EU Güterrechtsverordnung 2019 in Kraft: Diese Änderungen müssen Sie jetzt beachten

Mit dem 29.1.2019 ist die europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen im folgenden Beitrag zusammengefasst, so dass Sie bei Mandaten mit Auslandsbezug schnell wieder auf Stand sind. Laden Sie sich außerdem hier unseren umfassenden Spezialreport zur EU-Güterrechtsverordnung 2019 als PDF gratis herunter – mit allen Detailfragen sowie einer großen vergleichenden Darstellung der maßgeblichen Vorschriften nach EGBGB und EuGüVO anhand von anschaulichen Beispielfällen.

Die EU-Güterrechtsverordnung 2019 (EuGüVO) im Überblick

Inhaltsübersicht:

  1. Räumlicher, zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich der EuGüVO
  2. Ehelicher Güterstand umfasst sämtliche vermögensrechtliche Regelungen
  3. Anwendbares Recht folgt aus der Kaskadenanknüpfung des Art. 26 EuGüVO
  4. Ausweichklausel nach Art. 26 Abs. 3 EuGüVO
  5. Reichweite des anzuwendenden Rechts
  6. Rechtswahlmöglichkeiten nach der EU Güterrechtsverordnung 2019
  7. Formvorschriften der EU Güterrechtsverordnung
  8. Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl nach EuGüVO

Räumlicher, zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich der EuGüVO

Räumlicher Anwendungsbereich: Die EuGüVO ist nach deren Art. 20 universell anwendbar. Eine Aufspaltung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, auch in einem Drittstaat, entfällt (Art. 21 EuGüVO).

Zeitlicher Anwendungsbereich Ab dem 29.01.2019 bestimmt sich gem. Art. 69 Abs. 3 EuGüVO das anzuwendende materielle Recht nach Kapitel III der EuGüVO.

Der sachliche Anwendungsbereich der EuGüVO ergibt sich aus deren Art. 1 Abs. 1.

Nach Art. 1 Abs. 2 EuGüVO bleiben u.a. das Bestehen einer Ehe (Buchstabe b); Vorfrage, die nach eigenem IPR zu lösen ist!), Unterhaltspflichten (Buchstabe c)), erbrechtliche Folgen (Buchstabe d)) und der Versorgungsausgleich (Buchstabe f)) vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Weiterhin ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g) EuGüVO kein teilnehmender Mitgliedstaat verpflichtet, dingliche Rechte an Sachen, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind (lex rei sitae), anzuerkennen, wenn diese ihrer Art nach unbekannt sind (numerus clausus des deutschen Sachenrechts, Hausmann, IntEuFamR, B 303; beispielsweise gesetzliches Elternnießbrauchsrecht nach Art. 194 Abs. 2 cc Italien [Hausmann/Odersky, § 9 Rdnr. 8]).

Ein solches Recht ist nach Art. 29 EuGüVO im Wege der Anpassung in ein dem Mitgliedstaat bekanntes dingliches Recht umzuwandeln, das dem unbekannten Recht möglichst nahekommt (Hausmann, IntEuFamR, B 303).

Sofern sich der Erwerb einer dinglichen Rechtsposition dagegen aufgrund ausländischen Güterrechts automatisch vollzieht (beispielsweise im kroatischen Güterrecht, wonach der dinglichen Miterwerb bei Alleinerwerb durch einen Ehegatten automatisch erfolgt), ist ein zusätzlicher sachenrechtlicher Erwerbsvorgang, wie ihn das deutsche Recht vorsieht, nicht erforderlich (Dutta, DNotZ 2016, 659, 668; dies hat zwischenzeitlich auch der EuGH, Beschl. v. 12.10.2017 – C-218/16, FamRZ 2017, 2057, im Rahmen einer Entscheidung zur EuErbVO bestätigt). Es verbleibt insoweit beim bloßen Grundbuchberichtigungsanspruch.

