Elterliche Sorge: Ein Grundlagenartikel

Sie haben einen Fall zur elterlichen Sorge und kommen nicht weiter? Nutzen Sie den folgenden Grundlagenartikel sowie die weiterführenden Links zu vielen Detailfragen der elterlichen Sorge, um zur Lösung zu kommen.

Inhaltsübersicht:

  1. Was bedeutet elterliche Sorge?
  2. Träger der elterlichen Sorge
  3. Gemeinsame elterliche Sorge
  4. Neue Rechtslage: Gemeinsame Sorge als Regelfall
  5. Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern
  6. Elterliche Sorge und Kindeswohlgefährdung
  7. Video zum Sorgerechtsstreit
  8. Elterliche Sorge: Weiterführende Links zu Artikeln auf Familienrecht.de

Was bedeutet elterliche Sorge?

Eltern sind berechtigt und verpflichtet, für die Person des minderjährigen Kindes und für dessen Vermögen zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die Personensorge und die Vermögenssorge umfassen alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes.

 

Träger der elterlichen Sorge

Eltern des Kindes können Mutter und Vater i.S.d. Abstammungsrechts und auch Adoptiveltern sein. Neben den Eltern hat auch ein Vormund (§§ 1773 ff. BGB) das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Elternteile können gemeinsam oder allein Träger der elterlichen Sorge sein.

Sie entscheiden in gemeinsamer Verantwortung, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind allein von einem Elternteil, gemeinsam oder von einem Dritten betreut werden soll. Sie können nicht auf die Ausübung des Sorgerechts verzichten, da es sich nicht lediglich um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht handelt.

Praxistipp: Einen detaillierten Überblick über den Stand der Rechtsprechung zu den Regelungsbereichen des Sorgerechts bietet die jährlich in der FamRZ veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht von Wanitzek (zuletzt FamRZ 2015, 617).

Gemeinsame elterliche Sorge

Das Gesetz legt stillschweigend als Regelfall zugrunde, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und ihnen auch gemeinsam die Sorge für ihr Kind zusteht.

Die Vorschriften zur gemeinsamen Sorge gelten aber auch für Eltern, die bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren und das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung, spätere Heirat oder gerichtliche Entscheidung erworben haben. Nach Trennung und Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich fort.

Durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795) wurde als neues Leitbild das gemeinschaftliche Sorgerecht etabliert.

Ziel des Gesetzes ist es, dem nicht verheirateten Vater grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, ohne Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht zu erwerben.

Außerdem wird es ihm durch die Neufassung des § 1671 BGB ermöglicht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm die elterliche Sorge teilweise oder ganz allein zu übertragen ist.

Grund für diese Reform der elterlichen Sorge war die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Im Dezember 2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die generelle Vorenthaltung einer gemeinsamen Sorgetragung bei mangelndem Einverständnis der Mutter die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes verletze.

Den Vätern müsse der Zugang zu einer gerichtlichen Prüfung nach denselben Maßstäben offenstehen, wie den Eltern ehelicher Kinder im Falle einer Trennung (Zaunegger/Deutschland, EuGHMR, FamRZ 2010, 103).

BVerfG zum Sorgerecht des nichtehelichen Vaters: Das BVerfG reagierte im Juli 2010 auf die Rechtsprechung des EGMR: Es erklärte die Regelungen in § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG und traf eine Übergangsregelung, um die Rechtsanwendung der Fachgerichte bis zur gesetzlichen Neuregelung zu gewährleisten (BVerfG, Urt. v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Rdnr. 76; Hohmann-Dennhardt, FF 2011, 181).

Neue Rechtslage: Gemeinsame Sorge als Regelfall

Nach der neuen Gesetzeslage erhält die Mutter auch weiterhin originär die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind, wenn sie mit dem Vater nicht verheiratet ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden ist.

Jedoch soll den Eltern im Regelfall die gemeinsame Sorge übertragen werden, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.). Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Eltern, die das Recht zur elterlichen Sorge schon einmal gemeinsam innegehabt hatten, und solchen, für die es erstmals begründet werden soll (Coester, Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern, FamRZ 2012, 1337).

