Nach BVerfG-Entscheidung: Die Dreiteilungsmethode in der Praxis

Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.01.2011 zur Dreiteilungsmethode des BGH für die unterschiedlichen Konstellationen in der Praxis:

1. Konstellation: Vorrang der geschiedenen Ehefrau
In diesen Fällen ist der Entscheidung des BVerfG zuzustimmen. Der BGH hat mit seiner Dreiteilungsmethode in dem Bestreben, die Unterhaltsberechnungen zu vereinfachen, die Trennung zwischen Bedarf und Leistungsfähigkeit aufgegeben. Dies ist nicht von § 1578 BGB gedeckt. In den Vorrangfällen führt die Entscheidung des BVerfG dazu, dass die frühere Rechtsprechung wieder zur Anwendung gelangt. Der Bedarf der geschiedenen Ehefrau wird danach nicht durch Umstände beeinflusst, die nicht in der Ehe angelegt waren. Damit ist aber auch wieder eine Berechnung auf der Basis der Steuerklasse I und unter Außerachtlassung von Steuervorteilen für nachgeborene Kinder oder Steuer– und sonstigen Vorteilen für das Stiefkind erforderlich. Im Mangelfall zwischen mehreren Frauen hat die erste Ehefrau den Vorrang und die Unterhaltsansprüche der zweiten können auf Null reduziert werden. Der Halbteilungsgrundsatz und damit der eheangemessene Selbstbehalt des Mannes bleibt in diesen Fällen immer gewahrt, da die nachrangige Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist – auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten.

2. Konstellation: Gleichrang der Ansprüche
Durch die Neuregelung des § 1609 BGB sind die Fälle des Gleichrangs sehr viel häufiger geworden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) spielt die mit der geschiedenen Ehefrau gleichrangige Frau bei der Bedarfsermittlung der geschiedenen Ehefrau keine Rolle. Hier ist dann die gleiche Berechnung wie in den Vorrangfällen vorzunehmen. Anschließend hat die Prüfung der Leistungsfähigkeit und damit des § 1581 BGB zu erfolgen. In diesem Rahmen ist wiederum zu prüfen, ob der Ehemann auch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt wahrt. Damit ist der eheangemessene Selbstbehalt des Ehemannes und nicht die Opfergrenze des Selbstbehalts von 1050 € Maßstab für die Berechnung. Die Anwendung des § 1581 BGB erfordert somit eine Billigkeitsprüfung, da es nicht der gleichmäßigen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, wenn die geschiedene Ehefrau ihren Bedarf unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes (zur Vereinfachung wird der Erwerbtätigenbonus hier außen vor gelassen) ungeschmälert erhält, während der Ehemann aus seiner Hälfte die gleichrangige zweite Frau finanzieren muss. Die erforderliche Billigkeitsprüfung führt aber in diesen Fällen regelmäßig zu einer gleichmäßigen Kürzung bei allen in die Unterhaltsberechnung einzubeziehenden Erwachsenen und damit im Ergebnis wieder zur Dreiteilungsmethode des BGH.

3. Konstellation: Nachrang der geschiedenen Ehefrau
Auch in diesen Fällen ist die Dreiteilungsmethode der richtige Ansatz, denn der Bedarf der 2. Ehefrau wird zwar durch den Unterhaltsanspruch der ersten geprägt. Die zweite Ehefrau geht aber der ersten vor, sodass die Höhe des an sie zu zahlenden Unterhalts davon abhängt, wie viel dem Mann nach Deckung des Bedarfs von Ehefrau 2 noch bleibt. Dies gilt auch dann, wenn die geschiedene Ehefrau hinter der nicht verheirateten betreuenden Mutter im Rang zurücktritt. Hier ist wiederum die Billigkeitsüberlegung der gleichmäßigen Kürzung angezeigt, sodass letztlich die Dreiteilungsmethode zu den gewünschten Ergebnissen führt.

Problem: Mindestbedarf der Ehefrau
Zusätzlich stellt sich das Problem, ob die Annahme eines Mindestbedarfs beim Ehegattenunterhalt und dem Anspruch nach § 1615 l BGB nach der Entscheidung des BVerfG noch haltbar ist. In Fällen des Nachranges der geschiedenen Ehefrau führt er in engen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu, dass für diese nichts mehr bleibt. Das ist aber die notwendige Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, die besonders deutlich in der Rangfolgenregelung des §1609 BGB n.F. ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich die Kinder und die sie betreuenden Elternteile, sowie Ehegatten mit langer Ehe – wobei hier auch ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen sind – zu schützen.

Auch bei Gleichrang ist der Mindestbedarf noch sinnvoll, da die Anwendung eines Mindestbedarfs dazu führt, dass die vorhandenen Mittel gleichmäßig entsprechend der Wertung des Gesetzes verteilt werden. Wenn im Mangelfall das vorhandene Geld entsprechend dem nicht gedeckten individuellen Bedarf verteilt würde, könnte dies zu einer Schieflage zugunsten der geschiedenen Ehefrau führen, was nicht der Rangfolgenregelung entspricht.

 

Was ist zu beachten:
Die Entscheidung des BVerfG zur Dreiteilungsmethode des BGH hat keineswegs die in den Medien verbreitete Konsequenz, dass alle geschiedenen Ehefrauen wieder mehr Geld bekommen würden. Wie oben dargestellt, wirkt sich die Entscheidung nur in den Fällen aus, in denen die geschiedene Ehefrau vorrangig ist. Fälle, in denen die erste Ehefrau mit einer Mutter, die einen Anspruch nach § 1615 l BGB hat, zusammentrifft, scheiden schon von vornherein aus, da hier niemals ein Vorrang der geschiedenen Ehefrau denkbar ist; allenfalls kommt ein Gleichrang in Betracht. Dies gilt auch, wenn die 2. Ehefrau ein Kind aus der neuen Ehe betreut und einen Betreuungsunterhaltsanspruch hätte.

In den Vorrangfällen ist eine Abänderung der früheren Entscheidung möglich, allerdings entsprechend den Ausführungen des BVerfG erst ab Bekanntgabe seiner Entscheidung zur Dreiteilungsmethode, also ab Februar 2011. Jedoch muss bedacht werden, dass die Geltendmachung von erhöhtem Unterhalt ab Februar 2011 entweder die Inverzugsetzung oder ein Vorgehen nach § 1613 BGB erfordert. Daher sollte sogleich zur Zahlung des erhöhten Betrages aufgefordert und Gelegenheit gegeben werden, den höheren Unterhalt zu titulieren.

 

BVerfG, Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 – 1 BvR 918/10

von Gretel Diehl, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt

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