Neu im Familienrecht 2017

Welche Neuerungen kommen 2017 im Familienrecht auf uns zu? In der folgenden Übersicht sehen Sie, was es für Sie als Anwalt im Familienrecht im Auge zu behalten gibt.

Inhaltsübersicht:

  1. Düsseldorfer Tabelle
  2. Neues Sachverständigenrecht ist in Kraft
  3. Scheinvaterregress: Gesetz beschlossen
  4. Änderung beim Versorgungsausgleich
  5. PSG III auf dem Weg
  6. Reform des Unterhaltsvorschusses
  7. Thema Unterhaltspflichtverletzung: Reform des § 170 StGB gefordert

1. Düsseldorfer Tabelle

Auch 2017 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle und die Sätze für den Mindestunterhalt steigen. Die Einzelheiten dazu haben wir hier für Sie zusammengefasst.
 

2. Neues Sachverständigenrecht ist in Kraft

Über das neue Sachverständigenrecht, das relevant für Sorge- und Umgangsverfahren ist, haben wir hier vorab informiert. Das Reformgesetz ist mittlerweile in Kraft getreten – und sorgt damit dafür, dass 2017 einige Änderungen zu beachten sind.

Hinweis: Gleichzeitig wurde mit dem Gesetz die Einführung neuer Rechtsmittel beschlossen, die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde

§ 155b FamFG: Beschleunigungsrüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 155c FamFG: Beschleunigungsbeschwerde

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Linktipp: Rufen Sie über die beiden folgenden Links Gesetzestext und Gesetzesbegründung auf – das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes.

a.) Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucksache 18/ 6985
b.) Vom Rechtsausschuss geänderte Fassung BT-Drucksache 18/ 9092

3. Scheinvaterregress: Gesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, durch das Scheinväter bereits gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern können. Das Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten. Zusätzlich schafft das Gesetz eine Auskunftspflicht der Mutter über die tatsächliche Abstammung des Kindes. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz 2017 verabschiedet wird. Hier mehr Infos zum Scheinvaterregress:

a.) Scheinvaterregress: Reform ist auf dem Weg – Verjährung geplant
b.) Neues „Kuckuckskind-Urteil“: BVerfG rügt BGH!

4. Änderung beim Versorgungsausgleich

Dann steht noch eine Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes an, auch diese soll bald in Kraft treten. Das Gesetz ist im Beratungsablauf – Bundesrat und Bundesregierung haben bereits ihre Stellungnahmen bzw. Gegenstellungnahmen abgegeben.

Eigentlich geht es bei dem Gesetzesvorhaben um eine Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes. Der Bundesrat hat bei der Gelegenheit den Vorschlag gemacht, einen Artikel zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes einzufügen. Die Regierung scheint der Idee gegenüber aufgeschlossen zu sein. So heißt es in der Gegenäußerung, sie begrüße „insbesondere die hinter dem Vorschlag zu vermutende Bereitschaft eines oder mehrerer Länder, auf Landesebene die interne Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis einzuführen“.

Hintergrund: Bei der Reform des Versorgungsausgleichs wurde im Jahr 2009 auf Bundesebene bereits die interne Teilung von Beamtenversorgungen eingeführt und dementsprechend ein Erstattungsanspruch zugunsten des Bundes geregelt.

Möglich ist allerdings, dass die Änderung des Versorgungsausgleiches mit einem eigenen Gesetz geregelt wird, da laut Regierung ein komplexer Prüfungs- und Formulierungsbedarf bestehe. Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes sei aber besonders eilbedürftig und solle noch 2016 in Kraft treten.