Die neue Gesetzesregelung sieht anders als die Übergangsregelung des BVerfG keine positive, sondern eine negative Kindeswohlprüfung vor (§ 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern berechtigt werden (§ 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.; KG v. 03.07.2015 – 19 UF 9/15; OLG Brandenburg v. 22.10.2014 – 13 UF 206/13; OLG Karlsruhe v. 26.03.2015 – 18 UF 304/14).

Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt.

Dieser Vermutungsregel kommt im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (§ 155a Abs. 3 FamFG n.F.) besondere Bedeutung zu, insoweit dort auf die Anhörung des Jugendamts und der Eltern verzichtet wird (siehe aber: OLG Stuttgart v. 02.12.2014 – 11 UF 173/14: Kriterien für väterliche Mitsorge).

Sorgerechtsantrag nach § 1626a BGB: Das Antragsrecht steht sowohl dem Vater als auch der Mutter zu. Das heißt, die Mutter kann durch ihren Antrag auch den Vater in die Ausübung des Sorgerechts einbinden. Der Vater muss vor Antragstellung die Vaterschaft anerkannt haben.

Für den Antrag ist es jedoch nicht erforderlich, dass er zuvor eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat. Ihm steht es frei, zunächst eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abzugeben oder direkt einen Antrag bei Gericht zu stellen.

Das Gericht kann den Eltern nur Teile oder das ganze Sorgerecht gemeinsam übertragen (Kasenbacher, Reformiertes Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern – Antragstellung, Verfahrensgrundsätze und Abrechnung, NZFam 2014, 1017).

Übertragung der Alleinsorge auf den unverheirateten Vater gegen den Willen der Mutter: Unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. kann der unverheiratete Vater künftig auch gegen den Willen der Mutter die Übertragung der Alleinsorge auf sich erwirken, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater setzt voraus, dass eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht in Betracht kommt. Die Prüfung, wem die Alleinsorge zu übertragen ist, hat alle Lebensumstände des Kindes und die Fähigkeiten der Eltern zu bewerten und setzt eine umfassende Kindeswohlprüfung und einen Vergleich der Erziehungseignung bzw. Erziehungsfähigkeit der Eltern voraus (KG v. 23.12.2014 – 3 UF 111/13).

Grenzen der elterlichen Sorge: Das Recht der Eltern, über die Art und Weise der Ausübung der Personensorge zu bestimmen, findet seine Schranken dort, wo fundamentale Kindesrechte und Kindesinteressen beeinträchtigt werden.

In § 1626 Abs. 2 BGB sind die grundlegenden Erziehungsgrundsätze normiert:

  • Mitwirkung des Kindes an der Entwicklung seiner Persönlichkeit
  • Eltern-Kind-Verhältnis als Partnerschaft
  • Gebot zum Dialog

Elterliche Sorge bei Trennung der Eltern

Gemeinsame Sorge bei Trennung der Eltern: Nach einer Trennung obliegt es den Eltern zu regeln, von welchem Elternteil das Kind zukünftig betreut werden soll.

Es kann seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil begründen. Denkbar sind jedoch auch andere Betreuungsformen, wie das Wechsel- oder Nestmodell (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 1 Rdnr. 243 ff.; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433; Sünderhauf, Wechselmodell, 2013; Salzgeber, Die Diskussion um die Einführung des Wechselmodells als Regelfall der Kindesbetreuung getrennt lebender Eltern aus Sicht der Psychologie, FamRZ 2015, 2018).

Für die Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung, ist in § 1687 BGB festgelegt, dass derjenige, der das Kind jeweils betreut, die Entscheidung über die täglichen Angelegenheiten trifft (Stichwort Alleinentscheidungsbefugnis).

Nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürfen nicht nur von einem Elternteil entschieden werden und müssen bei Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Regelung zugeführt werden. Haben die Eltern eine Einigung – auch formlos – über den Aufenthalt des Kindes gefunden, kann diese nur einverständlich oder durch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geändert werden.

