Zwangsvollstreckung von Unterhalt: Wie Sie erfolgreich vorgehen

Wenn Unterhaltsschuldner ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, ist der Unterhaltsgläubiger auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung seiner Forderungen angewiesen. Die Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen erfolgt gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO). Nicht anwendbar sind hingegen in Ehesachen und in Familienstreitsachen – mithin auch in Unterhaltssachen – die Bestimmungen der §§ 86–96a FamFG. Die Verweisung in § 120 Abs. 1 FamFG bewirkt, dass hinsichtlich der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen durch das FamFG im Vergleich zur früheren Rechtslage keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

Alles was Sie zur Zwangsvollstreckung von Unterhaltstiteln wissen müssen, erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen. Lesen Sie jetzt weiter.

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen: Titel, Klausel, Zustellung

Wann kann überhaupt vollstreckt werden? Damit die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind und was Sie zu den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Fachbeitrag.

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Privilegierung von Unterhaltsansprüchen bei der Vollstreckung in Einkommen

Der Gesetzgeber hat den Unterhaltsgläubigern im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Reihe von Vergünstigungen eingeräumt, da Unterhaltsgläubiger den Unterhalt zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensbedarfs i.d.R. dringend benötigen.

In der Regel wird eine Vollstreckung in Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners die größte Erfolgsaussicht haben. Dabei ist § 850d ZPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift werden Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, bevorzugt.

Lesen Sie hier alles, was Sie zur Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen in Einkommen wissen müssen.

Vollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen trotz Zahlung? Wie Sie Unterhaltsrückstand durch Pfändung vermeiden

Eine Zwangsvollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen – also im Prinzip eine Pfändung, bevor es zu einem Unterhaltsrückstand kommt – ist nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Die Bedingung ist, dass trotz Zahlung von Unterhalt zumindest ein Teilbetrag fällig gewesen sein muss. Dann kommen die Vorratspfändung und die Pfändung mit aufschiebend bedingter Dauerwirkung in Frage.

Erfahren Sie hier, was bei der Vollstreckung künftiger Unterhaltsforderungen zu beachten ist.

Privilegierung von Unterhaltsansprüchen bei der Pfändung in ein Pfändungsschutzkonto

Bei der Pfändung in ein Konto hat der Vollstreckungsschuldner nur dann einen gewissen Vollstreckungsschutz, wenn es sich um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) handelt. Dieses dient der Sicherung des Existenzminimums natürlicher Personen. Der Vollstreckungsschuldner kann durch Vereinbarung mit seinem Geldinstitut entweder ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln oder ein neues Girokonto als Pfändungsschutzkonto eröffnen.

Jede Person kann nur ein einziges Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Pfändungsschutzkonto besteht automatisch, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Antrags des Vollstreckungsschuldners bedarf, Pfändungsschutz in Höhe eines gesetzlichen Grundfreibetrags.

Alles was Sie zur Pfändung von Unterhaltsansprüchen in ein Pfändungskonto wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.