Karriere-Boost dank Ehe? Dann kann mehr Unterhalt drin sein

Der BGH gibt Ihnen weitere Hinweise zur Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 BGB. Erkenntnis: Als Anwalt sollten Sie in jedem Fall auch den Karriereaufstieg des Unterhaltspflichtigen im Blick behalten.

Billigkeitsabwägung bei Begrenzung des Unterhalts

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 BGB sind

  • Die Dauer der Ehe
  • Die in der Ehe gelebte Rollenverteilung
  • Die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung

Alle diese Punkte gelten im Übrigen auch beim Krankheitsunterhalt.

Darüber hinaus muss das Gericht aber auch beachten, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.

Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.06.2013 entschieden (BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – XII ZB 309/11, DRsp-Nr. 2013/17016).

 

Der Fall: Begrenzung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.

Sie sind in der damaligen Tschechoslowakei geboren und aufgewachsen. Dort schlossen sie im März 1981 ihre kinderlos gebliebene Ehe.

Im Jahr 1985 siedelten sie nach Deutschland über. Nach ihrer Trennung im November 1999 und Scheidung im Juli 2001 wurde der Antragsteller 2003 verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 830,63 Euro zu zahlen.

Im Jahr 1993 wurde bei der Antragsgegnerin eine multiple Sklerose diagnostiziert. Seit September 1995 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von derzeit 952 Euro.

Entscheidung der Vorinstanz

Im Abänderungsverfahren hat das OLG auf die Beschwerde des Antragstellers den Ehegattenunterhalt seit Juni 2011 auf 400 Euro herabgesetzt. Darüber hinaus hat das Gericht festgelegt, dass der Unterhaltspflichtige seit Januar 2012 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hebt die Entscheidung auf. Er hält es für möglich, dass das OLG bei erneuter Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegnerin einen gegebenenfalls deutlich herabgesetzten Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zu belassen.

Erkrankung kein ehebedingter Nachteil

Der Antragsgegnerin sind keine ehebedingten Nachteile entstanden, da ihr Krankheitsbild nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht.

Dies betrifft unstreitig den Ausbruch der multiplen Sklerose. Doch auch für die in Korrelation zur organischen Erkrankung aufgetretenen Angstzustände und Belastungsstörungen der Antragsgegnerin lassen sich keine ehebedingten Ursachen finden.

Auch psychische Belastung durch Ehekrise kein ehebedingter Nachteil

Unter ehebedingten Nachteilen sind nicht solche Einbußen zu verstehen, die sich aus sonstigen persönlichen Umständen ergeben, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen.

Auch wenn die organische Krankheit der Antragsgegnerin durch die im Zusammenhang mit der Ehekrise aufgetretenen psychischen Belastungen einen ungünstigeren Verlauf genommen haben sollte, wäre die Ursache dafür immer noch nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung zu suchen, sondern in den persönlichen Umständen der Beteiligten und ihrer schicksalhaften Entwicklung beim Scheitern der Partnerschaft.

Keine ehebedingt geringere Vorsorge

Da die Antragsgegnerin ohne die Ehe – unter keinem denkbaren Verlauf ihrer beruflichen Karriere und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland – durch eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit keine höheren Rentenanwartschaften hätte erwerben können, als ihr nach der Ehe und nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs tatsächlich zur Verfügung standen, ist auch insoweit kein ehebedingter Nachteil eingetreten.

Nacheheliche Solidarität bei trennungsbedingten Belastungen

Im Einzelfall kann der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit )verantwortlich sein und dies als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden.

Hier ist indessen Zurückhaltung geboten. Da im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung generell keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nach Kriterien subjektiver Vorwerfbarkeit stattfinden soll, wird ein zur Ehekrise oder zur Trennung führendes Verhalten des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen kein zusätzliches Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber einem im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe psychisch belasteten Ehegatten begründen können.

Wesentliche Aspekte der nachehelichen Solidarität

§ 1578b Abs. 1 BGB berücksichtigt allerdings auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität.

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung.

Dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt.

Ökonomische Kriterien und Vertrauensschutz

Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung.

In die Abwägung ist einzubeziehen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben den eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige auch unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.

In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein. Außerdem kommt einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt ein größerer Vertrauensschutz zu.

Bedeutung der Ehedauer nach der Gesetzesänderung

Die lange Ehedauer von rund 20 Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Dies hat sich auch durch die am 01.03.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB nicht grundlegend geändert.

Wirtschaftliche Verflechtung nicht ehebedingt

Soweit in der Ehezeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin von dem beruflich erfolgreichen Antragsteller eingetreten ist, beruhte dies gerade nicht in einem besonderen Maße auf der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe der Beteiligten.

Deren wirtschaftliche Verflechtung beruhte vielmehr im Wesentlichen darauf, dass die Antragsgegnerin bereits im Alter von 33 Jahren erwerbsunfähig erkrankte, mithin auf einer schicksalhaften Entwicklung, die ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auch bei langer Ehedauer nicht ohne Weiteres unbegrenzt mitzutragen hat.

Nacheheliche Solidarität wegen ehebedingter Karrierechancen

Bei einer umfassenden Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte hätte das OLG allerdings auch berücksichtigen müssen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit der Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.

Stellen sich die heutigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers als Fortwirkung von Karrierechancen dar, die sich ihm gleichsam als ehebedingter Vorteil nur durch die Übersiedlung nach Deutschland eröffnen konnten, vermag dies grundsätzlich ein höheres Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zu begründen.

Praxishinweis
Bei § 1578b Abs. 1 BGB sind zwei Aspekte zu beachten: Ein ehebedingter Nachteil ist dem Unterhaltsberechtigten dann entstanden, wenn er aufgrund der Ehe berufliche Einschränkungen erlitten hat und daher durch eigene Erwerbstätigkeit nicht das Einkommen erzielen kann, das er ohne die Ehe erzielen könnte. Ehebedingt ist ein solcher Nachteil nur dann, wenn er durch die konkrete Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe (von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) verursacht worden ist.

Unabhängig davon kann bei der gebotenen Billigkeitsabwägung unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität eine Vielzahl von Gründen für oder gegen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechen – hier ist ein umfassender anwaltlicher Sachvortrag erforderlich. Dabei spielen die Dauer und Höhe der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen eine Rolle, aber auch die Lebensleistung des Unterhaltsberechtigten während der Ehe, wie z.B. die Betreuung von Kindern oder die Finanzierung der Ausbildung des Unterhaltspflichtigen.

Weiterer Aufsicht führender Richter am AG Dr. Wolfram Viefhues, Oberhausen

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