Übertragung der elterlichen Sorge / Sorgerechtsübertragung: Das Familiengericht kann einem Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils das alleinige Sorgerecht übertragen.

Soll die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, setzt dies eine eingehende Kindeswohlprüfung voraus (BVerfG, FamRZ 2004, 354). Die Kindeswohlprüfung erfordert eine Abwägung folgender Kriterien:

  1. Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister
  2. Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung
  3. Förderungsprinzip: bestmögliche Förderung nach Trennung und Scheidung
  4. Kontinuitätsprinzip: Grundsatz der Einheitlichkeit der Erziehung und der Betreuungssituation

Die Abwägung soll sich vorrangig am Kindeswohl und nicht an dem Gedanken der Sanktionierung des sorgerechtlichen Fehlverhaltens eines Elternteils orientieren (BVerfG, FamRZ 2009, 189).

Elterliche Sorge und Kindeswohlgefährdung

Aktueller Hinweis: Zur Kindeswohlgefahr s. auch unseren Artikel „Gerichte stolpern über Kindeswohlgefahr – Bei Prüfung geschludert“.

Maßnahmen gem. §§ 1666, 1666a BGB: Bei gerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB und streitigen Entscheidungen über die Übertragung der Alleinsorge kann differenziert über Teilbereiche (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheits- oder Vermögenssorge und das Entscheidungsrecht über schulische Belange) entschieden werden.

Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, jedem Elternteil das Sorgerecht so weit wie möglich zu belassen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Die elterliche Sorge ist als absolutes Recht (§ 823 Abs. 1 BGB) gegenüber Eingriffen Dritter geschützt. Jedoch steht die Verpflichtung des Staates, das Kindeswohl zu schützen in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht der Eltern, ihr Kind nach ihren Vorstellungen zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG).

Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, ist es Aufgabe der Jugendämter, im Rahmen der Jugendhilfe Maßnahmen vorzuschlagen und den Eltern geeignete Hilfen anzubieten, um die Gefährdung abzuwenden (§ 8a SGB VIII).

Kommt ein Zusammenwirken zwischen Eltern und Jugendamt nicht zustande, muss das Familiengericht über Maßnahmen der Jugendhilfe nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 SBG VIII entscheiden. Aus anwaltlicher Sicht sind bei einem staatlichen Eingriff in das elterliche Sorgerecht folgende Kriterien zu prüfen:

Definition Kindeswohlgefährdung: Liegt eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr vor, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1956, 350; BGH, FamRZ 2005, 344, 345)? Im Einzelnen sollte zu den drei Punkten

  1. aktuelle Gefährdungslage,
  2. wesentlicher Gefährdungsgrad,
  3. Eintritt einer erheblichen Schädigung des Kindes ist sehr wahrscheinlich

Stellung genommen werden. Wenn eine Gefährdungslage bejaht wird, muss vor einem Eingriff zusätzlich geprüft werden, ob die Eltern zur Gefahrenabwehr nicht gewillt oder nicht in der Lage sind.

Rechtsfolge § 1666 Abs. 3 BGB: Das Gericht trifft unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr. Der Entzug der elterlichen Sorge soll nur als letztes Mittel in Betracht kommen.

Vorrangig sind den Eltern Hilfen zur Gefahrenabwehr anzubieten und ihnen konkrete Vorschläge zur Gefahrenabwehr zu machen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 713; BVerfG, FamRZ 2009, 399 ff.; BVerfG, FamRZ 2015, 112; zusammenfassend zur Kammerrechtsprechung des BVerfG siehe Heilmann, NJW 2014, 2904 ff.; zu familiengerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Röchling, FamRZ 2008, 1495 ff.).

Beispiele möglicher gerichtlicher Maßnahmen:

  1. Gebote, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen
  3. Verbote, sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Kind aufhält
  4. Verbote, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen
  5. Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge
  6. Teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge (s. auch: „Sorgerechtsentzug: Defizite der Eltern nicht maßgeblich!“)


Trennung als ultima ratio:
Erwägt das Familiengericht die Trennung des Kindes von seinen Eltern, hat es vorab festzustellen, ob bei den Eltern mangelnde Handlungsbereitschaft bzw. mangelnde Handlungsfähigkeit vorliegt.

