Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen

Im Zusammenhang mit der Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt hat das OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.01.2009 — 13 WF 29/08, DRsp Nr. 2009/3930) über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung einer Nebenerwerbsobliegenheit und der Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner im eigenen Haus wohnt, entschieden.

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob und in welchem Umfang dem Unterhaltspflichtigen eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann, wenn er durch seine bereits ausgeübte Tätigkeit ein zu geringes Netto-Einkommen erzielt.

Sachverhalt: Unterhaltspflichtiger erzielt trotz Nebentätigkeit monatliches Einkommen unter 300 Euro

Der Kläger ist laut Urkunde des Jugendamtes des Landkreises O. vom 06.02.1997 verpflichtet, seiner im Februar 1990 geborenen Tochter den Regelunterhalt zuzüglich eines 18 %igen Zuschlags des Regelbetrages unter anteiliger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes zu zahlen. Mit Klage vom 26.10.2007 bei dem AG Neuruppin begehrt er eine Abänderung dieser Jugendamtsurkunde. Er bewohnt ein in seinem Eigentum befindliches Haus. Für die Zeit ab Oktober 2007 sei er nicht mehr verpflichtet, für die Beklagte Unterhalt zu leisten. Denn diese lebe mit Zustimmung der Kindesmutter im Haushalt der Großeltern und befinde sich derzeit in der allgemeinen Schulausbildung zum Erwerb des Fachabiturs.

In den aufgeführten Zeiten war der Kläger lediglich als geringfügig Beschäftigter tätig gewesen. Sein Nettoeinkommen abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages schwankte in dieser Zeit zwischen 281,33 € und 1050 €. Hinzuzurechnen waren monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 250 €. Darüber hinaus übte er eine Nebentätigkeit aus. Die Kindesmutter befindet sich derzeit im Erziehungsurlaub und erhält Erziehungsgeld.

Entscheidungsgründe: Höhe des monatlichen Bedarfs

Gemäß §§ 1601, 1602, 1603 BGB steht der seit Februar 2008 volljährigen Beklagten gegenüber ihrem leistungsfähigen Vater — dem Kläger — dem Grunde nach weiterhin ein Unterhaltsanspruch zu. Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 beläuft sich der monatliche Bedarf der Beklagten auf 173 €, im Jahre 2008 auf 228 € und ab dem 01.01.2009 auf 218 €. Der Kläger hat mit seiner Klage teilweise Erfolg, so dass die Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt in dem aufgeführten Umfang abzuändern ist.

Grundsätzlich sind beide Elternteile für das Kind barunterhaltspflichtig. Ihr jeweiliger Haftungsanteil bemisst sich nach Verhältnissen ihres den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens.

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Keine Erwerbsobliegenheit während Erziehungsurlaub

Die Mutter befindet sich im Erziehungsurlaub und erhält Erziehungsgeld. Wegen Erziehungsurlaubs mit Erziehungsgeld wird sie als nicht leistungsfähig eingestuft. Auch ist sie während der Zahlung von Erziehungsgeld nicht verpflichtet, eine Tätigkeit im Nebenerwerb aufzunehmen.

Der Vater ist von Beruf Altenpfleger, ausgebildeter Werkzeugmacher und Lagerist; ebenso ist er als Kraftfahrer tätig gewesen. Der Kläger hat hauptberuflich lediglich geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Er ist gesundheitlich uneingeschränkt in der Lage, die bisher ausgeübten Tätigkeiten erneut auszuüben. Damit kann er sich seiner Tochter gegenüber nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Vielmehr ist er im Interesse der Unterhaltspflichtigen verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen.

Der Unterhaltspflichtige muss alles unternehmen, um durch Finden eines Arbeitsplatzes seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Er muss alle verfügbaren Mittel heranziehen, um für den angemessenen Unterhalt seines Kindes aufzukommen und, wenn der eigene Unterhalt anderweitig sicher gestellt ist, sogar auf den Selbstbehalt ganz oder teilweise verzichten.

Erwerbsobliegenheit: Einkommenserhöhung durch zumutbare Nebentätigkeit

Im Verfahren hat der Kläger weder mangelnde Leistungsfähigkeit, noch seine Erwerbsbemühungen um einen seiner fachlichen Vorbildung entsprechenden Arbeitsplatz dargelegt. Daher musste sich der Kläger vom Gericht darauf verweisen lassen, sein Einkommen auf zumutbare Weise zu erhöhen, insbesondere auch durch gezielte Aufnahme von Nebentätigkeiten.

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum bis zum 31.03.2008 nicht in Vollzeit, sondern lediglich als geringfügig Beschäftigter tätig. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 399,75 €. Abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages verblieb ihm ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 281,33 €. Hierzu kommen monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 250 €, so dass sich das tatsächliche Netto-Einkommen auf 531,33 € belief.