Ehelicher Güterstand umfasst sämtliche vermögensrechtliche Regelungen

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) EuGüVO umfasst der eheliche Güterstand sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten („conditio sine qua non“; Weber, DNotZ 2016, 659, 664)!

Die weite Auslegung beruht auf der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt: Beschl. v. 14.06.2017 – C-67/17, FamRZ 2017, 1917; Anm. Dimmler, FamRB 2018, 3). Zukünftig entfällt daher eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen Ehewirkungen und den güterrechtlichen Regelungen.

Das Nebengüterrecht sowie unbenannte Zuwendungen, eine Ehegatteninnengesellschaft, der Gesamtschuldnerausgleich und Gesamtgläubigerausgleich sowie ehespezifische Verfügungsbeschränkungen unterliegen daher dem Güterstand (Weber, DNotZ 2016, 659, 665). Auch die Haushaltsverteilung und Wohnungszuweisung ebenso wie die Mitverpflichtung nach § 1357 BGB (Art. 27 Buchst. c) EuGüVO) sowie die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB sind güterrechtlich zu qualifizieren (Hausmann, IntEuFamR, B 312 f.).

Auskunftsansprüche, die das zur Anwendung berufene ausländische Recht nicht kennt, sollten – wie bisher auch – im Wege der Anpassung geltend gemacht werden können (vgl. Heiderhoff, IPRax 2018, 1, 3).

Anwendbares Recht folgt aus der Kaskadenanknüpfung des Art. 26 EuGüVO

Das anzuwendende materielle Recht folgt aus der Kaskadenanknüpfung des Art. 26 EuGüVO, wobei sich die EU-Kommission im Grundsatz für ein unwandelbares Güterrecht entschieden hat.

Anknüpfungsalternativen: Primär ist nach Art. 26 Abs. 1 EuGüVO an das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung (Buchst. a)), spätestens aber kurz nach der Eheschließung (Erwägungsgrund 49) anzuknüpfen.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom zu bestimmen. Unterschiedliche Lebensmittelpunkte innerhalb eines Staates genügen. Bei Staaten mit mehreren Gebietseinheiten (bspw. Florida und Ohio) besteht hingegen kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt.

Sekundär ist auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Buchst. b)) abzustellen.

Bei einem Ehegatten mit mehreren Staatsangehörigkeiten darf die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht zwingend die effektive sein (Coester-Waltjen in Dutta/Weber, S. 54). Bei einer mehrfachen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten entfällt allerdings nach Art. 26 Abs. 2 EuGüVO die Anknüpfungsmöglichkeit nach Buchst. b)).

Zuletzt wird das Recht der engsten Verbundenheit (Buchst. c)) maßgebend.

Die engste Verbindung ist anhand verschiedenster Faktoren zu prüfen, beispielsweise geplanter zukünftiger gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, gemeinsame soziale Bindung der Ehegatten durch Herkunft, Kultur, Religion oder Sprache, ggf. auch die berufliche Tätigkeit (Weber, DNotZ 2016, 659, 673).

Ausweichklausel nach Art. 26 Abs. 3 EuGüVO

Allerdings kann das angerufene Gericht – ähnlich Art. 5 HUP – im Fall der Anwendbarkeit materiellen Rechts aufgrund des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eines Ehegatten nach Art. 26 Abs. 3 EuGüVO das Recht eines anderen Staates zugrunde legen, sofern nachgewiesen ist, dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als im Staat des ersten gewöhnlichen Aufenthalts hatten und (zusätzlich!) beide Eheleute auf das Recht dieses Staates bei der Regelung und Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut hatten.

Aus den Erklärungen oder Handlungen der Eheleute muss sich gerade die Anwendung dieses Güterstands ergeben (Weber, DNotZ 2016, 659, 674). Die Ansicht, wonach die Ausweichklausel nicht anzuwenden ist, wenn die Ehegatten neben einem ersten gewöhnlichen Aufenthalt auch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besessen haben (Weber, DNotZ 2016, 659, 675), vermag nicht zu überzeugen.

