Scheinvaterregress: Reform ist auf dem Weg – Verjährung geplant

Das Bundesverfassungsgericht hatte sie gefordert: Eine gesetzliche Regelung des Scheinvaterregresses. Nun hat die Koalition einen Referentenentwurf vorgelegt – und dabei für eine Überraschung gesorgt. Ein Anspruch auf Scheinvaterregress für gezahlten Unterhalt soll nur für zwei Jahre rückwirkend gelten.

Verjährung beim Scheinvaterregress

Bisher ist es zwar lediglich ein Referentenentwurf, doch die Richtung der Reform steht fest. Die Koalition reagiert damit auf eine Reihe von Urteilen zum Scheinvaterregress.

Nachdem der BGH zuletzt stark zugunsten der Scheinväter entschieden hatte, kam vom BVerfG 2015 die Antwort. Ein Anspruch auf Auskunft über den biologischen Vater gegen die Mutter als Voraussetzung für einen Regress sei ein starker Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, für den eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden müsse.

Dies greift der Referentenentwurf nun auf:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 BvR 472/14 entschieden, dass die von dem Bundesgerichtshof aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.“

Diese Grundlage soll nun in folgender Form geschaffen werden:

„Die Durchsetzbarkeit des auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsanspruchs soll durch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gestärkt werden, der die Interessen der Beteiligten einem angemessenen Ausgleich zuführt.

Der Zeitraum, für den in der Vergangenheit Erfüllung des übergegangenen Anspruchs verlangt werden kann, soll angemessen eingegrenzt werden, um zu berücksichtigen, dass der Scheinvater in der Vergangenheit die Rolle als Vater tatsächlich ausgefüllt hat oder ausfüllen konnte, etwa indem er das Kind (mit)betreute sowie Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnahm oder Umgang ausübte. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater typischerweise nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll daher nicht mehr stattfinden. Durch die vorgeschlagene Lösung wird in angemessener Weise die Durchsetzbarkeit des übergegangenen Anspruchs gestärkt, zugleich aber dessen Geltendmachung für die Vergangenheit unter familienrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt.“

Anspruchsgrundlage beim Scheinvaterregress

Anspruchsgrundlage für den Scheinvaterregress bleibt der § 1607 Abs. 3 BGB. Im Gesetzestext wird aber nun deutlich, dass die Verjährung beim Scheinvaterregress 2 Jahre betragen soll. § 1613 Abs. 3 BGB wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Berechtigte kann die Erfüllung eines nach § 1607 Absatz 3 Satz 2 übergegangenen Unterhaltsanspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft bis zum Abschluss dieses Verfahrens verlangen.“

Der Gesetzgeber bringt hier ein Modell zum Tragen, das im modernen Familienrecht immer mehr Berücksichtigung findet: Elternschaft bedeutet mehr als die biologische Abstammung.

Dies ist in anderen Ländern bereits Praxis. Gar keinen Regressanspruch gibt es zum Beispiel in der Schweiz, in den Niederlanden beträgt die Verjährung 5 Jahre. Ähnliche Beschränkungen bestehen in Frankreich und England. Demnächst also wohl auch in Deutschland.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

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