Ehescheidung und das Scheidungsverfahren im Fokus

Was Sie als Anwalt benötigen und beachten müssen, um das Scheidungsverfahren und die Ehescheidung ohne Komplikationen für Ihren Mandanten durchzuführen, lesen Sie im folgenden Artikel.

Ehescheidung: Die Voraussetzungen im Normalfall

In der Regel wird nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag eingereicht (§ 1566 BGB). Anders als nach § 630 ZPO (gültig bis 31.08.2009) muss kein vollstreckbarer Titel über die Scheidungsfolgen errichtet sein, was in der Praxis ohnehin durch die Anwendung des § 1565 BGB auch in unstreitigen Fällen umgangen wurde.

 

Mehr, als dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben (Diagnose der Zerrüttung), und dass mindestens einer nicht mehr an Versöhnung glaubt (Prognose, dass es dabei bleibt), ist also nicht erforderlich, um das Scheidungsverfahren einzuleiten.

Als Anwalt benötigen Sie

  • eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder (§ 133 Abs. 2 FamFG) sowie
  • eine besondere Verfahrensvollmacht (§ 114 Abs. 5 FamFG),

inhaltlich

  • die Angabe zum Trennungsdatum und
  • nach § 133 FamFG Angaben dazu, ob die Ehegatten die Fragen
    • der elterlichen Sorge,
    • des Umgangs,
    • des Kindesunterhalts,
    • des Ehegattenunterhalts,
    • die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen

geregelt haben.

Praxistipp:

Wenn Sie Ihrem Kanzleipersonal entsprechende Textbausteine zur Verfügung stellen, kann sogar ein Azubi nach kurzer Einweisung Scheidungsanträge abfassen.

 

Voraussetzungen für die Ehescheidung im Ausnahmefall

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann gem. § 1565 Abs. 2 BGB die Ehescheidung eingereicht werden, wenn für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte (mehr dazu in unserem Artikel zum Trennungsjahr) bedeuten würde.

Abgesehen davon, dass der Mandant es subjektiv tatsächlich als unzumutbare Härte empfindet, weiter mit seinem Ehepartner verheiratet zu sein, geht es bei der Einreichung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres in der Praxis meist um wirtschaftliche Interessen. Überlegungen hinsichtlich des Zugewinns, Versorgungsausgleichs oder Erbrechts können eine Vorverlegung des Stichtags wünschenswert sein lassen.

Praxistipp:

Als eine Möglichkeit, eine sofortige Rechtshängigkeit zu erreichen, gilt es (ggf. aber unzulässig), den Scheidungsantrag beim (unzuständigen) Verwaltungsgericht einzureichen, weil dort die Anhängigkeit gleich der Rechtshängigkeit ist, und Abgabe an das zuständige Gericht zu beantragen.

 

Einem bewusst frühzeitigen Scheidungsantrag liegt oft die Erwartung zugrunde, dass die Klärung der Rentenkonten so viele Monate in Anspruch nehmen wird, dass das Trennungsjahr bis zum Anhörungstermin der Beteiligten verstrichen ist und dann die Ehescheidung ungeachtet der zu frühen Einreichung auszusprechen ist.

Der frühe Stichtag aber, den sich der Antragsteller für den Versorgungs- und Zugewinnausgleich gewünscht hat, bleibt. Kommt es nämlich bei einem auf § 1565 Abs. 2 Satz 1 BGB („Härtefall“) gestützten Scheidungsantrag im Verlauf des Verfahrens unstreitig zur einjährigen Trennung der Ehegatten, besteht für das Gericht keine Veranlassung mehr, auf die ursprünglich dargelegten Härtegründe einzugehen. In diesem Fall ist die Ehe aufgrund der Trennungsdauer zu scheiden. Mancherorts darf man sich diesbezüglich auf den Richter verlassen, der nicht eher terminiert.

Warnhinweis: Der Mandant muss allerdings über das Kostenrisiko beraten werden: Führt der Richter auf Antrag des Gegners einen frühen ersten Termin durch, in dessen Anhörung sich ergibt, dass weder das Trennungsjahr erfüllt ist noch die unzumutbare Härte objektiv vorliegt, wird der Scheidungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Weitere Nachteile außer den anfallenden Kosten hat der gescheiterte Versuch aber nicht.