Hier musste sich der Kläger vom Gericht darauf verweisen lassen, sein Einkommen auf zumutbare Weise zu erhöhen. Dieses könne entweder durch eine umfangreiche oder mehrere Nebentätigkeiten nebeneinander jeweils zusammen mit der Hauptbeschäftigung — auch neben einer Vollzeitbeschäftigung im Schichtdienst — bis zu max. 48 Std. pro Woche betragen.

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Wann ist eine Nebentätigkeit trotz Erwerbsobliegenheit unzumutbar?

Im Einzelfall ist diese Pflicht unzumutbar, wenn es aufgrund der konkreten Lebens- und Arbeitssituation unbillig erscheint, den Unterhaltspflichtigen auf Ausübung einer Nebentätigkeit zu verweisen. Soweit es jedoch um die Sicherstellung des Bedarfs eines Kindes geht, sind an die äußeren Umstände, die diese Nebentätigkeit unzumutbar machen, hohe Anforderungen zu stellen.

Hier geht das Gericht von einem erzielbaren Einkommen in Höhe von 300 € aus. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Nebentätigkeit wurden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Außerdem übt der Kläger eine Nebentätigkeit aus, die ihm monatlich 200 € einbringt. Das Gericht legt jedoch die höheren erzielbaren Einkünfte zugrunde und ermittelt in der streitbefangenen Zeit somit ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 831,33 €.

In der sich anschließenden Zeit arbeitet der Kläger bei einem Personaldienstleister mit einem monatlichen Brutto-Einkommen von 850 €. Mangels weiteren Vortrags ist daher von einem monatlichen Netto-Einkommen von rd. 600 € auszugehen. Zuzüglich der monatlichen Mieteinnahmen und einem zumutbaren Nebenverdienst ergibt sich für diesen Zeitraum ein monatliches Netto-Einkommen von 1.050 €.

Seit dem 23.05.2008 ist der Kläger bei einer neuen Firma beschäftigt. Dass das nunmehr vorliegende Netto-Einkommen inklusive der zusätzlichen Einnahmen den zuvor erzielten Betrag unterschreitet, hat der Kläger nicht vorgetragen. Daher geht das Gericht von einem gleich gebliebenen Betrag aus. Darüber hinaus bewohnte der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Haus, so dass der jeweils zu berücksichtigende Selbstbehalt des Klägers entsprechend zu kürzen ist.

Ermittlung des monatlichen Bedarfs und Unterhaltsberechnung

Der angemessene Bedarf eines nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kindes beträgt zum Zeitpunkt der Entscheidung 640 € monatlich. Bafög-Leistungen nach Abzug von ausbildungsbedingten Kosten in Höhe von 90 € sowie staatliches Kindergeld sind als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes voll anzurechnen. Für den streitbefangenen Zeitraum beläuft sich der monatliche Bedarf auf 590 € ebenso abzüglich Kindergeld und Bafög-Leistungen, so dass ein offener monatlicher Bedarf von 173 € verbleibt.

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Praxishinweis: welche Nebentätigkeiten sind im Rahmen der Erwerbsobliegenheit zumutbar?

Erzielt der Unterhaltspflichtige durch seine ausgeübte Tätigkeit ein zu geringes Netto-Einkommen, so wird ihm eine Nebentätigkeit zugemutet Selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung im Schichtdienst bis zu max. 48 Std. können ein oder mehrere Nebentätigkeiten ausgenommen werden. Denn der Unterhaltspflichtige muss sein Einkommen auf zumutbare Weise erhöhen, insbesondere durch die Aufnahme von Nebentätigkeiten.

Hierfür kommen Tätigkeiten wie z.B. Kellner, Zeitungs- oder Werbezettelausträger, Bote, Reinigungskraft, Umzugshelfer oder Taxifahrer in Betracht. Übt der Unterhaltsverpflichtete keine zusätzliche Tätigkeit aus, so wird ihm vom Gericht ein monatliches erzielbares Netto-Einkommen unterstellt. Wird bei einer hauptberuflichen geringfügigen Beschäftigung im Rahmen des Nebenjobs tatsächlich 200 € verdient, unterstellt das Gericht, dass ein zeitlich umfangreicherer Einsatz und somit auch ein höherer Verdienst (hier: 300,00 €) möglich sei.

Kommen dem Unterhaltspflichtigen darüber hinaus Vorteile zugute, die sich für ihn finanziell positiv auswirken, wird der Selbstbehalt entsprechend gekürzt. Bewohnt der Unterhaltspflichtige — wie im vorliegenden Fall — sein eigenes Eigentum, so verringert sich der Selbstbehalt um die ersparte Mietzahlung.

Autorin:  Rechtsanwältin Nicole Seier

OLG Brandenburg Beschl. v. 29.01.2009 — 13 WF 29/08, DRsp Nr. 2009/3930 > Urteil im Volltext abrufen