Auch fiktive Einkünfte brauchen eine reale Grundlage: Aktuelles BVerfG-Urteil zur Unterhaltsberechnung

Drei Unterhaltspflichtige haben sich erfolgreich gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts gewehrt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Verfassungsbeschwerden der Väter stattgegeben – und damit erneut zur Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit von Unterhaltspflichtigen entschieden.

Unterhaltsberechnung muss auf sicheren Füßen stehen

Die „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ macht Anwälten und Richtern nach wie vor zu Schaffen. Klar ist: Wer für ein minderjähriges Kind Unterhalt leistet, steht in der Pflicht, für ein ausreichendes Einkommen zu sorgen.

Doch welche Tätigkeiten sind dabei zumutbar und möglich? Hier gilt es, die echten Chancen des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt im Auge zu behalten.

Fiktive Einkünfte dürfen Unterhaltspflichtigen zwar grundsätzlich hinzugerechnet werden. Der Grundsatz  „Was könnte A verdienen, und welchen Unterhalt könnte Kind B demnach erwarten“ ist nicht zu beanstanden.

Doch die fiktiven Einkünfte müssen eng mit den tatsächlichen Verhältnissen und Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Einzelfall verknüpft sein.

 

Unterhaltsberechnung und fiktives Einkommen – drei aktuelle Fälle

Kindesunterhalt – das Verfahren 1 BvR 774/10: Der Beschwerdeführer stammt aus Ghana und beherrscht die deutsche Sprache nur begrenzt. Er arbeitet als Küchenhilfe und erhält dafür 1027 € netto im Monat. Das Amtsgericht verurteilte ihn, an seinen minderjährigen Sohn den Mindestunterhalt von damals 199 € im Monat zu zahlen.

Begründung: Der Beschwerdeführer könne als ungelernte Arbeitskraft eine Arbeit finden, für die er einen Bruttostundenlohn von 10 € bekäme. Folglich könne er von seinem dann höheren Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 900 € einen Unterhalt von 176 € decken. Die restlichen 23 € Kindesunterhalt könne er mit einem Nebenjob erwirtschaften.

Kindesunterhalt – das Verfahren 1 BvR 1530/11: Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1953, ist gelernter Baumaschinist und Betonfacharbeiter. Er ist körperlich behindert und lebt von Sozialleistungen. Das Amtsgericht verurteilte ihn, den Mindestunterhalt von damals 285 € im Monat zu zahlen.

Begründung: Der Beschwerdeführer könne überregional nach Arbeit suchen und dabei eine Stelle finden, die ihm ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1235 € im Monat einbringen würde. Als Beispiel führte das Amtsgericht eine Anstellung als Nachtportier oder Pförtner an.

Kindesunterhalt – das Verfahren 1 BvR 2867/11: Der Beschwerdeführer ist ebenfalls körperlich behindert und lebt von Sozialleistungen. Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung von 225 € Kindesunterhalt im Monat.

Begründung: Seine körperliche Behinderung entbände ihn nicht davon, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den Unterhalt seines minderjährigen Kindes zu sichern. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Bemühungen gemacht, eine Stelle zu finden. Deshalb sei fiktiv davon auszugehen, dass er zur Zahlung des Mindestunterhalts fähig sei.

Die BVerfG-Entscheidungen: Worauf ist bei der Unterhaltsberechnung zu achten?

Die Beschwerdeführer blieben mit ihren Rechtsmitteln vor den Oberlandesgerichten erfolglos. Sie legten anschließend Verfassungsbeschwerde ein.

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die angegriffenen Entscheidungen nun aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Damit hat das BVerfG die Sachen jeweils an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit vs. Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit

Nach Meinung der Verfassungsrichter haben Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern tatsächlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gehe der Unterhaltsverpflichtete einer Erwerbstätigkeit nicht nach, obwohl ihm dies bei „gutem Willen“ möglich und auch zumutbar sei, dann können auch fiktive Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im gleichen Zug macht das Bundesverfassungsgericht aber deutlich, dass die „Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten [bleibt]. Auch im Rahmen der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit haben die Gerichte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen.“

Und weiter: „Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit des Verpflichteten als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen.“

Grundsätze für die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung

Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit fiktive Einkünfte bei der Bemessung des Unterhalts zugerechnet werden dürfen:

  1. Auf der subjektiven Seite müssen die Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen.
  2. Auf der objektiven Seite müssen die erforderlichen Einkünfte tatsächlich erzielbar sein.
  3. Die objektive Seite hängt stark ab von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners: Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen

Nach Ansicht des BVerfG waren die objektiven Voraussetzungen in den angegriffenen Entscheidungen nicht erfüllt, „weil sie keine tragfähige Begründung für die Annahme enthalten, der Beschwerdeführer könnte bei einem Arbeitsplatzwechsel bzw. bei ausreichenden, ihm zumutbaren Bemühungen um einen Arbeitsplatz ein Einkommen in der zur Zahlung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe erzielen.“

Die Begründung des BVerfG zu den drei Unterhaltsfällen im Einzelnen

1. Das Verfahren 1 BvR 774/10: Das Bundesverfassungsgericht bemängelte hier, das Oberlandesgericht sei „ohne nähere Begründung und ohne seine eigene Sachkunde näher darzulegen“ zu der Einschätzung gelangt, ein ungelernter Mann könne einen Bruttolohn von 10 € pro Stunde erzielen.

Das Oberlandesgericht habe sich weder mit den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen auseinandergesetzt, noch damit, welchen Lohn eine ungelernte Kraft derzeit erzielen könne.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde allerdings für unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer zusätzlich gegen die Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer geringfügigen Nebentätigkeit wendet.

Die Darlegungs- und Beweispflicht, ob eine geringfügige Nebenbeschäftigung zumutbar und möglich sei, liege beim Unterhaltsverpflichteten. Der Beschwerdeführer habe aber nicht dargelegt, warum ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar oder möglich sei.

2. Die Verfahren 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11: Auch hier mangelte es an der Erfüllung der objektiven Voraussetzungen für die Hinzurechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt. Die Gerichte hätten demnach nicht konkret genug begründet, wie die Beschwerdeführer ein Einkommen erzielen könnten, dass zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderlich sei.

Eine konkrete Prüfung unter Berücksichtigung der Ausbildung, des Alters und der körperlichen Einschränkungen sowie der tatsächlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt habe es nicht gegeben.

 

Praxistipp: Behalten Sie bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Allgemeinen und der Hinzurechnung fiktiver Einkünfte im Besonderen folgenden Faktoren im Auge:

  • Mindestlöhne der verschiedenen Branchen
  • Ggf. Regionale Einkommensunterschiede
  • Löhne ungelernter Kräfte
  • Erwerbsmöglichkeit, also Arbeitsmarktsituation, freie Stellen, Arbeitslosenquoten in verschieden Branchen
  • Erwerbsfähigkeit, persönliche Situation Ihres Mandanten (oder des Verfahrensgegners): Gesundheitszustand, Ausbildung, Alter,  etc.

 

Quelle: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2012 — 1 BvR 774/10 — 1 BvR 1530/11 — 1 BvR 2867/11

2 Kommentare zu “Auch fiktive Einkünfte brauchen eine reale Grundlage: Aktuelles BVerfG-Urteil zur Unterhaltsberechnung

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