Außerdem müssen alle möglichen Hilfen im Rahmen des SGB VIII zur Verfügung gestellt worden sein, um die Trennung des Kindes von seiner Familie zu vermeiden (BVerfG, FamRZ 2009, 1473).

Das Gericht muss die Eltern nicht nur auf die Hilfsmöglichkeiten hinweisen, sondern diese konkret anregen, § 1666a Abs. 1 BGB (BVerfG, FamRZ 2009, 1897). Andernfalls gilt die Tatbestandvoraussetzung „Eltern sind zur Gefahrenabwehr nicht gewillt oder nicht in der Lage“ als nicht hinreichend geprüft und eine getroffene Entscheidung kann deshalb angefochten werden (eine Übersicht über die Rechtsprechung des BVerfG und zur gehäuften Kritik an Fremdunterbringungsentscheidungen gibt Britz: Kindesgrundrechte und Elterngrundrecht: Fremdunterbringung von Kindern in der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, FamRZ 2015, 793).

Video zum Thema Sorgerechtsstreit

Hinweis: Sie sind Rechtsanwalt und möchten dieses Video für Ihre Mandanten auch auf Ihrer Kanzleiwebseite einbinden? Hier erfahren Sie, wie Sie dieses und weitere familienrechtliche Erklärvideos einfach in Ihren Internetaufritt integrieren.

 

Elterliche Sorge: Weiterführende Links zu Artikeln auf Familienrecht.de

 

Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

13. April 2017 | Auch gegen den Willen eines Elternteils kann durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein Wechselmodell angeordnet werden. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des BGH, die bei Familienrechtlern für Aufsehen sorgte. Auch hier gilt wieder: Das Kindeswohl steht über allen anderen Interessen.

Lesen Sie hier unsere kompakte Analyse der Entscheidung mit wertvollen Praxistipps.


Keine Alleinentscheidungsbefugnis bei Urlaubsreise in die Türkei im Sommer 2016!

5. August 2016 | Der gescheiterte Putsch in der Türkei beschäftigt auch deutsche Familiengerichte: Eine Mutter wollte mit ihrem Kind im türkischen Side Urlaub machen, doch der Vater hielt das für zu gefährlich. Letztlich musste das OLG Frankfurt über die Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter nach § 1687 BGB entscheiden.

Erfahren Sie hier, wie das OLG Frankfurt entschieden hat.


Gerichte stolpern über Kindeswohlgefahr – Bei Prüfung geschludert

8. April 2016 | Über die anstehende Reform des Sachverständigenrechts haben Sie hier auf Familienrecht.de bereits gelesen. Die Reform soll die Qualität von familienrechtlichen Gutachten verbessern und so für mehr kindeswohlgerechte Urteile sorgen. Dass aber auch die Gerichte schon bei der Beauftragung des Gutachtens Fehler machen können, zeigt folgender Fall, den letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden musste.

Beim Antrag auf Rückübertragung der elterlichen Sorge wurde die Prüfung der nachhaltigen Kindeswohlgefahr vernachlässigt. Erfahren Sie hier mehr!


Sorgerechtsentzug: Defizite der Eltern nicht maßgeblich!

24. Februar 2015 | Ihr Mandant wehrt sich gegen einen Sorgerechtsentzug? Ein Verfassungsgerichtsurteil weist jetzt mit Nachdruck darauf hin: Dieser besonders heftige Eingriff in das Elterngrundrecht ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Elterliche Defizite machen alleine noch lange keinen Grund aus.

Holen Sie sich hier neue Argumente für Ihr Verfahren rund um den Sorgerechtsentzug!


Kein Aufenthaltsbestimmungsrecht mehr? Übriges Sorgerecht darf nicht missachtet werden!

