Beraten Sie Mandanten, die sich in einer Mediation befinden? Oder sind Sie selber als Mediator tätig? Dann haben Sie allen Grund zur Freude. Denn das Mediationsgesetz (MediationsG) ist endlich in Kraft getreten. Anwälte erwarten jetzt einen starken Anstieg an Mediationsfällen. Wir bereiten Sie darauf vor – und machen Sie mit den typischen Fall-Beispielen vertraut.
Das Mediationsgesetz bringt Ihnen neue Mandate
Die Mediation wird für Sie als Anwalt immer wichtiger. Denn nach dem neuen „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ ist sie nun im Zivilprozess als erste Verfahrens-Alternative vorgesehen (§ 253 Abs.3 Nr.1 ZPO).
Mit den „Mandatssituationen“ unserer Mediations-Expertin RAin Martina Mainz-Kwasniok bereiten Sie sich bestens vor. Wir zeigen Ihnen die typischen Fälle aus der Praxis, die demnächst auch in Ihrer Kanzlei häufiger aufschlagen könnten – übersichtlich auf 5 PDF-Seiten, die wir Ihnen zusammen mit unserer „Checkliste Mediation“ hier als kostenfreien Download anbieten. Greifen Sie zu!
Die zentralen Vorschriften des Mediationsgesetzes
Welche Vorschriften bringt das neue Mediationsgesetz (MediationsG)? Vorweg: Das Mediationsgesetz ist als Artikel 1 ein Teil des „Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“.
Darin ist unter anderem geregelt,
- welche Aufgaben und Pflichten der Mediator hat
- wer sich künftig Mediator und
- wer sich zertifizierter Mediator nennen darf.
Das Mediationsgesetz und das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ gelten seit dem 26.07.2012.
§ 3 Mediationsgesetz (MediationsG): Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen
Ganz wichtig in einem Mediationsverfahren ist die Neutralität des Mediators. Gibt es Umstände, die seine Neutralität beeinträchtigen, so darf er nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien als Mediator tätig werden. Die Neutralität beeinträchtigt es z.B. auch, wenn Kollegen des Mediators bereits mit der Sache beschäftigt waren:
„Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.“ |
Weiterhin ist der Mediator verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seine fachliche Kompetenz zu informieren.
§ 4 Mediationsgesetz (MediationsG): Verschwiegenheitspflicht
Das Mediationsgesetz regelt nun eindeutig die Schweigepflicht des Mediators, die nur dann nicht gilt, „soweit
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
- die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“
§ 5 Mediationsgesetz (MediationsG): Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
Mediator darf sich jeder nennen. Aber: Der Mediator muss eigenverantwortlich sicherstellen, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.
Die Kompetenzen hat sich der Mediator durch „eine geeignete Ausbildung“ und „eine regelmäßige Fortbildung“ anzueignen.
Das Gesetz nennt auch, was eine Ausbildung beinhalten soll:
- Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
- Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
- Konfliktkompetenz,
- Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
- praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
- Der zertifizierte Mediator
Darüber hinaus regelt das Gesetz, wer sich „zertifizierter Mediator“ nennen darf: Nämlich alle Personen, die eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen haben, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 des Mediationsgesetzes entspricht.
Die Verordnung gemäß § 6 des Mediationsgesetzes wird allerdings voraussichtlich erst in einem Jahr in Kraft treten. Bis dahin gibt es nur Anhaltspunkte aus der Begründung des Mediationsgesetzes, wie diese Ausbildung ausgestaltet wird.
Vorgesehen ist auf jeden Fall, dass Mediatoren, die bereits heute eine Ausbildung abgeschlossen haben, den Titel „zertifizierter Mediator“ tragen dürfen – sofern ihre frühere Ausbildung den Anforderungen der VO genügt.
Sollten Ausbildungsstunden oder –Inhalte fehlen, können diese durch ergänzende Kurse oder eine Fortbildung nachgearbeitet werden.
Fundstelle zum Mediationsgesetz
BGBl., I, 2012, Nr. 35, S. 1577-1582