Warum gibt es überhaupt Reformen? In der Regel soll eine Reform etwas verbessern oder vereinfachen. Für dieses Ziel steht auch das Versorgungsausgleichsgesetz. Der bisherige Versorgungsausgleich soll vereinfacht werden. Zudem sollen Anwälte und Richter einen größeren Gestaltungsspielraum erhalten.
Wie sehen jedoch die Vereinfachungen mit dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz konkret aus?
In erster Linie räumt das Versorgungsausgleichsgesetz Eheleuten das Recht ein, individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Zudem bringt das Versorgungsausgleichsgesetz auch in anderen Bereichen Verbesserungen.
Kapitalversorgungen mit Versorgungsausgleichsgesetz neu geregelt
Neben individuellen Vereinbarungen schafft das Versorgungsausgleichsgesetz Platz für den Ausgleich von Kapitalversorgungen. Das Versorgungsausgleichsgesetz bestimmt, dass die steuerlich geförderte, private Altersversorgung, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegt.
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Das bedeutet, dass durch das Versorgungsausgleichsgesetz jetzt auch Kapitalzahlungen aus an sich ausgleichspflichtigen Anrechten in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, die erst durch nachträgliche Umwandlung einer bisher auf Rentenbasis lautenden, noch nicht ausgeglichenen Versorgung in einer Kapitalversorgung entstanden sind.
Invaliditätsversorgungen durch Versorgungsausgleichsgesetz klar definiert
Die laufende Versorgung aufgrund einer Invalidität war bislang nicht eindeutig geregelt. Das führte in der Vergangenheit häufig zu Unstimmigkeiten und Unzufriedenheit sowohl auf Seiten der Mandanten als auch auf der der Anwälte. Damit ist jetzt Schluss, denn das Versorgungsausgleichsgesetz bringt Klarheit und erweitert zudem die Invaliditätsversorgungen.
Laut Versorgungsausgleichsgesetz ist eine laufende Versorgung wegen Invalidität nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist. Wie bisher wird auch mit dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz der Ausgleichanspruch nur dann fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder aufgrund des Gesundheitszustands die Voraussetzungen erfüllt. Eine Erweiterung gibt es mit dem Versorgungsausgleichsgesetz in der Härteregelung.