsunterhalt

Zweck

Diesen Unterhaltsanspruch kann auch ein Ehegatte, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, jedoch durch eine Ausbildung eine ohne die Ehe schon früher erreichte Verbesserung seines Status im Erwerbsleben anstrebt, geltend machen (BGH, FamRZ 1987, 795).

Dieser Unterhaltstatbestand spielt in der Praxis allerdings eine eher untergeordnete Rolle.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für den Ausbildungsunterhalt (EhegatteO) erfüllt sein:

Nichtaufnahme/Abbruch einer Ausbildung

Der den Unterhalt begehrende Ehegatte muss in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen haben. Eine erst in der Trennungsphase begonnene Ausbildung fällt allerdings nicht mehr unter diese Anspruchsnorm (BGH, FamRZ 1984, 561).

Sofern eine Ausbildung nicht aufgenommen worden ist, müssen feste Berufspläne (z.B. Studium) bestanden haben und konkrete Maßnahmen getroffen worden sein (OLG Bamberg, FamRZ 1981, 150).

Beispielsweise kann der den Unterhalt begehrende Ehegatte nicht verlangen, dass Ausbildungsunterhalt für ein Medizinstudium bezahlt wird, obwohl er in der Ehe lediglich einen Realschulabschluss erreicht und ein solches Studium nicht den ehelichen Verhältnissen entsprochen hat (OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 879).

Bei einem Abbruch der Ausbildung während der Ehezeit wird die Kausalität vermutet. Bei einem Abbruch vor der Ehe muss der Anspruchsteller dartun, dass die Eheschließung zumindest mitursächlich war.

Ausbildung gleichwertig und allgemein anerkannt

Im Hinblick auf das Berufsbild und den Ausbildungsgang müssen die abgebrochene und die aufgenommene Ausbildung hinsichtlich der sozialen Einordnung vergleichbar sein (OLG Köln, MDR 1996, 611).

Beim Studium ist ein Fachrichtungswechsel hinzunehmen. Sofern die Ausbildung aber bereits weit fortgeschritten war, ist diese – soweit möglich – fortzusetzen.

Die Ausbildung muss allgemein anerkannt sein (BGH, FamRZ 1987, 795).

Ein Luxus- oder gar Zweitstudium ist nicht zu finanzieren. Ohnehin hat der Anspruchsteller auf finanzielle Belange des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

Alsbaldige Aufnahme

Die Ausbildung hat mit der gebotenen Zielstrebigkeit zu erfolgen. Auch hat der Anspruchsteller die angestrebte Ausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne schuldhaftes Zögern unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist aufzunehmen, wobei es auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen wird (vgl. OLG Köln, MDR 1996, 611).

Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung

Die Ausbildung muss nach der Rechtskraft der Scheidung oder am Ende des Betreuungs- oder Krankheitsunterhalts aufgenommen werden (OLG Köln, FamRZ 1996, 867).

Zur Unterhaltssicherung geeignet

Die Ausbildung muss auch zur nachhaltigen Unterhaltssicherung geeignet sein (kein Selbstzweck, OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 411).

Alter

Ab welchem Alter des den Unterhalt begehrenden Ehegatten eine Ausbildung nicht mehr sinnvoll erscheint, ist einzelfallabhängig zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 76).

Fortbildung und Umschulung

Vorstehende Ausführungen gelten im Ergebnis auch für den Weiterbildungsunterhalt, mit dem eheliche Nachteile ausgeglichen werden sollen.

Der Berechtigte soll die Möglichkeit haben, seine bereits erworbenen Fähigkeiten der aktuellen fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können.

Darlegungs- und Beweislast

Der Anspruchsteller hat alle Tatbestandselemente darzulegen und ggf. zu beweisen (Ausnahme: Vermutung der Kausalität bei in der Ehe abgebrochener Ausbildung).

Rechtsfolgen

Der Anspruch ist auf den vollen eheangemessenen Bedarf gerichtet. Bedürftigkeitsmindernd ist eine öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen. Eine Nebenerwerbsobliegenheit besteht nicht. Bei Ausübung eines Nebenerwerbs wird § 1577 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sein.

Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Zweck

§ 1576 BGB ist keine allgemeine Generalklausel, sondern eine subsidiäre Billigkeitsvorschrift zur Vermeidung von HärtenIn der Praxis spielt diese Norm eine sehr untergeordnete Rolle.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Billigkeitsunterhalt erfüllt sein:

Schwerwiegender Grund

Um einen derartigen Anspruch überhaupt geltend machen zu können, ist zunächst das Vorliegen eines schwerwiegenden Grunds zu prüfen, der in seiner Bedeutung und seinem Gewicht mit den Tatbeständen der §§ 15701572 BGB vergleichbar sein muss (BGH, FamRZ 1983, 800).

Die Ehebedingtheit ist nicht Voraussetzung, allenfalls Anhaltspunkt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1449).

Die Prüfung eines Anspruchs nach § 1576 BGB ist in jedem Fall veranlasst, sofern ein Krankheitsunterhalt lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitert (BGH, FamRZ 2003, 1734; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1999, 230 zu anderen Unterhaltstatbeständen).

Ein schwerwiegender Grund kann auch bei der Betreuung von Pflegekindern (BGH, FamRZ 1984, 361, gemeinsame Entscheidung) oder Stiefkindern (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1274) bzw. nicht gemeinschaftlichen leiblichen Kindern (BGH, FamRZ 1983, 800: bei Vorliegen besonderer Umstände; vgl. auch OLG Koblenz, NJW 2010, 1537) gegeben sein, ebenso bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung.

Umfassende Billigkeitsabwägung

Eine Versagung des Unterhalts müsste unter Berücksichtigung der beiden Belange der Ehegatten dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (BGH, FamRZ 1983, 800), weshalb eine umfassende Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist (BGH, FamRZ 1984, 361). § 1579 BGB wird dabei überlagert (BGH, FamRZ 1984, 361, 363).

Einsatzzeitpunkte

Einsatzzeitpunkte sind nicht vorgesehen. Mit zunehmendem Abstand vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung wird ein Anspruch aus § 1576 BGB eher zu versagen sein (BGH, FamRZ 2003, 1734).

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2 Kommentare zu “Nachehelicher Unterhalt: Vorraussetzungen und Anspruchsgrundlagen

  1. Da der Kindesunterhalt ein unangenehmes Streitthema werden kann, finde ich diese sachliche Übersicht sehr hilfreich. Danke! Vor allem bei Fremdbetreuung merkt man, dass der Wechsel vom Altersphasenmodell hin zu einer Einzelfallbetrachtung die Realität der Fälle besser abfangen kann. So wäre eine schlichte Quotierung der Zahlungen in den meisten Fällen nicht angemessen und kann im neuen Modell auch entsprechend im Rahmen der tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände auf den Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung umgestellt werden.

  2. Vielen Dank für die explizite Darstellung des Prüfungsschemas. Ich hatte nicht erwartet, dass es so viele verschiedene Aspekte gibt, die da mit rein spielen. Vor allem die Wahrung des relevanten Einsatzzeitpunkts hätte ich nicht als ausschlaggebend eingeschätzt, sondern eher als günstige Randbedingung.

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