Ablauf des „unstreitigen“ Ehescheidungsverfahrens

Wunsch nach gemeinsamer Beratung im Vorfeld: Gewünscht wird häufig, dass der Gegner an einer Besprechung teilnehmen kann. Soweit es darin nur darum geht, den Ablauf des Scheidungsverfahrens zu erklären, ist dies bedenkenfrei, wenn der Anwalt das Missverständnis „gemeinsamer Anwalt“ (s. dazu unseren Artikel zum gemeinsamen Anwalt im Scheidungsverfahren) klar ausräumt. Auch kann man womöglich dem Gegner beim Ausfüllen der VA-Formulare behilflich sein, ohne in eine Interessenkollision zu geraten.

Anwaltszwang bei der Ehescheidung

Einverständliche Ehescheidung: Im einverständlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Das aber ist unverzichtbar (§ 114 Abs. 1 FamFG). Gesetzgebungsvorhaben zur einvernehmlichen Ehescheidung ganz ohne Anwalt sind gescheitert.

Der andere Ehegatte geht – ohne anwaltlich vertreten zu sein – zu Gericht und sagt in der Anhörung nach § 128 FamFG aus, dass er die Ehe für zerrüttet hält. Er kann nach § 134 Abs. 1 FamFG der Ehescheidung auch ausdrücklich zustimmen. Er kann dann aber keinerlei Anträge zum Verfahren stellen.

Jedenfalls ergibt sich daraus der Irrtum, man könne sich mit „einem Anwalt“ scheiden lassen. Das ist nur insoweit richtig, als im Gerichtssaal nur „ein“ Anwalt erscheint, aber es handelt sich nicht um einen gemeinsamen(!). Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, Ehemann und Ehefrau in einem Scheidungsverfahren gleichzeitig zu vertreten.

Praxistipp:

Es ist zu empfehlen, das Sekretariat zu schulen, bereits bei der Erstanmeldung solche evtl. Missverständnisse zu erkennen und aufzudecken.

 

Ehescheidungsvereinbarung: Eine eigene anwaltliche Vertretung benötigt der Verfahrensgegner im Übrigen dann, wenn eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung gem. § 127a BGB vor Gericht protokolliert werden soll. Letzteres stellt ebenfalls eine dem Anwaltszwang unterliegende verfahrensrechtliche Handlung dar.

Praxistipp:

Auch hierüber sollte frühzeitig aufgeklärt werden, um nicht den Irrtum zu erregen, dass allein der Anwalt des Antragstellers genügt, wenn man sich inhaltlich einig ist.

 

Dauer des Ehescheidungsverfahrens

Unterschiedliche Verfahrensdauer: Haben Ehegatten sich einmal entschieden, das Verfahren einzuleiten, wollen sie eine Prognose, wie lange das unstreitige Scheidungsverfahren (keine Folgesache außer Versorgungsausgleich) dauert. Dies ist sicherlich regional oder gar von Abteilung zu Abteilung unterschiedlich – es hängt aber im Wesentlichen davon ab, wie lange der Langsamere der beiden Beteiligten benötigt, um seine Rentenkonten zu klären, weil das Gericht den Anhörungstermin i.d.R. erst bestimmt, wenn die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte vorliegen.

Praxistipp:

Daher kann man den eiligen Mandanten schon im Vorfeld des Verfahrens anhalten, etwaige Lücken im Rentenversicherungskonto zu klären. Reicht man überdies als Antragsteller die ausgefüllten V10-Formulare beider Ehegatten gleich mit dem Scheidungsantrag ein, sind schon mehrere Wochen Postlaufzeit eingespart.

 

Der Rententräger kommuniziert daraufhin unmittelbar mit seinen Versicherten und wendet sich nur dann an das Gericht, wenn mangelnde Mitwirkung zu beklagen ist, damit ggf. ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Die Akte liegt in dieser Wochen oder Monate währenden Zeit unbearbeitet sowohl bei Gericht als auch beim Anwalt. Die Rentenauskunft über die Ehezeit geht dann dem Gericht zu und wird von dort an die Beteiligten verteilt.

