Seit den 90er Jahren findet die Mediation in Deutschland zunehmend Verbreitung. Bei der typischen Trennungs-und-Scheidungsmediation geht es um die einvernehmliche Entflechtung aller Beziehungen des Paares untereinander, vornehmlich der wirtschaftlichen Beziehungen.
Gerade in Mediationsverfahren kommt gelegentlich der Wunsch auf, sich noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Gedanken über den Versorgungsausgleich (VA) zu machen. Über den Versorgungsausleich werden die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.
In manchen Konstellationen ist der gerichtlich durchgeführte Versorgungsausgleich ungünstig, z.B. wenn einer der Eheleute Beamter ist oder schon im Rentenbezug steht. Dann bietet sich die Mediation an. Aber auch wenn die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen, um im Gegenzug Kapital zu verteilen (z.B. eine Immobilie), müssen sie ihre Versorgungs-Zahlen kennen. Auch in der Mediation bedarf es daher gewisser Auskunftspflichten beim Versorgungsausgleich.
Auskunftspflichten beim Versorgungsausgleich
Das Gesetz regelt in erster Linie die Auskunftspflichten der Ehegatten untereinander. Das aber ist in der Praxis bei beabsichtigten Einigungen das kleinere Problem. Wenn die Ehegatten ihren Versorgungsausgleich selbst regeln wollen, dann wollen sie sich auch Auskünfte erteilen. Den „Ehezeitanteil“ seiner eigenen Altersversorgung kennt aber niemand. Dazu muss man fragen, nämlich den Träger der Versorgung (die Deutsche Rentenversicherung (DRV), das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), die Personalabteilung des Betriebs, private Rentenversicherer etc.) Die Sachbearbeiter dort verweigern allerdings oft die Auskunft, mit dem Hinweis darauf, nur auf gerichtliche Anfrage zur Auskunft verpflichtet zu sein. Das ist die Quadratur des Kreises: man will die gerichtliche Regelung vermeiden, wird aber auf ein gerichtliches Verfahren verwiesen. Das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben mit der Möglichkeit, außergerichtliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.
Auskunftsverpflichtung für alle Versorgungsträger
Der Gesetzgeber hat den Fall sogar geregelt, was aber bei den Mitarbeitern der Versorgungsträger offenbar weitgehend unbekannt ist. § 4 VersAusglG regelt Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht: „Sofern ein Ehegatte die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, nicht erhalten kann, hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.“
Dieses Recht hatte bisher ein Ehegatte nach § 74 Nr. 2b SGB X nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Jetzt gibt es diese Auskunftsverpflichtung für alle Versorgungsträger.
Zeitpunkt des Auskunftsverlangens
Streiten kann man sich über die Auslegung, ob bereits vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens eine Auskunft nach § 4 VersAusglG verlangt werden kann, denn es heißt im Gesetz, „die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte“. Mit „Versorgungsausgleich“ im engeren Sinn kann nur das öffentlich-rechtliche Verfahren des Familiengerichts gemeint sein, nicht der Scheidungsfolgevertrag von Ehegatten. Das liegt auch daran, dass die Ehezeit erst mit der Einreichung des Scheidungsantrags endet und bis zur Einreichung völlig unklar ist, ob es jemals zu einem Versorgungsausgleich kommen wird.
Auf der anderen Seite haben die Eheleute ein berechtigtes Interesse daran, zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung mit umfassender Scheidungsfolgenvereinbarung von dem anderen Ehegatten aktuelle Auskünfte zu seiner Versorgungslage zu erhalten. Insbesondere wenn beide Ehegatten dem Versorgungsträger mitteilen, dass die Auskunft benötigt wird, um eine privatrechtliche Abrede über den Versorgungsausgleich zu treffen, darf der Versorgungsträger sich nach Ansicht der Verfasserin nicht weigern (so auch Rotax in Lexikon des Versorgungsausgleiches, Rechtsportal Familienrecht, Dok-Nr. 87913180).
In der Mediationspraxis weigern sich viele Versorgungsträger gleichwohl oder lassen mindestens sechs Monate auf die Auskunft warten.
Mehr zum Thema Mediation können Sie in den Beiträgen von Rechtsanwältin Martina Mainz-Kwasniok im Rechtsportal Familienrecht nachlesen.