Umrechnung von Alttiteln gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO

Der Beschluss des OLG Frankfurt beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren besteht, wenn bereits eine notarielle Urkunde in Höhe der geforderten Beträge vorliegt. Im zugrunde liegenden Fall war die notarielle Urkunde vom 09.03.2009 zwar ihrem äußeren Anschein nach vollstreckungsfähig, vom Inhalt her entsprach sie aber nicht der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Errichtung. In der Urkunde war der Kindesunterhalt in einem Prozentwert des Regelbetrags gemäß der Regelunterhaltsverordnung tituliert. Zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde war jedoch die Regelbetragsverordnung bereits seit über 14 Monaten außer Kraft getreten und die Regelunterhaltsverordnung seit 1998 nicht mehr gültig.

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