Trennungsunterhalt

Das Trennungsjahr: Was gibt es dabei zu beachten?

Der Sinn und Zweck des Tennungsjahres ist klar: Das Scheitern der Ehe wird bei der einverständlichen Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB durch das einjährige Getrenntleben unwiderlegbar vermutet. Ist diese „Mindestwartezeit“ nicht eingehalten, wird der Scheidungsantrag i.d.R. als unbegründet abgewiesen.

Alles, was es zum Trennungsjahr vor der Scheidung zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Neuer Spezialreport: 20 tückische Fehler im Unterhaltsrecht

Im Unterhaltsrecht lauern zahlreiche Gefahrenquellen – und richtig schlimm wird es, wenn aufgrund eines Fehlers die Unterhaltsansprüche des Mandanten untergehen. Damit das nicht passiert, deckt unser neuer Spezialreport die 20 häufigsten Fehlerursachen im Unterhaltsrecht auf.

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Erwerbsobliegenheit und Trennungsunterhalt: Aktuelles Urteil mit Aussagekraft

Als Faustregel gilt: Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt. In bestimmten Situationen entsteht die Erwerbsobliegenheit aber doch schon im Trennungsjahr. Und das sollten Sie als Anwalt unbedingt prüfen – wie jetzt wieder eine Entscheidung des OLG Koblenz gezeigt hat.

Erfahren Sie hier, wie das OLG Koblenz entschieden hat.

Verfahrenskostenvorschuss besser im Scheidungsverbund beantragen?

Der BGH hat zum Thema Verfahrenskostenvorschuss und Scheidung nun festgestellt: Nach Rechtskraft der Scheidung kann kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen. Deshalb kann es unter Umständen besser sein, für den „vollen“ Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im Scheidungsverbund zu bleiben.

Besprechung zum Beschluss des BGH vom 12.04.2017 – XII ZB 254/16 – hier weiterlesen.

Kann ich „vergessenen“ Altersvorsorgeunterhalt für meinen Mandanten nachfordern?

Vergessenen Altersvorsorgeunterhalt nachzufordern ist normalerweise nicht möglich – es sei denn, der Unterhaltsberechtigte hat sich diese Nachforderung im Erstverfahren vorbehalten. Für Sie als Anwalt sorgt dieser Grundsatz sogar für Gefahr, da Sie leicht in die Haftungsfalle tappen können.

Warum das so ist und wie Sie das Regressrisiko reduzieren, lesen Sie hier.