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 585/2016 vom 13.10.2016

5. PSG III auf dem Weg

Es ist noch gar nicht so lange her, da hat der Gesetzgeber das PSG II (Zweites Pflegestärkungsgesetz) geschaffen. Nun ist bereits das PSG III auf dem Weg (s. hier die Meldung des Bundesanzeiger Verlags). Mit dem PSG III möchte die Regierung die „kommunale Ebene stärken, da diese maßgeblich im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen beiträgt. Gemeinsames Ziel sei es, solange wie möglich den Verbleib in der vertrauten häuslichen und familiären Umgebung zu unterstützen und ein selbstbestimmtes Leben zu gewährleisten.“

6. Reform des Unterhaltsvorschusses

2017 soll auch der Unterhaltsvorschuss reformiert werden: Das Bundeskabinett hat die Reform des Unterhaltsvorschusses als Teil des „Gesetzentwurfs zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Nach Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks setzt sich der Bund dafür ein, dass die Reform des Unterhaltsvorschusses zeitnah umgesetzt wird. Laut Gesetzentwurf soll die Reform im Juli 2017 in Kraft treten.

Einigung zwischen Bund und Ländern besteht darüber, dass die derzeitige Höchstbezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten entfristet und das Höchstbezugsalter des Kindes von zwölf auf 18 Jahre angehoben wird.

a.) Das letzte mal wurde der Unterhaltsvorschuss übrigens im Jahr 2013 reformiert – s. hier unsere Meldung zum neuen Unterhaltsvorschussgesetz.

b.) Gesetzentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss finden sich unter Artikel 23 und Artikel 25).

7. Thema Unterhaltspflichtverletzung: Reform des § 170 StGB gefordert

Die Unterhaltspflichtverletzung ist leider ein drängendes Thema im Familienrecht. Die Bertelsmann Stiftung hat erst neulich in einer Studie ermittelt, dass jeder zweite vom Kind getrennt lebende Elternteil – meist der Vater – den festgelegten Unterhalt gar nicht oder nur teilweise zahlt. Genau aus diesem Grund ist auch die Reform des Unterhaltsvorschusses so wichtig (s. oben, Punkt 6).

Nun hat sich Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Justizsenatorin a.D., aus Berlin gemeldet und eine Reform des § 170 StGB ins Spiel gebracht. Denn bisher begeht eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung nur, wer keinen Unterhalt zahlt und damit das betroffene Kind gefährdet. Da das Kind aber weiter von der Mutter versorgt wird, kommt es in der Praxis so gut wie nie zu dieser Gefährdung. Folge: Kein säumiger Unterhaltsschuldner muss diese Norm fürchten. Ein reformierter § 170 StGB könnte dies ändern und damit für eine Vielzahl von Kindern eine zum Teil erhebliche wirtschaftliche Verbesserung bescheren – auch wenn man die Fälle herausrechntet, in denen der Vater aufgrund von mangelndem Einkommen und Vermögen einfach keinen Unterhalt zahlen kann.

Wir finden: Dies ist ein wichtiger Vorschlag, alleine schon um die Diskussion über nicht gezahlten Unterhalt stärker ins öffentliche Bewusstsein zu bringen. Und: Solange § 170 StGB nicht geändert wird, bringen auch andere jüngst gemachte Sanktionsvorschläge nicht – z.B. Führerscheinentzug bei strafbarer Unterhaltspflichtverletzung. Denn im Moment wird es selten zu einer strafbaren Pflichtverletzung kommen.

Quelle: NZ-Fam-Editorial, Heft 19/2016

11 Kommentare zu “Neu im Familienrecht 2017

  1. Den Unterhaltsvorschuss zu ändern wäre an der Zeit und ist dringend notwendig. Es gibt auch Mütter die keinen Unterhalt zahlen sondern lieber Harz4 beziehen, damit sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden können.

  2. zum Pkt. 7 (Unterhaltspflichtverletzung) kann ich nicht glauben, dass die Greisin Peschel-Gutzeit eine Reform des § 170 StGB mit der oben zu lesenden Begründung gefordert hat.
    Denn nicht das „KIND“ muss gefährdet sein, sondern der „Lebensbedarf“ (dazu Schönke/Schröder, § 170, RdNr. 28!) des Unterhaltsberechtigten muss gefährdet sein!
    Der Lebensbedarf des Kindes hat aber nicht unmittelbar etwas mit den Pflichten, die der betreuende Elternteil trägt, zu tun!

