Übergangsvorschriften im Zugewinnausgleich

Zu einer Reform gehören häufig Übergangsfristen. So ist es auch bei der Reform im Güterrecht. Übergangsvorschriften geben Ihnen die Möglichkeit, während eines begrenzten Zeitraums wahlweise das alte beziehungsweise das neue Recht anzuwenden.

Bereits vor dem 01.09.09 konnten Sie das neue Recht zum Zugewinnausgleich einsetzen. Nach Inkrafttreten der Reform haben Sie jetzt die Möglichkeit, bereits anhängige Klagen zurückzunehmen, wenn dies für Sie günstiger ist. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht selbstverständlich Ihr Mandant mit seinen Bedürfnissen.
 

Sie sollten momentan abwägen, ob das neue oder das alte Recht für den Zugewinnausgleich Ihres Mandanten vorteilhafter ist. Es geht natürlich darum, für die Bedürfnisse Ihres Mandanten die beste Alternative zu finden. Altes oder neues Recht – für Sie bedeutet die Gegenüberstellung der Gesetze im Zugewinnausgleich ein zusätzlicher Zeitaufwand. Deshalb möchten wir in diesem Newsletter kurz zusammenfassen, auf was Sie achten sollten.

Zugewinnausgleich altes oder neues Recht

Ein Zugewinnausgleich nach neuem Recht ist für Ihre Mandanten beispielsweise empfehlenswert, wenn im Anfangsvermögen des Gegners Schulden vorliegen bzw. Ihr Mandant im Endvermögen Schulden hat. Des Weiteren ist das neue Recht im Zugewinnausgleich interessant, wenn Ihr Mandant bei der Auskunft zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt Vorteile erwartet. Im Zweifel sollten Sie das neue Recht befürworten.

Ein Zugewinnausgleich nach altem Recht ist vorteilhaft bei Schulden des Mandanten im Anfangsvermögen oder Schulden des Gegners im Endvermögen.

Zugewinnausgleich bei anhängigen Zugewinnausgleichsklagen

Für die Übergangszeit gilt auch: Anhängige Zugewinnausgleichsklagen müssen zur Vermeidung von Haftungslagen unter Umständen zurückgenommen werden, ggf. noch in der Berufungsinstanz. Schätzen Sie die Prozessaussichten ein. Stellen Sie mögliche Vorteile bei Erfolg den Kostennachteilen bei der Rücknahme der Klage gegenüber. Dies gilt übrigens auch für anhängige Scheidungsanträge, wenn der Zugewinnausgleich im Verbund geltend gemacht worden ist.

Vorsicht: Ist die Rücknahme des Scheidungsantrags für die Gegenseite ungünstig, auf jeden Fall rechtzeitig den eigenen Scheidungsantrag stellen, um den Stichtag einzuhalten.

Dies war bereits der letzte Teil unserer Serie zum Zugewinnausgleich. Wir hoffen, dass die Informationen Ihnen den Praxisalltag erleichtern konnten.

 

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