Elternunterhalt: Typische Mandantenfragen und was Sie darauf antworten

Der Elternunterhalt ist ein drängendes Thema in wahrscheinlich jeder Familienrechtskanzlei. Sicher kennen auch Sie den Fall, dass dem Mandanten die Auskunftsanforderung des Sozialamts gerade frisch ins Haus geflattert ist – und nun mit einem ganzen Rucksack voller Fragen zu Ihnen kommt. Mit folgendem Artikel rund um den Elternunterhalt geben wir Ihnen Rückendeckung.

Wer muss Elternunterhalt zahlen? Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?

Gesetzliche Grundlage und grundlegende Entscheidungen: Verwandte ersten Grades schulden einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger. Es können also nicht nur Kinder von ihren Eltern Unterhalt beanspruchen, sondern auch umgekehrt die Eltern von ihren Kindern, wenn sie ihren Bedarf aus ihren Einkünften nicht decken können („Elternunterhalt“). Neben der Bedürftigkeit des betreffenden Elternteils ist die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes im besonderen Maß zu prüfen.

 

Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung vom 07.06.2005 (BVerfG, FamRZ 2005, 1051) mit den Fragen der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit grundlegend auseinandergesetzt. Vorausgegangen waren hierzu diverse Entscheidungen des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2004, 366; BGH, FamRZ 2004, 370; sehr instruktiv insoweit auch Hauß, FamRB 2005, 268 m.w.N.).

Unterhaltsschuldner: Elternunterhalt schulden grundsätzlich nur die verwandten Kinder. Schwiegerkinder gehören hierzu nicht (BGH, FamRZ 2004, 443, 445 m. Anm. Schürmann; BGH, FamRZ 2003, 1836). Deren Einkünfte können jedoch im Rahmen des Familienunterhalts zu berücksichtigen sein. Daher wird auch Auskunft über die Einkünfte der nicht verwandten Schwiegerkinder geschuldet, sofern diese zur Berechnung der Leistungsfähigkeit erforderlich sind (vgl. zur Auskunftspflicht unter zusammenlebenden Ehegatten BGH, Urt. v. 02.06.2010 – XII ZR 124/08, FamRZ 2011, 21).

Vorrangige Unterhaltsansprüche: Dem Anspruch auf Elternunterhalt gehen sämtliche übrigen Unterhaltsansprüche vor mit Ausnahme der Ansprüche der weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie, also z.B. Großeltern gegen Enkel (§ 1609 BGB). Soll also ein Anspruch auf Elternunterhalt geltend gemacht werden, hat sich der Gläubiger somit nicht nur mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners zu befassen, sondern ebenso mit etwaig bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, die von diesem vorrangig zu befriedigen sind. Häufig führt diese Prüfung bereits dazu, dass ein Elternunterhaltsanspruch bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners ausscheidet.

Weiterführender Link: Ein interessantes und aktuelles Urteil zum Thema Patchwork-Familie und Familienselbstbehalt haben wir hier für Sie kompakt aufbereitet.

Elternunterhalt: Was muss ich angeben?

Auskunftsanspruch: Sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht ausreichend bekannt, um eine Prüfung seiner Unterhaltsverpflichtung vorzunehmen, muss der Schuldner wie in jedem Unterhaltsschuldverhältnis auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Gegebenenfalls ist der Weg des Stufenantrags nach § 254 ZPO, der über § 113 FamFG Anwendung findet, zu wählen. Der Auskunftsanspruch bzgl. vorrangig bestehender Unterhaltspflichten ist über § 242 BGB gegeben.

Beweislast: Der den Unterhalt fordernde Elternteil hat seine Bedürftigkeit einschließlich der Beachtlichkeit evtl. Heimkosten auf substantiiertes Bestreiten hin darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist auch beim Elternunterhalt, der Teil des Verwandtenunterhalts ist, § 1603 BGB einschlägig. Das in Anspruch genommene Kind ist somit darlegungs- und beweispflichtig für seine berufsbedingten und persönlichen Aufwendungen, die zur Bereinigung seines Einkommens heranzuziehen sind und die zu seiner fehlenden Leistungsfähigkeit führen. Dies gilt wegen des gesetzlichen Vorrangs auch bzgl. sonstiger Unterhaltspflichten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 370 m. Anm. Strohal, 441). Etwaige Verwirkungsgründe sind ebenfalls von ihm darzutun und zu beweisen.

Wer bekommt Elternunterhalt? Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Wann liegt Bedürftigkeit vor? Ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur dann, wenn der betreffende Elternteil unterhaltsbedürftig ist. Grundsätzlich ist auch hier die Vorschrift des § 1602 Abs. 1 BGB heranzuziehen.

Danach ist bedürftig, wer sich aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Eine solche Bedürftigkeit entsteht vornehmlich dann, wenn die Altersversorgung nicht einmal ausreicht, um den Elementarunterhalt zu befriedigen.

Sie kann allerdings auch schon lange vor der Verrentung infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. Besonders häufig wird die Bedürftigkeit dann eintreten, wenn es um die Bestreitung der meist sehr hohen Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geht.

Letztere sind als Mehrbedarf bedarfserhöhend zu berücksichtigen und damit deckt sich der Bedarf des Berechtigten im Heim regelmäßig mit den gesamten Aufwendungen einschließlich der Heimkosten (BGH v. 07.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138).

Allerdings sind diese nur dann in vollem Umfang mit in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, wenn sie dem Lebenszuschnitt des bedürftigen Elternteils entsprechen oder die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar ist (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203; BGH v. 07.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138). Jedoch ist der Kostenaspekt nicht allein maßgeblich.

Auch ein Sozialleistungsempfänger hat im unteren Preissegment die Wahl zwischen verschiedenen Einrichtungen und muss nicht die preiswerteste wählen (BGH v. 07.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138).

Einkommens- und Vermögenseinsatz: Alle Einkünfte aus Renten, Grundsicherung, Kapitalvermögen, unselbständiger und/oder selbständiger Tätigkeit pp. müssen dabei zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden. Ebenso ist das Vermögen selbst zunächst grundsätzlich zu verwerten, d.h. bedarfsdeckend zu verwenden, bevor das Kind in Anspruch genommen werden kann.

Geschützt ist dabei lediglich das sogenannte Schonvermögen in Höhe der im Sozialhilferecht geltenden Beträge (so schon BGH, FamRZ 2004, 370, 371). Von einer Vermögensverwertung kann dann abgesehen werden, wenn diese nicht möglich oder gänzlich unwirtschaftlich wäre (vgl. BGH, FamRZ 1997, 281, 284; BGH, FamRZ 1998, 367, 369).

Auch hier können die entsprechenden Kriterien des Sozialhilferechts herangezogen werden. Der Herausgabeanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB gehört zum einzusetzenden Vermögen des durch die Schenkung bedürftig gewordenen Elternteils. Er ist vorrangig zu realisieren (BGH, FamRZ 2001, 1137, 1139; BGH, NJW 1991, 1824).

Grundsicherung: Zu beachten ist weiterhin, dass der Anspruch auf Grundsicherung gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines Elternteils vorrangig ist, da ein Forderungsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen ist.

Er muss vom Unterhaltsberechtigten daher auch in Anspruch genommen werden (siehe dazu BGH, FamRZ 2004, 1807; BGH, FamRZ 2002, 1698, 1701 m. Anm. Klinkhammer; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 295 = ZFE 2004, 60 m. Anm. Viefhues).

Das Unterlassen der Antragstellung führt grundsätzlich zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens (siehe im Einzelnen Diehl, in: Oelkers, Aktuelles Unterhaltsrecht von A–Z, Stichwort „Grundsicherung“).

Allerdings war bisher unklar, ob die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nur dann ausgeschlossen ist, wenn alle unterhaltspflichtigen Kinder über 100.000 € im Jahr verdienen oder ob es ausreicht, dass von mehreren Geschwisterkindern eines über dieses Einkommen verfügt.

Der BGH hat die Frage in Übereinstimmung mit dem BSG vom 25.04.2013 (B 8 SO 21/11 R, FamRZ 2014, 385) dahingehend beantwortet, dass die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 5 Satz 6 SGB XII n.F. (§ 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII a.F.) schon dann insgesamt ausgeschlossen ist, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte i.H.v. 100.000 € oder mehr verfügt (BGH v. 08.07.2015 – XII ZB 56/14, FamRZ 2015, 1467).

Eine Zurechnung von fiktiven Einkünften aus Grundsicherungsleistungen scheidet dann selbstverständlich aus. Andererseits ist in den Fällen, in denen Grundsicherungsleistungen nicht gewährt werden können, da zumindest eines der unterhaltspflichtigen Kinder über 100.000 € im Jahr verdient, eine Besonderheit gegeben.

Haften in solchen Fällen mehrere unterhaltspflichtige Kinder gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann (BGH, a.a.O.).

Bedarf des Unterhaltsberechtigten: Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung (§ 1610 BGB). Diese leitet sich nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenständig. Der Bedarf beurteilt sich daher in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils (BGH, FamRZ 2003, 860, 861 m. Anm. Klinkhammer = FF 2003, 136 m. Anm. Born, BGHReport 2003, 737).

Nachteilige Einkommensveränderungen, wie i.d.R. etwa der Eintritt in den Ruhestand, haben auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Ein Anspruch auf Unterhalt entsprechend der früheren Lebensstellung scheidet aus.

Sicherstellung des Existenzminimums: Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 unter Fortführung der früheren Rechtsprechung: siehe BGH, FamRZ 2003, 860, 861 m. Anm. Klinkhammer = FF 2003, 136 m. Anm. Born, BGHReport 2003, 737; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1212).

Zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs kann auf die in den Unterhaltsleitlinien enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückgegriffen und derjenige Betrag als Bedarf angesetzt werden, der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Elternteils entspricht. Die Untergrenze bilden die Sätze des SGB XII.

Heim- und Pflegekosten: Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder können insbesondere dann entstehen, wenn sich die Eltern in ein Heim begeben. Dann sind beim Bedarf die Heim- und Pflegekosten grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1993, 411, 412; OLG Hamm, FamRZ 1996, 117).

Sie sind nämlich oft so hoch, dass sie von der Rente/Pension nicht bezahlt werden können. Zu diesen berücksichtigungsfähigen Mehrkosten gehören auch die sozialrechtlich gewährten Barbeträge, also der angemessene Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie der Zusatzbarbetrag nach § 133a SGB XII (BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535).

Der Bedarf des Berechtigten im Heim entspricht damit regelmäßig den gesamten Aufwendungen für die Heimunterbringung und Betreuung (BGH v. 07.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138). Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden regelmäßig auf eine dem Unterhaltsberechtigten zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung.

Sofern dem Unterhaltsberechtigten die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung nicht zumutbar war, sind auch die Kosten einer teureren Unterbringung vom Unterhaltspflichtigen zu übernehmen (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).  Generell ist der Kostenaspekt nicht allein maßgeblich. Auch ein Sozialleistungsempfänger hat selbst im unteren Preissegment die Wahl zwischen verschiedenen Einrichtungen und muss nicht die preiswerteste wählen (BGH v. 07.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138). Leistungen der Pflegeversicherung sind bedarfsmindernd anzurechnen.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten: Was ist Schonvermögen beim Elternunterhalt? Was ist abzugsfähig? Was ist im Selbstbehalt enthalten?

Was muss ich als Unterhaltspflichtiger zahlen? Dies Frage haben wir gesondert in einer 2-teiligen Artikelserie behandelt. Klicken Sie auf die folgenden Links für weitere Informationen:

Unterhaltsberechnung: Wer berät bei Elternunterhalt? Wer berechnet Elternunterhalt?

Tatsächlich fragen sich viele Mandanten, wer den Elternunterhalt berechnet. Den Anfang macht hier regelmäßig die Aufforderung der Sozialämter, Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu erteilen. Auf Basis der Auskunft erstellen die Behörden dann eine Zahlungsaufforderung über rückständigen und laufenden Unterhalt. Deshalb ist es bereits in der Auskunftsphase wichtig, dass Mandanten sich von einem Anwalt beraten lassen. Nur so können Mandanten sichergehen, alle potentiell unterhaltsmindernden Auskünfte anzugeben.

Zur Berechnungsweise generell ist folgendes zu sagen:

Bedarf (s. ausührlich oben unter „Wer bekommt Elternunterhalt? Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsberechtigten“): Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Von diesem Bedarf sind die Einkünfte abzuziehen einschließlich evtl. Leistungen der Pflegeversicherung und der Grundsicherung. Abzuziehen sein können auch fiktiv anzurechnende Einkünfte, z.B. aus einer Grundsicherung wegen Alters. Soweit der Unterhaltsberechtigte über eigenes Vermögen verfügt, ist dies zwar grundsätzlich bedarfsdeckend einzusetzen, allerdings muss ihm ein Notgroschen verbleiben, den der BGH mit mindestens der Höhe des Schonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ansetzt (BGH, Urt. v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).

Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen: In einem weiteren Schritt ist das unterhaltsrechtlich maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach hier und hier aufgeführten Grundsätzen zu bestimmen. Letztendlich ist zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten unter Abzug des nicht gedeckten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten sein angemessener Selbstbehalt – evtl. der individuell ermittelte Familienselbstbehalt – entsprechend den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte verbleibt.

Teilschuldnerschaft: Mehrere Kinder haften ihren Eltern als Teilschuldner (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zur Ermittlung der Haftungsquote haben mehrere Geschwister untereinander einen auf § 242 BGB beruhenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1836 – Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2002, 50, 51; LG Braunschweig, FamRZ 1999, 457). Im Verfahren ist anzugeben, wie sich die Quote bzgl. jedes Kindes errechnet.

Weiterführende Links zur Berechnung des Elternunterhalts:

Wann ist Elternunterhalt verwirkt?

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs/ Verwirkungsgründe des § 1611 Abs. 1 BGB: Der Elternunterhaltsanspruch kann unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt werden. Tatbestandsmäßig kommen hierfür drei Fälle in Betracht:

  • sittliches Verschulden,
  • grobe Vernachlässigung der (früheren) eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem in Anspruch genommenen Kind,
  • schwere Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Unter die Tatbestandsvoraussetzung des sittlichen Verschuldens fallen insbesondere die Fälle der Spiel-, Trunk- und Drogensucht (KG, FamRZ 2002, 1357; OLG Celle, FamRZ 1990, 1142; AG Altena, FamRZ 1994, 1130).

Allerdings ist zu beachten, dass zusätzlich eine Behandlungsverweigerung vorliegen muss (OLG Celle, a.a.O.), da die Sucht ansonsten als Krankheit anzusehen ist. Überdies müssen die Folgen des sittlichen Verschuldens noch andauern. Bei Unterbrechung entfällt der nach § 1611 Abs. 1 BGB erforderliche Kausalzusammenhang (OLG Köln, FamRZ 1990, 310; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1611 Rdnr. 3).

War der den Unterhalt fordernde Elternteil seiner eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind beharrlich nicht nachgekommen, kann dies zu einer Versagung seines Unterhaltsanspruchs wegen grober Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht bei späterer Bedürftigkeit führen (vgl. AG Leipzig, FamRZ 1997, 965; AG Germersheim, FamRZ 1990, 1387).

Auch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder sehr nahen Angehörigen kann eine Verwirkung des an sich gegebenen Unterhaltsanspruchs begründen. So verliert eine Mutter z.B. ihren Anspruch auf Elternunterhalt, wenn sie ihr Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen hat, ausgewandert ist und sich in der Folgezeit nicht in nennenswertem Umfang um ihr Kind gekümmert hat (BGH, FamRZ 2004, 1559 m. Anm. Born).

Eine Verzeihung kann die Verwirkung indes ausschließen. Allerdings muss die Verfehlung im Rechtssinn verschuldet sein. Bei krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit tritt keine Verwirkung ein. Ein Verschulden im tatsächlichen Sinn reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09, FamRZ 2010, 1888).

Der BGH hat zudem klargestellt, dass es für die Verwirkung maßgeblich auf Verfehlungen ankommt, die der unterhaltsberechtigte Elternteil während der Minderjährigkeit des jetzt unterhaltspflichtigen Kindes verschuldet hat.

Es reicht daher nicht jedes verschuldet Fehlverhalten aus, um die Voraussetzungen des § 1611 BGB zu erfüllen. In einem Fall, in dem der später unterhaltsberechtigte Vater, der sich während der Minderjährigkeit des später auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes im Rahmen seiner Möglichkeiten um das Kind gekümmert hatte, nach Volljährigkeit aber jeden Kontakt ablehnte und das Kind enterbte, hat der BGH ausgeführt: Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle aufgrund der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar.

Dies führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alternative 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Zwar möge der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits aber habe er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.

Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe (BGH, Beschl. v. 12.02.2014 – XII ZB 607/12).

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Forderungsübergang auf Sozialhilfeträger: Ungeachtet der Verwirkungsregelung des § 1611 BGB kann ein Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen sein, und zwar dann, wenn eine unbillige Härte nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen vorliegt.

Dazu genügt jedoch nicht eine Störung der familiären Beziehungen i.S.d. § 1611 BGB (BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09, FamRZ 2010, 1888). Werden einem Unterhaltsberechtigten Grundsicherungsleistungen nicht gewährt, weil eines von mehreren auf den Unterhalt haftenden Geschwistern über 100.000 € im Jahr verdient, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann, mit der Folge, dass der Forderungsübergang insoweit ausgeschlossen ist (BGH v. 08.07.2015 – XII ZB 56/14, FamRZ 2015, 1467).

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Darlegungs- und Beweislast: Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die den Wegfall oder die Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung begründen, trägt der Unterhaltspflichtige (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).

Verwirkung rückständigen Unterhalts: Eine Verwirkung kommt auch bzgl. eines rückständigen Unterhalts aus Zeitgründen in Betracht, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des § 242 BGB.

Voraussetzung ist, dass der Berechtigte seinen Anspruch eine längere Zeit hindurch nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Unterhaltsberechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht (Umstandsmoment).

Die Anforderungen an das Umstandsmoment dürfen dabei nicht überspannt werden. So entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Unterhaltspflichtiger nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit, während derer ihm keine Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde, seine Einkünfte aus Vermietung seiner Eigentumswohnung und den Zinserträgen seines Sparvermögens für seinen eigenen Bedarf einsetzt (BGH, FamRZ 2002, 1698, 1699 m. Anm. Klinkhammer).

In der Konsequenz der BGH-Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Zeitmoment auf ein Jahr bei Unterhaltsforderungen festgelegt ist und die Erfüllung des Zeitmoments auf das Vorliegen des Umstandsmoments schließen lässt. Diese bisherige Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.09.2010 (XII ZR 148/09, FamRZ 2010, 1888) nochmals bestätigt.

Ein Kommentar zu “Elternunterhalt: Typische Mandantenfragen und was Sie darauf antworten

  1. Mein Sohn ist allleinerziehen 16 jährige Tochter. Aus einer danachfolgen Beziehung eine mitnerweile 12 jährige Tochter diese Kindesmutter verlang ständig immer mehr Unterhalt.
    Für die 16 jährige bekommt er kein Unterhalt. Wie ist denn der Selbstbehalt meines Sohnes?

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