Wenn Ehegatten Sie gemeinsam aufsuchen, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, geraten Sie als Familienrechtsanwalt schnell in die Zwickmühle. Besonders wichtig ist in einem solchen Fall, dass Sie vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer gemeinsamen Beratung hinweisen. Andernfalls riskieren Sie Ihren Honoraranspruch.
BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 322/12
Darum geht es: Ehegatten suchen oft gemeinsam einen Anwalt auf, um sich bei ihrer Scheidung beraten zu lassen. Dieses in der Praxis nicht seltene Modell birgt aber zahlreiche Gefahren für Sie als Anwalt und ist nur dann berufsrechtlich einwandfrei, wenn zahlreiche Beratungspflichten penibel eingehalten werden.
Kommt es später zu Problemen, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation dieser Beratung unentbehrlich. Fehler dabei können zum Wegfall jeglichen Honoraranspruchs führen.
Gemeinsame Beratung in einer Scheidungsangelegenheit
Der Sachverhalt: Der Beklagte suchte die klagende Rechtsanwältin zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungsangelegenheit am 10.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau auf.
Zu Beginn des Gesprächs ergab sich, dass die Ehegatten unterschiedliche Vorstellungen von den Modalitäten der Trennung und der Scheidung hatten. Die Ehefrau beauftragte daraufhin andere Anwälte.
Honorarabrechnung der Klägerin nach Mandatskündigung
Nachdem die Klägerin weiterhin für den Beklagten tätig geworden war, kündigte dieser am 26.04.2011 das Mandat. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen in Höhe von 1.811,36 € ab. Der Beklagte beglich die Rechnung nicht und beauftragte ebenfalls andere Anwälte mit seiner Vertretung.
Anwalt klagt auf Zahlung des Honorars
Die Klägerin verlangt vom Beklagten den berechneten Betrag. Das AG hat die Klage ab- , das LG die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das geltend gemachte Anwaltshonorar weiter. Auch die Revision hat keinen Erfolg.
Wirksamkeit des Anwaltsvertrags
Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob der anlässlich des Beratungsgesprächs am 10.03.2011 zustande gekommene Anwaltsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA), nach § 134 BGB unwirksam ist.
Voraussetzungen und Folgen einer gemeinsamen Beratung
Auch wenn die Ehegatten über das möglicherweise gleichlaufende Interesse hinaus, möglichst schnell und kostengünstig geschieden zu werden, typischerweise gegenläufige Interessen in Bezug auf die Scheidungsfolgen haben: In Rechtsprechung und Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz möglich ist.
Wenn jedoch die gemeinsame Beratung der Ehegatten nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung führt und es trotz anfänglicher Übereinstimmung während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, darf der Rechtsanwalt für keinen der beiden Ehegatten mehr tätig werden.
Dolo-agit-Einrede des Beklagten
Auch wenn die Wirksamkeit des Anwaltvertrags zugunsten der Klägerin unterstellt wird, kann sie die geltend gemachten Gebühren nach § 242 BGB nicht verlangen. Denn dem Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu – in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag i.V.m. § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB.
Hinweis des Anwalts auf vertretungsrechtliche Folgen
Die Klägerin hätte die Ehegatten vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweisen müssen, dass sie als Anwältin im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann und bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern die Ehegatten nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann.
Hinweis des Anwalts auf gebührenrechtliche Folgen
Auch über zusätzliche Kosten muss der Anwalt seinen Mandanten belehren (BGH, Urt. v. 08.11.2007 – IX ZR 5/06, DRsp-Nr. 2008/3865). Dazu gehört der Hinweis, dass er jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Ehegatten unüberwindbar scheinen, das Mandat gegenüber beiden Ehegatten niederlegen muss.
Dies hat zur Folge, dass beide Ehegatten neue Anwälte beauftragen müssen und ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen.
Zusätzliche Kosten auch bei einvernehmlicher Scheidung
Weiter hätte die Klägerin die Ehegatten darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Ehegatten im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht vertreten kann, die Ehegatten demnach auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen.
Auch diese Belehrungen hat die Klägerin dem Beklagten und seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt.
Aufklärung über mögliche Interessenkonflikte des Anwalts
Im Übrigen hat der Rechtsanwalt den Mandanten darüber aufzuklären, wenn aus der Sicht des Mandanten Bedenken dagegen bestehen können, dass der Anwalt seine Interessen konsequent durchsetzt.
Denn der Rechtssuchende darf einen unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt erwarten, der seine Interessen ohne Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen der anderen Seite umfassend vertritt.
Wird ein Anwalt oder dessen Sozius häufig für eine bestimmte Partei tätig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglich sein, ob der Anwalt ihre Interessen gegenüber dem anderen Mandanten mit gleichem Nachdruck vertritt wie gegenüber einem dem Anwalt völlig gleichgültigen Gegner.
Interessenkonflikt bei gemeinsamer Beratung scheidungswilliger Eheleute
In einer ähnlichen Lage befinden sich auch scheidungswillige Ehegatten, die den Rechtsanwalt vielleicht aus Kostengründen zu einer gemeinsamen Beratung aufsuchen. Ihnen ist in diesem Fall nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind.
Sie vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser in einer gemeinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird.
Zudem ist ihnen die Gefahr unbekannt, dass der Anwalt, der sie gemeinsam berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss und dass auf sie zusätzliche Anwaltskosten zukommen können.
Keine gemeinsame Beratung bei pflichtgemäßer Belehrung
Hätte die Klägerin den Ehegatten die erforderlichen Hinweise erteilt, spricht eine Vermutung dafür, dass diese sich nicht gemeinsam von ihr hätten beraten lassen. Denn die Ehegatten hatten vor dem Gespräch mit der Klägerin weder den Unterhalt noch den Hausrat oder den Kindesumgang des Beklagten geklärt. Ein Scheitern der gemeinsamen Beratung lag mithin auf der Hand.
Praxishinweis Sollte der Anwaltsvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 und 4 BORA nach § 134 BGB von Anfang an nichtig gewesen sein, stünden der Klägerin ebenfalls keine Zahlungsansprüche zu, weder aus Vertrag noch aus den §§ 670, 677, 683 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB. Wer sich als Anwalt auf eine gemeinsame Beratung von Ehegatten einlässt, muss darauf achten, die bestehenden und vom BGH hier noch einmal ausgeführten umfassenden Hinweis- und Beratungspflichten unbedingt vollständig zu erfüllen. Um spätere Probleme zu vermeiden, sollte der Anwalt diese Beratung ordnungsgemäß dokumentieren, denn er muss ggf. nachweisen, dass er seine Pflichten vollständig erfüllt hat. Der Anwalt sollte sich kritisch die Frage stellen, ob sich der zusätzliche Aufwand lohnt, der erforderlich ist, um das Risiko eines vollständigen Honorarverlusts sicher auszuschließen. Das Honorar verdient er auch ohne diese zusätzlichen Fallstricke, indem er nur einen der beiden Ehegatten berät. |
Autor: Weiterer Aufsicht führender Richter am AG Dr. Wolfram Viefhues, Oberhausen
Pingback: Problemkreis Interessenkollision: Wenn beide im Wartezimmer sitzen | familienrecht.de
Ein Freund von mir möchte Anwalt für Familienrecht werden. Ich persönlich finde es eine ordentliche Leistung, denn sich mit streitenden, zukünftigen Ex-Partnern auseinanderzusetzen, stelle ich mir schwierig vor. Wie in diesem Text, muss man wie so oft auf dem juristischen Spielfeld gefühlt tausend Dinge beachten. Ich werde ihm diesen Artikel weiterleiten.