Verfahrenskostenhilfe

OLG Zweibrücken über Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren

Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren – schon das Wort allein ist ein Ungetüm. Noch schlimmer sind allerdings die Fehlerquellen, die nicht im Wort, sondern im Verfahren selber stecken. Immerhin: Das OLG Zweibrücken gibt nun einige klare Hinweise, wie Sie das Fehler-Risiko und damit auch das Risiko der Anwaltshaftung senken können.

Nehmen Sie hier wertvolle Tipps für Ihr nächstes Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren mit.

Ausführungen zum Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gehören zum schlüssigen VKH-Antrag

Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) darlegen, dass er außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines gegenüber dem Ehegatten durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs (bzw. Verfahrenskostenhilfeanspruchs) aufzubringen.

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Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nach Schweigen bei der Bewilligungsprüfung

Schweigt der Antragsgegner bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne triftigen Grund, so kann sein späterer Verfahrenskostenhilfeantrag als mutwillig zurückgewiesen werden.

Es besteht keine Einigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Schweigen des Antragsgegners bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe über den Antrag des Antragstellers als mutwillig i.S.v. §§ 114 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen ist, wenn – nach Rechtshängigkeit – Verfahrenskostenhilfe für den Abweisungsantrag beantragt wird.

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Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – Formular und Checkliste

Gerichtsverfahren kosten Geld: Zum einen fallen Gerichtskosten an, zum anderen häufig auch die Kosten für den Rechtsanwalt. Wer diese nicht aufbringen kann, kann einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO folgende Voraussetzungen:

  • Antrag auf Bewilligung
  • Bedürftigkeit des Beteiligten
  • hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
  • keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung

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Reformen im Familienrecht: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG

Mit Inkrafttreten des FamFG wurde auch eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.

Im Unterschied zur ZPO verwendet das FamFG in den neu geschaffenen §§ 76 – 79 FamFG nicht mehr den Begriff der Prozesskostenhilfe, sondern den etwas präziseren Begriff der Verfahrenskostenhilfe.

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