Praxistipp: Haben die Eheleute allerdings vor der Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts eine (wirksame!) Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen, so entfällt die Möglichkeit dieser Ausweichklausel (Art. 26 Abs. 3 Unterabs. 4 EuGüVO)! Ein Ehevertrag genügt wohl (Coester-Waltjen, in: Dutta/Weber, S. 57).

 

Offensichtlich hat das Gericht keinen Ermessensspielraum (Coester-Waltjen, in: Dutta/Weber, S. 57).

Eine derartige erfolgreiche Einrede wirkt grundsätzlich zurück auf den Zeitpunkt der Eheschließung. Sind ein oder beide Ehegatten mit dieser Rückwirkung allerdings nicht einverstanden, gilt das neue Recht erst ab Begründung des letzten gemeinsamen Aufenthalts in diesem Staat und der erste Güterstand muss rückwirkend abgewickelt werden!

Reichweite des anzuwendenden Rechts

Die Reichweite des anzuwendenden Rechts folgt wiederum aus der beispielhaften Aufzählung des Art. 27 EuEheGütVO, wobei die Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB bislang nicht geklärt sein dürfte (wohl güterrechtlich, dazu Weber, DNotZ 2016, 659, 666).

Rechtswahlmöglichkeiten nach der EU Güterrechtsverordnung 2019

In Art. 22 EuGüVO ist die Möglichkeit einer Rechtswahl vorgesehen. Maßgebend ist der Zeitpunkt ab dem 29.01.2019. Eine aufschiebend bedingte Rechtswahl scheint nicht möglich zu sein (Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 65; Hilbig-Lugani, DNotZ 2017, 739, 752).

Die Rechtswahl kann nicht nur bei, sondern auch schon vor und nach der Eheschließung erfolgen (Hilbig-Lugani, DNotZ 2017, 739, 750). Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl erscheint allerdings zweifelhaft zu sein (bejahend allerdings Weber, DNotZ 2016, 659, 681; Hilbig-Lugani, DNotZ 2017, 739, 754).

Wählbare Rechte: Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das Recht des Staates des gemeinsamen oder jeweiligen alleinigen gewöhnlichen Aufenthalts wählen (Buchst. a)), nicht aber das Recht eines geplanten zukünftigen gemeinsamen Aufenthalts.

Weiterhin ist die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten wählbar (Buchst. b)). Bei Mehrstaatern dürfte jedes Recht wählbar sein (Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1980), wobei die ausschließliche Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit zurückzutreten hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EuErbVO).

Eine während der Ehe geschlossene Vereinbarung wirkt ex nunc, die Eheleute können ihr aber eine Wirkung ex tunc beimessen, sofern Ansprüche Dritter, die sich aus dem ursprünglich zur Anwendung gelangten Recht herleiten, nicht beeinträchtigt werden.

Formvorschriften der EU Güterrechtsverordnung

Die (abstrakte) Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO orientiert sich an Art. 7 Rom III-VO, wonach Schriftform erforderlich ist. Die (nicht notwendig einheitliche) Urkunde ist von den Eheleuten zu unterzeichnen.

Bei Eheleuten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland setzt sich über Art. 23 Abs. 2 EuGüVO das strengere Recht durch, weshalb die notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB erforderlich wird (zu den Formvorschriften für Eheverträge in den Mitgliedstaaten im Einzelnen Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 71 f.).

Befinden sich die Eheleute dagegen in verschiedenen (teilnehmenden) Mitgliedstaaten, genügt nach Art. 23 Abs. 3 EuGüVO die Einhaltung der Formvorschriften eines Mitgliedstaats. Bei gewöhnlichem Aufenthalt nur eines Ehegatten in einem Mitgliedstaat setzt sich dessen ggf. strengeres Recht nach Art. 23 Abs. 4 EuGüVO durch.

