Ausführungen zum Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gehören zum schlüssigen VKH-Antrag

Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) darlegen, dass er außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines gegenüber dem Ehegatten durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs (bzw. Verfahrenskostenhilfeanspruchs) aufzubringen.

OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2011 – 14 W 28/11 – darum geht es

In einer Ehe hat jeder Ehegatte eigenes Einkommen und eigenes Vermögen. Auch wenn faktisch gemeinsam gewirtschaftet wird, ist rechtlich nicht alles „ein Topf“. Das zeigen die Regelungen zum Familienunterhalt in § 1360a Abs. 1 BGB und zum Zugewinnausgleich in § 1363 Abs. 2 BGB. Folglich darf bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe (bei Familiensachen Verfahrenskostenhilfe) auch nur das Einkommen/Vermögen des Antragstellers berücksichtigt werden, nicht das Familieneinkommen. § 115 ZPO schließt eine Zusammenrechnung der Einkommen aus. In § 115 ZPO spielt der Ehegatte nur dann eine Rolle, wenn der PKH/VKH-Antragsteller ihn unterhält, dann nämlich durch den weiteren Freibetrag von derzeit 400 €. Zwischen den Gatten besteht jedoch eine Unterhaltsbeziehung, die inzident im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Rolle spielt.

Gesetzlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bzw. Verfahrenskostenvorschuss

Zum Anspruch auf Unterhalt gehören nach § 1360a BGB Abs. 4 ausdrücklich die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Diesen Anspruch bezeichnet man als Prozesskostenvorschuss (PKV). In Familiensachen spricht man nicht mehr von Prozesskostenvorschuss, sondern von Verfahrenskostenvorschuss (VKV). Dieser Unterhaltsanspruch gilt für zusammenlebende Ehegatten ebenso wie für getrennt lebende, jedoch nicht für geschiedene.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist subsidiär

Ein realisierbarer und zeitnah durchzusetzender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zählt zu dem einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Die Bedürftigkeit entfällt.

Darlegungslast liegt beim Antragsteller

Dem OLG Celle war in einer Unfallsache ins Auge gefallen, dass die Antragstellerin einen Mercedes der gehobenen E-Klasse finanzieren konnte, obgleich ihre eigenen Einkünfte dies nicht zuließen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin trotz Hinweises nichts betreffend ihren möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) gegen ihren Ehemann vorgetragen hatte. Der Senat konnte „im gegenwärtigen Verfahrensstand“ nicht erkennen, dass die Antragstellerin i.S.d. § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) benötigte. Das OLG Celle ließ offen, ob die Antragstellerin unaufgefordert zu dem möglichen PKV-Anspruch hätte vortragen müssen oder ob das Gericht sie auf ihren möglichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hätte hinweisen müssen (so OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1414).

Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten im Hinblick auf Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss gilt Unterhaltsrecht, nicht § 115 ZPO. Daher kommt bei Getrenntleben ein Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) neben dem Quotenunterhalt in der Regel nicht in Betracht; Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss können jedoch möglich sein, wenn durch Anwendung der Sättigungsgrenze beim Unterhaltspflichtigen noch ungeteiltes Einkommen vorhanden ist oder wenn der Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss aus dem Vermögen gezahlt werden kann.

Rechtsstreit, der eine persönliche Angelegenheit betrifft

Im entschiedenen Fall ging es um Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Die nahe liegende Frage, ob dies unter „persönliche Angelegenheit“ zu subsumieren ist, hat das OLG Celle sich ersichtlich nicht gestellt. Die Folgerungen aus der Entscheidung sind: In Fällen, in denen das Gericht aufgrund des Sachverhalts Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Ehegatte des PKH/VKH-Antragstellers leistungsfähig für Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) sein könnte, sollte der Antragsteller unaufgefordert dazu vortragen, um das Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren nicht zu verzögern.

 

Praxishinweis
Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller in passenden Fällen auf den vorrangigen Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) zu verweisen. Geschieht das zu Recht, muss der Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) sodann konkret errechnet (voraussichtliche Gebühren nach RVG und GKG) und vom Ehegatten angefordert werden. Verweigert dieser trotz Leistungsfähigkeit die Zahlung des Prozesskostenvorschusses (bzw. Verfahrenskostenvorschuss), ist das Familiengericht zuständig. Ein Eilantrag ist nach § 246 Abs. 1 FamFG ohne Hauptsache möglich. Für diesen Antrag gegen den Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Verweigert der Ehegatte die Zahlung des Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) zu Recht, weil er nicht leistungsfähig ist, dient dies der Substantiierung des Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe-Antrags im ursprünglichen Verfahren.

 

Praxistipps

1) In typischen Beratungshilfemandaten bei Trennung sollten Sie im Eigeninteresse öfter an die Pflicht des anderen Ehegatten, Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen, denken. Denn auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Teil des Anspruches nach § 1360a Abs. 4 BGB.

2) Ein zu Recht gezahlter Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) kann zurückgefordert werden, wenn die Verhältnisse des einst bedürftigen Ehegatten sich verbessert haben, § 1360b BGB gilt dabei nicht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Ehegatte das Verfahren gewonnen und einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten hat.

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Martina Mainz-Kwasniok, Aachen

Ein Kommentar zu “Ausführungen zum Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gehören zum schlüssigen VKH-Antrag

  1. Hallo,
    wie kann es sein, dass meine Ehefrau und nicht leibliche Mutter meiner Tochter, für die Abwehr von Ansprüchen auf Kindesunterhalt ihr Spargut-haben und Altersvorsorge für eine Beratungshilfe einsetzen muss?
    „Prozesskostenhilfe wurde bewilligt“
    Beratungshilfe wurde abgelehnt!

    M.f.G. Otto Stahl

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