Praxistipp:

Wenn Sie Ihrem Mandanten schon zu Beginn des Verfahrens den Ablauf erklären, z.B. mit einem Merkblatt, können Sie ihm klarmachen, dass es nicht Ihr Verschulden ist, wenn sich monatelang in der Akte „nichts tut“. Sie beugen damit Unzufriedenheit vor.

 

Die Anhörung im Ehescheidungsverfahren

Gegenstand der Anhörung: In der darauffolgenden Anhörung bei Gericht nach § 128 FamFG geht es um die Frage, ab wann die Beteiligten getrennt leben, wie sich die Trennung vollzogen hat (wer zog wann aus?), wo der letzte eheliche Wohnsitz war (wichtig für die Mitteilung des Gerichts an das Standesamt), ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und ob die Eheleute die Ehe für gescheitert halten.

Nach den Gründen für das Scheitern wird bei der unstreitigen Ehescheidung nicht gefragt, weil die Zerrüttung auf der Hand liegt, wenn das Trennungsjahr hinter den Eheleuten liegt und beide geschieden werden möchten.

Ausgestaltung des Anhörungstermins: Die Ausgestaltung des Anhörungstermins ist je nach Richter unterschiedlich förmlich. Manche gestalten es als lockere Unterhaltung, andere nehmen das, was sie aus der Akte wissen vorweg, diktieren es als Beteiligtenanhörung in ihr Diktiergerät und fragen die Beteiligten nur, ob alles korrekt aufgenommen wurde. Mancher Richter erhebt sich zur Verkündung des Scheidungsbeschlusses, andere bleiben auch dabei unförmlich oder diktieren gar nur ins Protokoll: „Es ergeht der aus der Anlage ersichtliche Beschluss“, und sagen evtl. noch erklärend hinzu: „Sie sind jetzt geschieden.“

Sonstiges

Praxistipp:

Sie können dem Mandanten ein kompetenteres Bild von sich vermitteln, wenn Sie die Gepflogenheiten des zuständigen Richters kennen und den Mandanten im Gespräch im Vorfeld des Termins individuell darauf vorbereiten. Daher gehört in die Akte stets ein Vermerk, welcher Richter zuständig ist, sobald das Aktenzeichen bekannt ist.

 

Unterschrift: Unterschrieben wird nichts. Das verwundert die Beteiligten häufig. Ihre Unterschrift liegt aber in der „besonderen Vollmacht“ nach § 114 Abs. 5 FamFG, die der Anwalt sich für die Vertretung im Scheidungsverfahren hat geben lassen.

Öffentlichkeit nicht zugelassen: Verfahren in Ehesachen sind übrigens nichtöffentlich, neue Lebensgefährten und andere Begleiter müssen also auf dem Flur warten. Zu Ausbildungszwecken dürfen Praktikanten, Referendare o.Ä. bei allseitigem Einverständnis anwesend sein. Der Scheidungsbeschluss ergeht i.d.R. sofort, als sogenannte „Stuhlentscheidung“; nur in komplizierten Fällen wird ein separater Verkündungstermin anberaumt. Zur Verkündung der Entscheidung wird die Öffentlichkeit (theoretisch) wiederhergestellt. In der Praxis reißt natürlich niemand die Türe auf und bittet die Verwandtschaft herein, um der Verkündung beizuwohnen.

Rechtskraft der Ehescheidung

Rechtsmittelverzicht: Sind beide Seiten anwaltlich vertreten, kann im Termin Rechtsmittelverzicht erklärt werden, dann tritt Rechtskraft sofort ein. Anderenfalls sollte freundlicherweise dem nicht anwaltlich vertretenen Gegner erklärt werden, dass der ihm demnächst übersandte Scheidungsbeschluss wertlos ist ohne den Rechtskraftvermerk, den er sich selbst besorgen muss.

Dem Mandanten verschafft man den Rechtskraftvermerk unaufgefordert, indem man die Ausfertigung ca. einen Monat nach Zustellung zu diesem Zweck an das Gericht zurückreicht.