  3. Vielen Dank für die Mail.
    Kann man davon ausgehen dass das unterhaltsgeld bis zum 18 Lebensjahr dann bezahlt wird denn ich bin allein Erzieher einer 12 jährigen Tochter. Das wäre ja super. Mfg carsten schick

  4. Die meisten Väter zahlen deshalb keinen Unterhalt weil sie keinerlei Rechte d. D. Gerichte erhalten, obwohl ihre Grundrechte dies hergeben. Wir brauchen keine schwachsinnigen Äusserungen von H. S. Gabriel und von Dr. L.P. Gutzeit a. D, (zum Glück a. D.) sondern total Reform des Familienrechts

  5. Führerscheinentzug ist doch der blanke wahnsinn wie soll ich oder andere die nicht in Nähe der arbeit wohnen einer arbeit nachgehen wenn der Führerschein entzogen wird? Meine Firma wird mir keinen Firmenwagen zur Verfügung stellen, ich bin 51 und wer bitte schön hat etwas davon mir den führerschein zu entziehen um unterhalt zu zahlen dem Vater war es 11 Jahre scheiß egal wie ich meine Kinder ernähre ich hatte 6 er hat nur 1 was wird da berücksichtigt wenn ich 35 Stunden in der woche arbeite und ein Einkommen unter dem Lebensunterhalt für muss. Da bin ich jetzt in der Pflicht was der Vater 11 Jahre nicht war oder wie soll ich das verstehen ? Kein führerschein dann keinen Job mehr weil ich werde bestimmt keine 3 Stunde Arbeitsweg wegen unterhalt im kauf nehmen ich weiß ja nicht wieviel so denken wie ich wenn mein führerschein entzogen wird hat das Arbeitsamt den lkw Schein für um sonst finanziert weil ich muss einen Führerschein besitzen um täglich meinen Job verrichten zu dürfen! Keinen Führerschein zu haben heißt für mich keinen Job mehr da ich dann vom Staat leben muss bezahlt ich keinen Unterhalt mehr was bitte haben sie dann damit erreicht -ich denke mir mal nur eins alle die unterhalt zahlen verdienen dann kein Geld mehr – das ist ein Witz! Was bitte haben sie damit erreicht ?

  6. mir fehlt das gesetz das , behörden überwacht den es wird gegen jedliche grundsätze versoßen jugendämter machen was sie wollen .. keiner schreitet ein .. jobcenter können machen was sie wollen .. keiner schreitet ein hier müssen kontrollen her , wann wird da mal was getan eit 2000 wird nur gelabbert anstatt besser wird es schlimmer .. fam. zerstörung auf alle ebende ihr wisst es alle also macht mal was

  7. Das Familienrecht ansich ist scheisse.
    Beispiel: Meine ex hat sich getrennt jeder hat ein kind und beide müssen uvg beantragen…
    Schwachsinn pur. Ebenso das unterhalt gezahlt werden welcher dann bei der mutter komplett ans hartz4 angerechnet wird. Der vater muss mit sein 1080 euro daher vegetieren hat kein geld mehr um ein entsprechenden umgang mit den kids um zu setzen oder mit den kids was zu machen und die kids haben auch nichts davon.

    Ebenso der zwang zu Geld Leistungen auf die viele Mütter aus sind um im saus und braus zu leben. Sachleistungen werden nicht berücksichtigt. Ebenso zwischenzeitlich erbrachte Leistungen sind egal. Die sind ja freiwillig….

    Auch wäre abzuwägen ob ein elternteil sich um die nicht bei ihm lebenden kinder kümmern will oder die kids hat sitzen lassen. Hier wird alles nur pauschalisiert.

  8. Schön guten Abend.
    Ich habe eine frage ,mit meinem Exmann bin ich geschieden,und schon verheiratet mit einem anderen ,habe ich auch Möglichkeit auf Anspruch für unterhalt für meine zwei kinder 10 und 15 Jahre.
    Mfg.Frau Bock

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