Selbst wenn Ihr Mandant in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft unterliegt, bleibt er nicht zwangsläufig auf den Verfahrenskosten sitzen. Der BGH hat jetzt deutlich gemacht, dass Sie je nach Sachlage erfolgreich gegen eine negative Kostenentscheidung vorgehen können.
Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahren bei Unterliegen des Vaters
Darum geht es: Die als nicht eheliches Kind geborene Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch.
Der Antragsgegner hat erhebliche Zweifel an der Vaterschaft, weil die Mutter der Antragstellerin zu Beginn des Verfahrens „Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit“ einräumt. Außerdem beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er zeugungsunfähig sei.
Das Amtsgericht holt darauf ein humangenetisches Abstammungsgutachten ein. Dieses Gutachten ergibt, dass der Antragsgegner mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9 % tatsächlich der Vater der Antragstellerin ist.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das AG hat die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung richtet der Vater seine Beschwerde, die das OLG allerdings zurückweist. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen.
BGH: Erfolg des Feststellungsantrags nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt
Der BGH hebt die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache an das OLG zurück.
Die in das Ermessen des Tatrichters gestellte Kostenentscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 15.02.2012 – XII ZB 133/11, DRsp-Nr. 2012/7459).
Das OLG hat bei seiner Entscheidung, die Verfahrenskosten vollständig dem Antragsgegner aufzuerlegen, allein auf den Erfolg des Feststellungsantrags abgestellt. Damit hat das OLG nicht alle Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt, die für die Ermessensentscheidung maßgeblich sind.
Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann.
Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich – ähnlich wie in einem Zivilprozess – die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen.
Abstammungssachen sind jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG als einseitige Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet.
Daraus folgt, dass für die Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können.
Berechtigte Zweifel an der Vaterschaft als weiterer Gesichtspunkt
Im vorliegenden Fall wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Mutter bereits zu Beginn des Verfahrens einen Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hat.
Jedenfalls deshalb konnte der Antragsgegner nicht sicher sein, ob er der Vater der Antragstellerin ist. Ihm war aus diesem Grund auch nicht zuzumuten, das Verfahren durch eine urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft nach § 1594 Abs. 1, § 1597 BGB zu vermeiden.
Folgerungen aus der Entscheidung
Die Kostenentscheidung in den in § 169 Nr. 1–3 FamFG genannten Abstammungssachen, zu denen das vorliegende Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zählt (§ 169 Nr. 1 FamFG), richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung in § 81 FamFG.
Die spezielle Kostenvorschrift des § 183 FamFG gilt dagegen nur, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG) Erfolg hat.
Meinungsstreit zur Kostenverteilung bei Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Die Frage, welche Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren billigem Ermessen entspricht, ist umstritten:
1. „Kosten sind zu teilen“
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Kosten seien gemäß dem Grundsatz des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwischen Vater und Mutter zu teilen bzw. es habe eine Kostenaufhebung zu erfolgen. Die Eltern hätten durch ihren Geschlechtsverkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit das Verfahren in gleicher Weise veranlasst (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1827, 1829 und OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1966, 1967).
2. „Kosten sind vom Vater alleine zu tragen“
Nach anderer Ansicht sind die Kosten, wenn der Feststellungsantrag Erfolg hat, vom Vater allein zu tragen, zumal dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen (OLG München, Beschl. v. 25.11.2010 – 16 UF 1411/10, FamRZ 2011, 923, 924 und OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2012 – 15 WF 119/12, DRsp-Nr. 2013/23580).
3. „Gerichts- und außergerichtliche Kosten sind zu trennen“
Nach einer weiteren Meinung ist bei der Kostenentscheidung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu trennen. Die außergerichtlichen Kosten seien i.d.R. gegeneinander aufzuheben. Die Gerichtskosten (insbesondere die Kosten des Abstammungsgutachtens) könnten dagegen dem Vater auferlegt werden, weil dieser die Möglichkeit habe, seine Vaterschaft vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens urkundlich anzuerkennen (OLG Celle, Beschl. v. 26.04.2010 – 15 UF 40/10, DRsp-Nr. 2010/10381 und OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.11.2011 – 13 UF 148/11, DRsp-Nr. 2011/20893; für die Kosten des Abstammungsgutachtens auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.11.2012 – 4 WF 259/12, DRsp-Nr. 2013/4371).
Auffassung des BGH: Weiter Gestaltungsspielraum des Gerichts
Der BGH erteilt diesen Ansichten eine Absage. Die Karlsruher Richter halten es für verfehlt, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen.
Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen.
Praxishinweis Als Rechtsanwalt werden Sie nicht umhinkommen, auch zur Kostenentscheidung Sachvortrag zu liefern. Der große Vorteil aber ist: Sollte Ihr Mandant unterliegen, können Sie mit stichhaltigen Argumenten unter Umständen einen Teil der Verfahrenskosten abwenden. Richter werden die vom BGH geforderte Einzelfallbetrachtung dagegen negativ sehen. Das Urteil nimmt den Gerichten die Möglichkeit, den Inhalt der Kostenentscheidung, bei der es sich lediglich um eine Nebenentscheidung in der Hauptsache handelt, schneller zu beurteilen. Einfacher wird das Verfahren dadurch nicht; eher führt dies zu einer weiteren Belastung der Gerichte. |
BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 15/13, DRsp-Nr. 2014/5115
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