Trifft der Scheidungsbeschluss also in der Kanzlei ein, sollte gewohnheitsmäßig die Beschwerdefrist notiert werden, auch wenn bereits bekannt ist, dass keine Beschwerde eingelegt werden soll. Der Ablauf der Frist erinnert dann an den Rechtskraftvermerk.

Kosten des Ehescheidungsverfahrens

Kostenschuldner des Anwalts: Im Fall einer unstreitigen Ehescheidung einigen sich Beteiligten häufig darauf, die Kosten des „einen“ Anwalts zu teilen. Kostenschuldner des Anwalts ist aber nur sein Mandant, dessen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Ex-Partner gehen ihn nichts an. Der Beteiligte, der anfangs für die außergerichtliche Beratung das Mandat erteilt hat, bleibt auch Auftraggeber für das Scheidungsverfahren, auch wenn sich im Verlaufe der Unterredung aus irgendwelchen Gründen eine andere Regelung anbietet (z.B. wegen günstigerer Verfahrenskostenhilfemöglichkeiten) oder gewünscht wird.

Ablauf eines Ehescheidungs-Verbundverfahrens („streitig“)

Drei Jahre Trennungsfrist bei Uneinigkeit: Wenn nun der Antragsgegner nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der Antragsteller unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Ehescheidung abwarten (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Insofern handelt es sich um ein streitiges Verfahren, weil bereits die Frage, ob geschieden wird, streitig ist.

Häufiger aber ist der Fall, dass bei den Eheleuten nicht über die Frage der Zerrüttung keine Einigkeit besteht, sondern vielmehr die wirtschaftlichen Entflechtungen der Ehe streitig sind.

Anwaltszwang beim streitigen Ehescheidungsverfahren

Werden solche Anträge gestellt, wirkt das Gericht nach § 138 FamFG darauf hin, dass auch der Antragsgegner anwaltlichen Beistand erhält. Der anwaltlichen Vertretung bedarf der Gegner nur in den enumerativ aufgeführten Fällen des § 114 Abs. 4 FamFG nicht, davon haben praktische Relevanz die Eilverfahren, Abtrennungsanträge und VKH-Prüfverfahren.

Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehescheidung; Geltendmachung im Verbund

Entscheidungsreife aller Anträge im Verbundverfahren: Die Ehescheidung wird erst ausgesprochen, wenn alle im Scheidungsverbund anhängigen Anträge entscheidungsreif sind. Im Zwangsverbund steht von Amts wegen der Versorgungsausgleich. Macht der Anspruchsteller die Folgesachen während der Anhängigkeit der Ehesache anhängig, zieht der „Staubsauger“ Verbund nach §§ 123, 137 FamFG die Folgesache an sich.

Praxistipp:

Die Ihnen für die Ehescheidung erteilte Verfahrensvollmacht beinhaltet nach § 114 Abs. 5 FamFG die Vollmacht für die Verbundsachen. Selbstverständlich stellen Sie aber nicht eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Mandanten Anträge, sonst könnte darin eine Überschreitung im Innenverhältnis liegen.

 

Rechtzeitig anhängig gemachte Anträge: In den Scheidungsverbund geraten auf diese Weise die rechtzeitig anhängig gemachten Anträge auf

  • Kindes- und nachehelichen Unterhalt (nicht Trennungsunterhalt!),
  • die Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
  • die Güterrechtssachen.

Rechtzeitig bedeutet seit Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009: spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 FamFG. Geht der Antrag zu spät ein, wird ein isoliertes Verfahren eröffnet.

Keine Verbundsache ist übrigens der Antrag auf Aussetzung der VA-Kürzung in Höhe geleisteten nachehelichen Unterhalts nach § 33 VersAusglG, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst noch keine Rente bezieht. Vernünftigerweise wird der Richter dies jedoch zugleich entscheiden bzw. sollte dahingehend gedrängt werden, denn eine spätere Entscheidung wirkt nicht zurück auf den Scheidungszeitpunkt.

Außerdem können die Kindschaftssachen (Elterliche Sorge, Umgang, Herausgabe) noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Verbund gebracht werden – hier hat das Gericht allerdings freies Ermessen, die Kindschaftssache außerhalb des Verbunds zu entscheiden (§ 137 Abs. 3 FamFG). Dies wird stets dann der Fall sein, wenn der Verbund noch nicht entscheidungsreif ist, das Kindeswohl aber keinen Aufschub duldet.

