Firmenwagen und Darlehensraten beim Elternunterhalt

Fährt derjenige, der Elternunterhalt zu zahlen hat, einen Firmenwagen, sind der repräsentative und der private Nutzungsanteil bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen. Tilgungsleistungen auf Hausschulden wiederum sind bis 5 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen.

OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2015 – 14 UF 70/15

In dem vorliegenden Fall wird der Sohn auf Unterhalt für seinen 82-jährigen Vater in Anspruch genommen.

Dagegen macht er u.a. geltend, ihm werde als nicht selbstständig Beschäftigtem von seinem Arbeitgeber zwar ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der darin liegende Vorteil könne aber nicht in vollem Umfang als Einkommen angesehen werden.

Des Weiteren habe er Finanzierungsaufwendungen für das von ihm mit seiner Familie bewohnte Haus und zwei Eigentumswohnungen. Streitig ist, in welchem Ausmaß diese Aufwendungen den zu zahlenden Unterhalt beeinflussen.

 

Repräsentationszweck des Firmenwagens ist zu berücksichtigen

Das OLG entscheidet zum Firmenwagen, dass die Grundlage für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts das Nettoeinkommen ist, das sich aus dem Gesamtbrutto ergibt. In diesem Gesamtbrutto ist ein Firmenwagen, der das Einkommen erhöht, als geldwerter Vorteil bereits enthalten. Wer einen Firmenwagen nutzt, muss somit mehr Unterhalt zahlen als derjenige, dem kein Firmenwagen zur Verfügung steht.

Die Aufgabe eines Unterhaltspflichtigen, der einen Firmenwagen nutzt, ist es, darzutun und ggf. zu beweisen, dass er sich privat einen preisgünstigeren Wagen kaufen würde. Hat der Firmenwagen zum Beispiel aus Repräsentationsgründen einen höheren Wert als ein Wagen, den sich der Unterhaltspflichtige selbst kaufen würde, ist dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag ist dabei zu schätzen.

Werden die mit dem Firmenwagen verbundenen Kosten in vollem Umfang vom Arbeitgeber übernommen, sind nach den im Unterhaltsrecht anerkannten Kilometersätzen auch die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Der verbleibende Vorteil ist allerdings als Einkommen anzusetzen und bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Finanzierungsaufwendungen: Unterschied zwischen Zins- und Tilgungsleistungen

Zu den Finanzierungsaufwendungen entscheidet das OLG, dass zwischen Zins- und Tilgungsleistungen zu unterscheiden ist. Der Zinsanteil der Darlehen ist in vollem Umfang abzugsfähig, der Tilgungsanteil nur zum Teil.

Letzterer dient einerseits der Vermögensmehrung, die jedoch nicht zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben werden darf. Andererseits steht es dem Unterhaltspflichtigen zu, neben seiner primären Altersvorsorge mit ca. 20 % seines Bruttoerwerbseinkommens eine weitere, sekundäre Altersvorsorge mit 5 % seines Bruttoerwerbseinkommens zulasten des Elternunterhalts zu betreiben.

Soweit dieser Betrag nicht bereits durch anderweitige zusätzliche Altersvorsorgeleistungen (Zahlungen in Lebensversicherungen o.Ä.) ausgeschöpft ist, können Tilgungsleistungen auf Darlehen für Immobilien angesetzt werden, aber nicht darüber hinaus.

Zusammenfassung der Entscheidung 14 UF 70/15

Der in der Nutzung eines Firmenwagens liegende geldwerte Vorteil beeinflusst die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Zugunsten des Unterhaltspflichtigen ist zu berücksichtigen, wenn der Firmenwagen teurer ist, als es ein selbst angeschaffter Wagen wäre. Des Weiteren sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom geldwerten Vorteil abzuziehen.

Immobiliendarlehen sind mit ihrem Zinsanteil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Da der Unterhaltspflichtige insgesamt 5 % seines Bruttojahreseinkommens als zusätzliche, sekundäre Altersvorsorge investieren darf, kann er von den Tilgungsleistungen diesen Betrag ansetzen – soweit er keine anderen Vorsorgeaufwendungen dieser Art ansetzt.

 

Praxishinweis:

Der Unterhaltspflichtige hat diese Positionen (Firmenwagen und Tilgungsleistungen auf Hausschulden) geltend zu machen und zu belegen. Sie werden nicht von Amts wegen berücksichtigt.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2015 – 14 UF 70/15

BGB § 1610

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert