Wie das FamFG Familienstreit-, Familien- und Ehesachen regelt

Sie wissen längst, dass das FamFG viele Änderungen mit sich bringt. Eine komplette Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen Regeln für alle Familiensachen sieht jedoch auch das FamFG nicht vor.

Unterschiedliche Verfahrensgrundsätze bleiben dem Familienrecht auch nach der Einführung des FamFG erhalten. Die verschiedenen Verfahrensarten gliedert das FamFG in drei Gruppen: Familienstreitsachen, Familiensachen und Ehesachen.

Bei den Familiensachen unterscheidet das FamFG zunächst Familienstreitsachen und sonstige Familiensachen. Der Begriff Familienstreitsachen überwiegt im FamFG.

Familienstreitsachen im FamFG

Für die Familienstreitsachen verweist § 113 FamFG auf die Vorschriften der ZPO. Daraus folgt, dass die Verfahrensgrundsätze der ZPO auf diese Verfahren im FamFG Anwendung finden. Neu im FamFG ist, dass andere Begrifflichkeiten gelten. Parteien, Kläger und Beklagter bezeichnet das FamFG als Beteiligte, Antragsteller und Antragsgegner. Die Klage gibt es laut FamFG nicht mehr, das FamFG spricht von einem Antrag. Auch für den Prozess oder Rechtsstreit findet das FamFG eine neue Bezeichnung: das Verfahren.

Welche Verfahren gehören jedoch laut FamFG konkret zu den Familienstreitsachen?

Das FamFG spricht von folgenden Streitgegenständen:

  • Unterhaltspflichten, die durch Verwandtschaft begründet sind
  • Unterhaltspflichten, die durch eine Ehe begründet sind
  • Unterhaltspflichten für ein minderjähriges, gemeinsames Kind
  • Unterhaltspflichten, die durch eine Lebenspartnerschaft begründet sind
  • Ansprüche aus Anlass der Geburt
  • Beerdigungskosten der Mutter
  • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
  • Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht
  • Ansprüche aus der Ehe
  • Ansprüche durch eine Verlobung
  • Ansprüche aus einem Eltern-Kind-Verhältnis
  • Sonstige Lebenspartnerschaftssachen

   
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Familiensachen im FamFG

Neben den Familienstreitsachen regelt das FamFG Familiensachen und Gewaltschutzsachen. In diesem Bereich des FamFG finden Sie

  • Kindschaftssachen
  • Abstammungssachen
  • Adoptionssachen
  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Gewaltschutzsachen

Übrig bleiben noch Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen. Dazu zählen laut FamFG

  • Scheidung einer Ehe
  • Aufhebung einer Ehe
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

In diesem Bereich verweist das FamFG grundsätzlich auf die Vorschriften der ZPO. Im FamFG finden Sie jedoch spezielle Verfahrensvorschriften, die die ZPO-Regeln modifizieren. Laut § 127 FamFG gilt beispielsweise in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen nur ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz.

Ein Kommentar zu “Wie das FamFG Familienstreit-, Familien- und Ehesachen regelt

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