Iudex non calculat? Beim Thema Elternunterhalt belehrt uns der BGH eines besseren und sorgt mit seinem aktuellen Urteil vom 28.07. 2010 – XII ZR 140/07) für mehr Durchblick bei der komplexen Unterhaltsberechnung.
Familie verpflichtet – heute mehr denn je
Nicht ohne Grund hat das Thema Elternunterhalt in den letzten Jahren an rechtlicher Brisanz gewonnen. Angesichts der zunehmend höheren Lebenserwartung älterer Menschen wird die familiäre Solidargemeinschaft nicht selten auf die Probe gestellt – emotional und finanziell.
Mit der Lebenserwartung steigt auch die Pflegebedürftigkeit der älteren Menschen, die die berufstätige Generation der 40- bis 60-Jährigen häufig nicht allein bewältigen kann. Einzige Möglichkeit für viele Senioren ist der Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim. Doch auch hier steigen die Kosten. 2500 Euro und mehr pro Monat können Unterbringung und Pflege schnell kosten.
Erst hilft das Sozialamt, dann zahlen die „Kinder“
Können die Pflegebedürftigen für diese Kosten nicht selbst aufkommen, springen zunächst die Sozialämter ein – und versuchen im Anschluss, die Kinder der Bedürftigen für die übernommenen Kosten in Regress zu nehmen. Denn diese sind den Eltern gem. § 1601 BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Was kostet der Elternunterhalt?
Für den Unterhaltsanspruch gelten zunächst die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles (§ 1602 BGB) auch die Leistungsfähigkeit des Kindes (§ 1603 BGB) gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der Selbstbehalt verbleiben, sondern es können auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten bestehen (§ 1609 BGB).
Wie verhalten sich die einzelnen Posten zueinander, wenn der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt? In den Leitsätzen des BGH heißt es hierzu u.a.:
„Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.“
Kompliziert? Anschaulicher wird es dank konkreter Rechenbeispiele in den Entscheidungsgründen des Urteils (Beispiel aus BGH, Urt. vom 28.07. 2010 – XII ZR 140/07):
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Einkommen des Unterhaltspflichtigen
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3.000,00 €
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Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
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1.000,00 €
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Familieneinkommen
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4.000,00 €
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abzüglich Familienselbstbehalt
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2.450,00 €
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1.550,00 €
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abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
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155,00 €
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1.395,00 €
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davon 1/2
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697,50 €
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+ Familienselbstbehalt
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2.450,00 €
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individueller Familienbedarf
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3.147,50 €
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Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %)
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2.360,63 €
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Einkommen des Unterhaltspflichtigen
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3.000,00 €
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abzüglich
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2.360,63 €
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für den Elternunterhalt einsetzbar
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639,37 €
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Praxistipp
Vereinfachend, so der BGH, kann man den individuellen Familienbedarf auch ermitteln, indem man den Familienselbstbehalt (im Beispiel: 2.450 €) und einen Betrag in Höhe von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 € = 697,50 €) addiert.
Ermittlung der Leistungsfähigkeit
Der Mindestselbstbehalt des Kindes gegenüber Vater oder Mutter beläuft sich auf 1.400 €, für seinen Gatten auf 1.050 € monatlich. Doch ist das 2.450-Euro-Limit keine starre Grenze. Vielmehr entscheiden die konkreten Lebensumstände, welche Beträge die Kinder im Einzelfall behalten und welche sie mit dem Amt teilen müssen.
Als Abzugsposten fallen beispielsweise ins Gewicht
Praxistipp
Häufig setzt das Sozialamt nur pauschale Abzüge an. Es lohnt sich daher, die konkreten Lebensumstände des Mandanten genau zu ermitteln und nachzuweisen. Für den Lebensstandard charakteristische Ausgaben können den Rückgriff des Sozialamtes zusätzlich schmälern. Dazu gehören etwa Vereinsmitgliedschaften, Kinderbetreuungskosten oder regelmäßige Urlaubsreisen.
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Themen: Unterhalt, Unterhaltsberechnung
von FamR-Redaktion - Kategorie: Unterhalt - 9. September 2010