17. November 2014 | Auch wenn Ihr Mandant nur noch über Teilbereiche der elterlichen Sorge verfügt, bleibt er grundsätzlich sorgeberechtigt. Er ist damit an Entscheidungsprozessen, die sein Kind betreffen, zwingend zu beteiligen. Das hat jetzt das BGH in einer richtungsweisenden Entscheidung festgelegt.

Lesen Sie hier diesen aktuellen BGH-Fall zum Sorgerecht.


Sorgerecht trotz „eingeschränkter Erziehungsfähigkeit“?

25. November 2013 | Der Jugendliche P. war bereits auf der viel zitierten schiefen Bahn unterwegs, da bessert sich sein Verhalten in einer Einrichtung mit therapeutischer Begleitung. Die Mutter möchte nun das Sorgerecht zurück, doch das Amtsgericht fürchtet um die Entwicklung des Jungen.

Schauen Sie, wie das OLG Brandenburg den Fall schließlich entschieden hat.


Sorgerechtsreform: Das sagen unsere Leser!

10. Juli 2013 | In unserem letzten Newsletter von Familienrecht.de haben wir gefragt: Was halten Sie persönlich von der Sorgerechtsreform 2013?

Das Ergebnis fällt eindeutig aus!


9 Fakten und 1 Muster zum neuen Sorgerecht – von Richterin OLG Happ-Göhring

5. Juni 2013 | Die Sorgerechtsreform 2013 ist in Kraft! Ledige Väter bekommen nun per Gesetz leichteren Zugang zum Sorgerecht. Haben Sie im Blick, welche Auswirkungen die neu gefassten Normen rund um die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern haben – vor allem auch im Vergleich zur bis vor kurzem gültigen Übergangslösung des Bundesverfassungsgerichts?

Sabine Happ-Göhring, Richterin am OLG Hamburg, fasst die Eckpunkte des neuen Sorgerechts zusammen.


Wer bekommt die Kinder? Musterfall zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

3. Mai 2013 | Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschäftigt Sie als Familienanwalt immer wieder. Können sich die Eltern nach einer Trennung nicht einigen, wer die Kinder bekommt, dann muss das Gericht entscheiden. Wie Sie Ihre Mandanten in einem solchen Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht optimal vertreten, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Fallbeispiel und Musterantrag: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.


§ 1687 BGB und Co: Neue Praxistipps zum Sorgerecht

6. März 2013 | Kaum ein Rechtsbereich ist so stark emotional aufgeladen wie das Sorgerecht. Letzter Beweis: Das Gesetzgebungsverfahren rund um die Sorgerechtsreform. Für Sie als Anwalt ist es bei Sorgerechtsfällen entscheidend, Ihrem Mandanten die objektiven Fakten hinter den Emotionen zu entlocken.

Wie, das zeigt Ihnen unser aktueller Praxistipp.


Sorgerechtsreform: Entscheidung diese Woche

29. Januar 2013 | Der Bundestag stimmt am 31.01.2013 über die „Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ ab. Ledige Väter, die um das Sorgerecht für Ihre Kinder kämpfen, setzen keine allzu großen Hoffnungen in das neue Gesetz.

Sorgerechtsreform: Fortschritt oder Stillstand?


Sorgerechtsreform: Der Regierungsentwurf steht

5. Juli 2012 | Das neue Sorgerecht nimmt immer konkretere Formen an: Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger verkündete am 04.07.2012 den Kabinettsentwurf des neuen Gesetzes, das die Rechte von unverheirateten Vätern stärken soll. Dabei wurden einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf deutlich.
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Ablehnung der Sorgerechtsübertragung auf den Vater eines nichtehelichen Kindes

12. Juni 2012 | Auch der Umstand, dass der nichteheliche Vater seit der Geburt des Kindes bisher keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat und er auch nicht dargelegt hat, warum er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann Bedeutung für die Beurteilung des Sorgerechts haben. Dies entschied das OLG Köln, Beschl. v. 28.11.2011 – 4 WF 184/11.

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3 Kommentare zu “Elterliche Sorge: Ein Grundlagenartikel

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