Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO und das FamFG

Am 01.09.2009 tritt das FamFG in Kraft. Dadurch ändern sich auch die Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung.

Derzeit darf der Gläubiger nach § 720 Abs. 1 ZPO aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung einleiten und die Gegenstände pfänden, jedoch nicht verwerten.

Die Sicherungsvollstreckung ist gegen die Rechtsmittel gerichtet, die nur zum Zeitbeginn eingelegt werden und verhindern sollen, dass der Schuldner sein Vermögen frühzeitig verschleudert. Die Vorschrift schützt den Gläubiger vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihn durch ein Vermögensverfall des Schuldners drohen. Der Gläubiger kann sich mit der Sicherungsvollstreckung kostengünstig schützen und gleichzeitig wirtschaftlichen Druck auf den Schuldner ausüben.

Bei der Sicherungsvollstreckung sind alle Maßnahmen zulässig, die der Beschlagnahme des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen dienen. Unzulässig sind dagegen Versteigerungen zu Erlöszwecken ohne die Überweisung von Forderungen an den Gläubiger. Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO ist gleichzeitig zulässig, auch ohne vorherige Zustellung von Titel und Klausel.

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Bleibt die Sicherungsvollstreckung fruchtlos, kann der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 899 ff. ZPO) verlangen.

Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung gem. § 720a III ZPO abwenden, wenn er seinerseits Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs leistet.

Für die Sicherungsvollstreckung müssen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel und Zustellung) gegeben sein. Die Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil mindestens 2 Wochen vorher zugestellt ist, § 750 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner soll in diesem Zeitraum die Gelegenheit haben, die Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abzuwehren. Trotz des Wortlauts von § 750 Abs. 3 ZPO muss die einfache Vollstreckungsklausel für den Beginn der zweiwöchigen Wartefrist nicht zugestellt werden.

Mit Inkraftreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01.09.2009 werden sich die Vollstreckungsvoraussetzungen erheblich ändern:

Die Vollstreckungsvorschriften befinden sich im allgemeinen Teil des FamFG §§ 686 bis 696 und teilweise in den weiteren Büchern, wie z. B. Ehe- und Familienstreitsachen § 120 FamFG. In allen FamFG-Sachen ist die Entscheidungsform nunmehr der Beschluss, § 38 FamFG und nicht mehr das Urteil. Der Beschluss wird gem. § 26 II FamFG mit seinem wirksam werden vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wird nicht ausdrücklich in dem Tenor ausgesprochen. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

Der Schuldner kann die Einstellung der Vollstreckung beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Dieser Antrag ist zulässig, sobald keine Rechtskraft eingetreten ist.

Wegen der neuen Vollstreckungsvoraussetzung des FamFG ist eine Sicherungsvollstreckung in diesem Bereich nach § 720a ZPO kein Raum.

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Der Rechtsanwalt erhält für die Sicherungsvollstreckung eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Sie ist gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit, wenn zu einem späteren Zeitpunkt durch eine weitere Vollstreckungsmaßnahme, z. B. die Verwertung auf eine Befriedigung des Mandanten erreicht wird, § 18 Nr. 3 RVG.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102)