Unterhalt: Aktuelle Fachinformationen für Rechtsanwälte

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Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) zur Rechtsprechung des BGH von den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ (Dreiteilungsmethode des BGH)

Darum geht es
Auslöser der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war ein Unterhaltsabänderungsverfahren, das der Ehemann, der wieder verheiratet war, gegen seine geschiedene Ehefrau betrieben hatte. Die erste Ehe dauerte von 1978 bis 2002 und der geschiedenen Ehefrau wurde im Zuge der Ehescheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618 € zugesprochen. Der Ehemann heiratete im Juni 2008 erneut. Seine jetzige Ehefrau bezieht eine Rente von 530 €. Unter Anwendung der Dreiteilungsmethode errechnete das Amtsgericht noch einen Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 488 € und änderte den Ursprungstitel entsprechend ab. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, es folge ebenfalls der Dreiteilungsmethode des BGH.
 

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Neue Düsseldorfer Tabelle für 2011

Zum 01.01.2011 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft treten.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Grundsätzlich orientiert sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder am steuerlichen Kinderfreibetrag. Obwohl für 2011 keine Änderung des Kinderfreibetrags – und damit auch keine Änderung der Tabellensätze für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder – vorgesehen ist, wurde die Düsseldorfer Tabelle 2011 in einigen Punkten geändert. Insbesondere wurden die Selbstbehalt-Sätze angehoben.

Anm. der Redaktion: Mittlerweile steht eine neue Düsselorfer Tabelle bereit! Laden Sie sich hier die Düsselorfer Tabelle 2017 mit Stand 1.1.2017 herunter:
 

Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2011 im Überblick

So wird ab dem 01.01.2011 wegen der Anhebung des BAFöG-Bedarfshöchstsatzes für Studierende ab Oktober 2010 der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640 € auf 670 € angehoben. In diesem Betrag sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich Heizung enthalten.

Angesichts der für 2011 beabsichtigten Erhöhung der SGB II-Sätze wird mit der Düsseldorfer Tabelle 2011 auch der notwendige Eigenbedarf von 900 € auf 950 € erhöht. Dieser Selbstbehalt errechnet sich für Erwerbstätige in der Summe aus 365 € (Sozialleistungssatz) + 10 % (Abstandsgebot) + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 € auf 950 €.

Da bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen der vorgenannte Erwerbstätigen-Freibetrag naturgemäß nicht berücksichtigt wird, bleibt es für diese bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Darüber hinaus werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nicht ehelichen Kindes, eines volljährigen Kindes oder Eltern um jeweils 50 € angehoben, vgl. die nachfolgende Tabelle:

Unterhaltspflicht

Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2010

Selbstbehalt Düsseldorfer Tabelle 2011

Unterhaltspflicht von berufstätigen Eltern gegenüber Kindern bis 21 (Schüler)

900 €

950 €

Unterhaltspflicht von nicht berufstätigen Eltern (Erwerbslosen) gegenüber Kindern bis 21 (Schüler)

770 €

770 €

Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern

1.100 €

1.150 €

Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter/dem Vater des gemeinsamen Kindes

1.000 €

1.050 €

Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern und Großeltern

1.400 €

1.500 €

Schließlich bedarf die Anhebung der Selbstbehaltssätze dort, wo die Leitlinien den Bedarfskontrollbetrag zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Kindern (Anmerkung Ziff. 6 der DüssTab) heranziehen, der Neujustierung gegenüber dem Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle als Anwender des Bedarfskontrollbetrags sah es als erforderlich an, auch diese Beträge jeweils um 50 € anzuheben.

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 können Sie jetzt hier gratis herunterladen:

(Aktueller Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle 2013 ist veröffentlicht – hier kostenlos herunterladen!)

Unterhaltsabänderungsverfahren: BGH konkretisiert Voraussetzungen der Änderung eines Unterhaltstitels

Folge: Nur bei tatsächlicher Betreuung des Kindes besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB

Das bedeutet für den im Familienrecht beratenden Anwalt:

  • Regelt nach Veröffentlichung des Urteils vom 12.04.2006 ein Urteil den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, so ergibt sich weder aus der späteren Rechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten neuen Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
  • Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet hier keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
  • Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.