Befinden sich beide Eheleute in einem Drittstaat, beispielsweise in der Slowakischen Republik als nicht teilnehmender Staat der EuGüVO, und wählen das deutsche Güterrecht, so genügt die einfache Schriftform des Art. 23 Abs. 1 EuGüVO, auch wenn die Slowakische Republik ein Notariatsprotokoll nach Art. 143 Abs. 3 des slowakischen BGB vorsieht (vgl. Chudáčkowá, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl., Länderbericht Slowakische Republik, Rdnr. 26). Eine Anerkennung in der Slowakischen Republik wird aber nicht möglich sein.

Die (konkrete) Formwirksamkeit des gewählten Rechts für den Ehevertrag und die darin enthaltene Vereinbarung hinsichtlich des ehelichen Güterstands richtet sich nach Art. 25 EuGüVO. Dabei enthält Art. 25 EuGüVO Regelungen, die Art. 23 EuGüVO weitgehend entsprechen.

Zusätzliche Formvorschriften sind ergänzend zu beachten, sofern das gewählte Güterrecht zusätzliche Formvorschriften enthält. Bei Einhaltung der rechtsgültigen Formvorschriften für die Rechtswahl kann der konkrete Ehevertrag trotzdem unwirksam sein (vgl. das Beispiel bei Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 73 f., wonach ein deutsch-finnisches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt eine nach finnischem Recht formwirksame Rechtswahl nach Art. 23 Abs. 2 EuGüVO zum deutschen Güterrecht mit einer Vereinbarung des modifizierten Zugewinns vornimmt, der (konkrete) Ehevertrag aber nach Art. 25 Abs. 3 EuGüVO nach deutschem Recht notariell zu beurkunden [zu den Anforderungen einer notariellen Beurkundung im Ausland Weber, DNotZ 2016, 659, 684] gewesen wäre und daher unwirksam ist, was zur Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB führen dürfte!; zu weiteren Problemen vgl. Süß, in: Dutta/Weber, S. 92 ff.).

Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl nach EuGüVO

Nach Art. 24 EuGüVO ist für das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung das gewählte Recht maßgebend, das im Fall der Wirksamkeit anzuwenden wäre (hypothetisches Vertragsstatut).

Wählen die Ehegatten z.B. deutsches Recht, gelangen u.a. die §§ 116 ff., 134, 138 BGB zur Anwendung. Hinsichtlich § 138 BGB ist auch eine Gesamtabwägung einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich (Hilbig-Lugani, DNotZ 2017, 739, 757).

Liegen ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 EuGüVO vor (Einrede fehlender Zustimmung aufgrund besonderer Umstände), wird das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts maßgebend.

Rechtswahlwirkungen: Eine formgerechte Rechtswahl wirkt ex nunc. Eine Vereinbarung mit ex-tunc-Wirkung ist möglich (zur Problematik der jeweiligen Abwicklung Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 82 f.).

Eine Rechtswahlvereinbarung führt i.d.R. auch zu einem Güterstandswechsel (näher Döbereiner, in: Dutta/Weber, S. 80 ff.).

Ordre-public-Vorbehalt: In Art. 31 EuEheGütVO findet sich ein Ordre-public-Vorbehalt.

Rück-und/oder Weiterverweisungen: Nach Art. 32 EuEheGütVO ist eine Rück- oder Weiterverweisung ausgeschlossen.

Staaten mit mehreren Rechtssystemen: Interlokale bzw. interpersonale Kollisionsvorschriften sind in Art. 33 und 34 EuEheGütVO geregelt.

Autor: Jörg-Michael Dimmler, Richter am OLG Stuttgart

2 Kommentare zu “EU Güterrechtsverordnung 2019 in Kraft: Diese Änderungen müssen Sie jetzt beachten

  1. Nach meinem Kenntnisstand besteht zur Familiengesetzgebung ein weiterer Teil in Bezug EGBGB …zur freiwilligen Gerichtsbarkeit z. B. materiele Rechtsansprüche (SachenRBerG – Ansprüche in Grundbüchern…).

    Anfrage: Gibt es dazu auch neue Veränderungen? Danke für eine Antwort – SIJ78@gmx.de.

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