Ermessenssache: Es steht also im Ermessen des jeweiligen Anspruchstellers, ob er erst geschieden werden möchte und später Folgesachen anhängig macht.

Beim Zugewinn kann dies sinnvoll sein, weil die Verzinsung ab Rechtskraft der Ehescheidung einsetzt. Das bedeutet: Ist das Scheidungsverfahren schnell beendet, weil nicht über den Zugewinn entschieden werden muss und wird später im Zugewinnverfahren ein Zahlungsanspruch tituliert, so wird über die Zinsen seit Rechtskraft der Ehescheidung mit entschieden.

Warnhinweis:

Bei hohen Ausgleichsforderungen muss der Anwalt aus Haftungsgründen diese Zinsthematik bedenken und mit dem Mandanten gegen die Mehrkosten eines isolierten Verfahrens (ggf. mit Kostenquote) abwägen.

 

Beim nachehelichen Unterhalt kann die Geltendmachung außerhalb des Verbunds nicht angeraten werden, weil eine Zahlungslücke zwischen Trennungsunterhalt und Feststellung der Höhe des nachehelichen Unterhalts entsteht. Das kann sich nur ein Unterhaltsberechtigter leisten, der Liquiditätsengpässe aus Vermögen oder Zuwendungen Dritter überbrücken kann. Zudem kann ein Unterhaltsverfahren sehr hilfreich dabei sein, die Rechtskraft der Ehescheidung hinauszuzögern und damit den möglicherweise besseren oder sichereren Anspruch auf Trennungsunterhalt zu verlängern. Für eine isolierte Geltendmachung oder Abtrennung spricht i.d.R. nichts.

Beteiligtenbezeichnung

In den Verbundverfahren behalten die Beteiligten ihre Bezeichnung aus der Ehesache. Der Antragsteller der Ehescheidung bleibt also im Schriftverkehr zum Unterhalt Antragsteller, auch wenn er dort der Anspruchsgegner ist.

Praxistipp:

Wem dies zu verwirrend ist, der kann im Schriftsatz von „Ehemann“ und „Ehefrau“ sprechen.

 

Dauer des Ehescheidungs-Verbundverfahrens

In einem umfangreichen Verbundverfahren kann eine Prognose, wann die Ehe geschieden werden wird, nicht abgegeben werden. Zugewinn- oder Unterhaltsverfahren können sich schon in erster Instanz über Jahre hinziehen – insbesondere dann, wenn der Verpflichtete kein Interesse an einer schnellen Entscheidung hat und Sand ins Verfahrensgetriebe streut. Darüber vergeht auch i.d.R. die Dreijahresfrist, die derjenige Partner, der nicht geschieden werden möchte, für sich geltend machen könnte.

Ausfertigung des Beschlusses

Beim streitigen Scheidungsbeschluss sollte zusätzlich um eine Ausfertigung ohne Gründe gebeten werden, die mit dem Rechtskraftvermerk versehen wird. Dem Mandanten dürfte es i.d.R. lieber sein, sofern er die Tatsache der Rechtskraft bei Arbeitgeber, Krankenkasse etc. nachweisen muss, wenn dort Einzelheiten zur elterlichen Sorge oder zum ehelichen Vermögen ausgespart bleiben.

Weiterführender Link

Linktipp: Weitere Infos zum Thema Scheidung erhalten Sie hier auf dem Fachportal scheidung.org.

2 Kommentare zu “Ehescheidung und das Scheidungsverfahren im Fokus

  1. Eine Freundin von mir will sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und wollte ihren Anwalt für Familienrecht fragen, wie lange das dauern kann, bis das Verfahren abgeschlossen wird. Ich wusste nicht, dass die Länge davon abhängt, wie lange der Langsamere der beiden benötigt, um seine Rentenkonten zu klären. Interessanter Artikel

  2. Danke für den informativen Beitrag über die Ehescheidung.Viele wissen wahrscheinlich nicht, dass jede Scheidung nicht gleich ablaufen muss.Es ist so gut wie selbstverständlich, das Ausnahmefälle auch schneller Geschieden werden können.

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