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Elternunterhalt: Selbst Rabeneltern haben Anspruch

Dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern umgekehrt auch die Kinder ihren bedürftigen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, wird mit der Zunahme gerichtlicher Entscheidungen zum sog. Elternunterhalt immer mehr Menschen bewusst.

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Elternunterhalt: Ermittlung anhand eines Rechenbeispiels des BGH

Iudex non calculat? Beim Thema Elternunterhalt belehrt uns der BGH eines besseren und sorgt mit seinem immer noch wegweisenden Urteil vom 28.07. 2010 (XII ZR 140/07) für mehr Durchblick bei der komplexen Unterhaltsberechnung.

Familie verpflichtet – heute mehr denn je
Nicht ohne Grund hat das Thema Elternunterhalt in den letzten Jahren an rechtlicher Brisanz gewonnen. Angesichts der zunehmend höheren Lebenserwartung älterer Menschen wird die familiäre Solidargemeinschaft nicht selten auf die Probe gestellt – emotional und finanziell.
Mit der Lebenserwartung steigt auch die Pflegebedürftigkeit der älteren Menschen, die die berufstätige Generation der 40- bis 60-Jährigen häufig nicht allein bewältigen kann. Einzige Möglichkeit für viele Senioren ist der Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim. Doch auch hier steigen die Kosten. 2500 Euro und mehr pro Monat können Unterbringung und Pflege schnell kosten.

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Darlegungs- und Beweislast bei der Befristung nachehelichen Unterhalts

Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei Paar Schuhe. Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, muss diese zunächst einmal beweisen, was nicht immer ganz einfach ist.

Verteilung des Beweisrisikos im Unterhaltsrecht
Auch bei der Entscheidung über die Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB stellt sich die Frage, welcher Ehegatte zu welchen rechtlich relevanten Gesichtspunkten vortragen muss und letztlich das Beweisrisiko trägt. Mit dieser Frage verbunden ist ein erhebliches Regressrisiko für den Anwalt, kann ihm doch nach einem verlorenen Gerichtsverfahren leicht vorgeworfen werden, durch unzureichenden Vortrag der Darlegungs- und Beweislast seines Mandaten nicht gerecht geworden zu sein. Präzise Kenntnisse in diesem Bereich gehören daher zum unverzichtbaren Rüstzeug des Anwalts.

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Die Frage nach der Rangfolge bei der Unterhaltsberechnung

Wussten Sie schon?

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sind die grundsätzlich ehe- und bedarfsprägenden Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder nicht vorweg abzuziehen, wenn dadurch der angemessene Selbstbehalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten diesen gegenüber (derzeit 1.100 €) unterschritten würde.

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BGH zur Präklusion in Unterhaltsabänderungsverfahren

In unserem letzten Beitrag vom 19.03.2010 haben wir Ihnen das dem Einwand der Unterhaltsbefristung gem. § 1578b BGB immanente Haftungsrisiko aufgezeigt.

BGH hält anwaltlichen Vortrag für präkludiert
Sie erinnern sich: Der Rechtsanwalt ist nicht nur gehalten, möglichst umfänglich zu den Gründen einer Befristung vorzutragen, er sollte dies auch frühzeitig tun. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht im Rahmen eines späteren Unterhaltsabänderungsverfahrens den Einwand des Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht zulässt. So geschehen im Urteil des BGH v. 27.01.2010 — XII ZR 100/08.

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Hartz IV-Gesetz verfassungswidrig

Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist nicht ausreichend transparent und deshalb verfassungswidrig, entschied das BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010. Die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, erfüllen nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

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Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen

Im Zusammenhang mit der Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt hat das OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.01.2009 — 13 WF 29/08, DRsp Nr. 2009/3930) über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung einer Nebenerwerbsobliegenheit und der Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner im eigenen Haus wohnt, entschieden.

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob und in welchem Umfang dem Unterhaltspflichtigen eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann, wenn er durch seine bereits ausgeübte Tätigkeit ein zu geringes Netto-Einkommen erzielt.

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Bemessung des Unterhalts bei nachehelichem Karrieresprung

Soweit ein nachehelicher Karrieresprung nur einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2008 – XII ZR 9/07, DRsp Nr. 2009/3400.

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