Umgangsrecht für Großeltern, die im Ausland wohnen?

Auch Großeltern haben grundlegend ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln. Doch wie ist die Rechtslage, wenn Großeltern und Kinder in verschiedenen Ländern wohnen? Zum Umgangsrecht für Großeltern, die im Ausland wohnen, hat nun der EuGH eine wegweisende Entscheidung veröffentlicht.

Besprechung zum Beschluss des EuGH vom 31.05.2018 – C-335/17

Der EuGH hat entschieden: Das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist dafür zuständig, über das Umgangsrecht von Großeltern zu entscheiden, die im Ausland wohnen.

Die Klägerin, bulgarische Staatsangehörige, ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen im April 2002 geborenen Kindes. Mit der Scheidung seiner Eltern durch ein griechisches Gericht wurde das Sorgerecht dem griechischen Vater übertragen.

 

Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater in Griechenland. Die Klägerin begehrt eine Umgangsregelung, um einen engen Kontakt mit dem Enkelkind aufrechtzuerhalten, was bislang nicht möglich war.

Nachdem sie vergeblich griechische Behörden um Unterstützung ersucht hat, beantragt sie bei bulgarischen Gerichten die Bestimmung der Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem minderjährigen Enkel auf der Grundlage von Art. 128 des Familiengesetzbuchs.

Die bulgarischen Gerichte wiesen den Antrag jeweils wegen fehlender Zuständigkeit zurück. Das Oberste Kassationsgericht warf die für seine Entscheidung grundlegende Frage auf, ob die Brüssel-IIa-Verordnung überhaupt auf das Umgangsrecht der Großeltern Anwendung findet.

EuGH seziert die Verordnung Nr. 2201/2003

Die Verordnung Nr. 2201/2003 trifft keine Aussage darüber, ob der in ihrem Art. 2 Nr. 10 definierte Begriff „Umgangsrecht“ das Umgangsrecht der Großeltern beinhaltet.

Der Begriff „Umgangsrecht“ ist unter Berücksichtigung seines Wortlauts, der Systematik und der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom auszulegen.

Was den Wortlaut von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, ist festzustellen, dass das Umgangsrecht weit gefasst wird und insbesondere auch als das Recht definiert wird, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

Keine Beschränkung des Umgangsrechts auf bestimmte Personen

Eine Beschränkung hinsichtlich der Personen, die in den Genuss dieses Umgangsrechts kommen können, enthält diese Definition nicht.

Um zu bestimmen, ob die Großeltern zu den von dieser Definition erfassten Personen gehören, ist der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegte Anwendungsbereich dieser Verordnung zu berücksichtigen, wonach diese für die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung gilt.

Der Begriff des Umgangsrechts ist insbesondere in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthalten. Dort wird zum einen klargestellt, dass die Zivilsachen in Bezug auf die elterliche Verantwortung insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht betreffen.

Zum anderen wird dort der Begriff der elterlichen Verantwortung als die gesamten Rechte und Pflichten definiert, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, was insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht umfasst.

Vor diesem Hintergrund ist zu betonen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 nicht ausdrücklich ausschließt, dass ein von den Großeltern beantragtes Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Rechtsraum für gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen

Ebenso ist das mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgte Ziel zu berücksichtigen, einen Rechtsraum zu schaffen, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen durch die Festlegung von Vorschriften für die Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung beruht.

Außerdem gilt diese – nach dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung – für „alle“ Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Dazu gehören die Besuchsrechte, die als Priorität angesehen werden. Eine Beschränkung von umgangsberechtigten Personen liegt nicht vor.

Vielmehr soll Umgangsrecht auch mit anderen Personen bestehen, zu denen das Kind familiäre Bindungen hat.

Demnach ist der Begriff „Umgangsrecht“ nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a sowie nach Art. 2 Nrn. 7 und 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 so zu verstehen, dass er auch das Umgangsrecht anderer Personen erfasst, bei denen es für das Kind wichtig ist, zu ihnen persönliche Beziehungen zu unterhalten – insbesondere zu seinen Großeltern, unabhängig davon, ob sie Träger der elterlichen Verantwortung sind oder nicht.

Daraus folgt, dass ein Antrag der Großeltern auf Einräumung eines Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern unter Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 und daher in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Folgerungen aus der Entscheidung EuGH v. 31.5.2018

Da das einem Angehörigen des Kindes eingeräumte Umgangsrecht das dem Träger der elterlichen Verantwortung gewährte Recht beeinträchtigen kann, besteht das Risiko, dass miteinander unvereinbare oder sich widersprechende Entscheidungen erlassen werden.

Zur Vermeidung dessen und zum Schutz des Kindeswohls hat der EuGH dasselbe Gericht – grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige Gericht – auch für zuständig erklärt, über das Umgangsrecht zu entscheiden.

Praxishinweis: Das Gericht, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss grundsätzlich über Anträge auf Einräumung von Umgangsrechten von Großeltern entscheiden. Durch die Entscheidung des EuGH wird seine Zuständigkeit nunmehr auch für Anträge von Großeltern erklärt, die nicht im gleichen Land leben wie ihr Enkelkind.

 

Normen:
Brüssel-IIa-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Fundstelle:
EuGH, Beschl. v. 31.05.2018 – C-335/17 – Klicken Sie auf den Link, um zum Volltext der Entscheidung auf der Seite des EuGH zu wechseln.

Ass. jur. Nicole Seier, Gelsenkirchen

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